§LBOSaar
§7

Abweichungen von den Abstandsflächen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Verkündet
27.12.1988
(1)

Gegenüber zwei Grundstücksgrenzen genügt die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche, mindestens jedoch 3 m, wenn die den Grundstücksgrenzen gegenüberliegenden Außenwände nicht länger als je 16 m sind. Wird ein Gebäude mit einer Wand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Wand. Wird ein Gebäude mit zwei Wänden an andere Gebäude oder an Nachbargrenzen gebaut, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2)

In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche

1.

von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2.

von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(3)

In Abstandsflächen sind zulässig:

1.

Stellplätze,

2.

offene bis zu 0,50 m erhöhte Terrassen,

3.

nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung,

4.

Maste für die öffentliche Versorgung.

(4)

In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:

1.

Ein Garagengebäude einschließlich Abstellraum bis zu 9 m Länge an einer Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung,

2.

Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,

3.

Einfriedigungen und Stützmauern

a)

in Gewerbe- und Industriegebieten,

b)

in sonstigen Gebieten bis zu 1,80 m Höhe über der Geländeoberfläche an der Grenze. Bestehen an einer gemeinsamen Grenze unterschiedlich hohe Geländeoberflächen, so ist die zulässige Höhe vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen. Übersteigt der Unterschied 1,10 m darf die zulässige Höhe nur soweit überschritten werden, wie es zur Umwehrung des höherliegenden Grundstückes erforderlich ist.

Die Gebäude, Nebenanlagen und Garagen dürfen eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreiten. Diese Höhe übersteigende Dächer dürfen nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein und eine Dachneigung von höchstens 45 ° aufweisen. Die Firsthöhe kann 3 m übersteigen, wenn an der Grenze ein gemeinsamer First vorgesehen ist und wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück her angebaut wird.

(5)

Geringere Abstandsflächen sind zulässig, wenn diese sich aus den zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergeben und eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt. Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.