§LBOSaar
§56

Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
6 · Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben
Verkündet
27.12.1988
(1)

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 57 und 58 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Genehmigung nach den §§ 4, 15 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem § 7 Atomgesetz, dem § 17 Sprengstoffgesetz und dem § 48 Saarländisches Wassergesetz sowie die Entscheidungen nach § 7 Abfallgesetz und die Erlaubnisse nach den auf Grund des § 24 Gewerbeordnung und § 13 Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Vorschriften schließen die Baugenehmigung einschließlich zugehöriger Befreiungen mit ein.

(3)

Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.