§LBOSaar
§65

Vorbescheid

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Erster · Das Baugenehmigungsverfahren
Verkündet
27.12.1988
(1)

Dem Bauherrn ist auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre.

(2)

§ 60 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 1 bis 4, §§ 62 bis 64 und § 66 gelten sinngemäß.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.