§LBOSaar
§47

Grundsatz

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
4 · Pflichten der am Bau Verantwortlichen
Verkündet
27.12.1988

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.