Bauvorlagen für die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Gebäuden müssen von Personen verfaßt und unterzeichnet sein, die auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugt sind (Bauvorlageberechtigung). Dies gilt nicht für
Wohngebäude bis zu 90 m² Geschoßfläche und 350 m³ Brutto-Rauminhalt,
landwirtschaftliche Betriebsgebäude und gewerblich genutzte Gebäude bis zu 120 m² Geschoßfläche,
Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude,
Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
Gebäude, die von im öffentlichen Dienst stehenden Personen mit einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 des Saarländischen Architektengesetzes in der Fachrichtung Architektur (Hochbau) oder Innenarchitektur im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit entworfen werden.
Für den Ausbau und die Nutzungsänderung von Gebäuden ist auch bauvorlageberechtigt, wer auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ befugt ist.
Für die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Ingenieurbauten ist auch bauvorlageberechtigt, wer auf Grund des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ befugt ist und eine Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist.
Ingenieurbauten sind Gebäude, die wegen ihrer besonderen Anforderungen in planerischer und konstruktiver Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung und Nutzung in der Regel von Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder verwandter Fachrichtungen entworfen werden. Zu den Ingenieurbauten rechnen insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schiffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.
Im Einzelfall ist auch bauvorlageberechtigt, wer zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Innenarchitekt nicht befugt ist, jedoch eine Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 des Saarländischen Architektengesetzes in der Fachrichtung Architektur (Hochbau) oder Innenarchitektur nachweist und es sich um ein Bauvorhaben handelt, das ausschließlich von ihm und seiner Familie genutzt wird.