Der Antrag auf Zustimmung (§ 58) ist bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde, die auch über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet, einzureichen. § 60 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Eine Prüfung der bautechnischen Nachweise findet nicht statt.
Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 61 bis 67, 69 und 70 sinngemäß; die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören. Sie ist von der Zustimmung sowie von der Befreiung zu unterrichten.
Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden § 79 Abs. 2 bis 8 und § 80 keine Anwendung.
Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung dafür, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die baulichen Anlagen entsprechend den bauaufsichtlichen Vorschriften unterhalten und betrieben werden.