§LBOSaar
§43

Ställe

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Besondere bauliche Anlagen
Verkündet
27.12.1988
(1)

Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß eine gesunde und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und belüftet werden können.

(2)

Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen und Wohnräume nur für Betriebsangehörige und nur dann angeordnet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.

(3)

Die ins Freie führenden Stalltüren müssen in ihrer Ausführung, Zahl, Höhe und Breite so bemessen sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4)

Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen. Geschlossene Fußböden müssen wasserundurchlässig, Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

(5)

Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und Böden haben und so beschaffen sein, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Die Sickersäfte sind so zu beseitigen, daß keine Belastung der Umwelt entsteht.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.