Ist wegen der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 für Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen nach den §§ 23 oder 24 der Nachweis einer ständigen ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich, so kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in der Zulassung oder bei der Erteilung des Prüfzeichens bestimmen, daß nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die einer Überwachung (Eigen- und Fremdüberwachung) unterliegen.
Für andere Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen als nach §§ 23 und 24 kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde dies unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung bestimmen.
Die Überwachung wird durch Überwachungsgemeinschaften oder aufgrund von Überwachungsverträgen durch Prüfstellen gemäß den in der Zulassung oder in dem Prüfzeichen enthaltenen Nebenbestimmungen (§§ 23 und 24) sowie nach einheitlichen Richtlinien durchgeführt. Die Richtlinien werden von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle anerkannt oder erlassen; in ihnen kann auch das Überwachungszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Einzuges geregelt werden.
Die Überwachungsgemeinschaften und die Prüfstellen müssen durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt sein; die von anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgesprochenen Anerkennungen gelten auch im Saarland.
Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.
Bei der Verwendung der Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen nach Absatz 1 ist nachzuweisen, daß der Herstellungsbetrieb der Überwachung unterliegt. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn diese Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Überwachungszeichen gekennzeichnet sind.
§ 23 Abs. 9 gilt entsprechend.