Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 57 und 58 nichts anderes bestimmt ist.
Die Genehmigung nach den §§ 4, 15 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem § 7 Atomgesetz, dem § 17 Sprengstoffgesetz und dem § 48 Saarländisches Wassergesetz sowie die Entscheidungen nach § 7 Abfallgesetz und die Erlaubnisse nach den auf Grund des § 24 Gewerbeordnung und § 13 Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Vorschriften schließen die Baugenehmigung einschließlich zugehöriger Befreiungen mit ein.
Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.