§LBOSaar
§2

Begriffe

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Verkündet
27.12.1988
(1)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

2.

Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

3.

Sport- und Spielplätze,

4.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

5.

Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter.

(2)

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sie werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1.

Gebäudeklasse 1

Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

2.

Gebäudeklasse 2

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei denen der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

3.

Gebäudeklasse 3

Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

4.

Gebäudeklasse 4

Sonstige Gebäude.

(3)

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für Feuerwehrfahrzeuge erforderlichen Aufstellfläche liegt.

(4)

Vollgeschosse sind

1.

Geschosse, die vollständig über der Geländeoberfläche liegen und eine Höhe von mindestens 2,30 m haben,

2.

Geschosse, die nur teilweise über der Geländeoberfläche liegen, eine Höhe von mindestens 2,30 m haben und mit der Oberkante der Rohdecke im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen,

3.

Geschosse im Dachraum, die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses unabhängig vom Ausbau eine Höhe von mindestens 2,30 m haben,

4.

Garagengeschosse, die mit der Oberkante der Rohdecke im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen.

Die Höhe wird von Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke oder bis Oberkante Dachhaut gemessen.

(5)

Geländeoberfläche ist die in der Baugenehmigung festgelegte, im übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.

(6)

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(7)

Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge und Anhänger sind keine Stellplätze oder Garagen.

(8)

Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von Brennstoffen Wärme zu erzeugen.

(9)

Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einem Bebauungsplan oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.