§LBOSaar
§4

Gestalterische Anforderungen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Verkündet
27.12.1988
(1)

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken.

(2)

Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das vorhandene oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Werden Gebäude an vorhandene Gebäude angebaut, so sind die maßgeblichen Baumassen und Bauteile in ein ausgewogenes, das Straßenbild nicht störendes Verhältnis zueinander zu bringen.

(3)

Absatz 1 und 2 gelten sinngemäß auch für andere Anlagen und Einrichtungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4)

Bau-, Boden- und Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.