Werden bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.
Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Kann ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ohne Bauvorlagen nicht abschließend beurteilt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde entsprechende Vorlagen verlangen.