Die Herstellung, die Unterhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, insbesondere für Stellplätze und Garagen, Kinderspielplätze, Plätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, Anlagen des Lärmschutzes und Antennenanlagen, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.
Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt sein, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteiles der Herstellungskosten der Anlage gegenüber der Gemeinde Sicherheit leistet.
Sind in einem Bebauungsplan Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, so dürfen entsprechende Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken nicht genehmigt werden, wenn hierdurch der Zweck der Festsetzungen gefährdet wird.