(1)
Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß die Baugenehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter baulicher Anlagen besonderer Art oder Nutzung nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden darf.