§LBOSaar
§77

Beseitigung und Verbot der Nutzung baulicher Anlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Zweiter · Kontrolle der Bauausführung
Verkündet
27.12.1988
(1)

Werden bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2)

Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(3)

Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

(4)

Kann ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ohne Bauvorlagen nicht abschließend beurteilt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde entsprechende Vorlagen verlangen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.