(1)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um von der Allgemeinheit, den Nachbarn oder dem Benutzer der baulichen Anlage Gefahren für Leben oder Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen abzuwenden.
(2)
Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde fordern, daß auch nicht unmittelbar berührte Teile mit bauaufsichtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.