Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten), dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 nachgewiesen ist.
Der Nachweis nach Absatz 1 wird durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 23) oder ein Prüfzeichen (§ 24) geführt. Wird der Nachweis nicht auf diese Weise geführt, so bedarf die Verwendung oder Anwendung im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Für bestimmte Fälle kann allgemein festgelegt werden, daß diese Zustimmung nicht erforderlich ist.
Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen entsprechen, es sei denn, daß die Oberste Bauaufsichtsbehörde den Nachweis eigens verlangt.