(1)
Dem Bauherrn ist auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre.
(2)
§ 60 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 1 bis 4, §§ 62 bis 64 und § 66 gelten sinngemäß.