§LBOSaar
§44

Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Besondere bauliche Anlagen
Verkündet
27.12.1988
(1)

Ausnahmen von den §§ 26 bis 42 sind, wenn Gründe des § 3 Abs. 1 nicht entgegenstehen, zulässig für

1.

bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind oder

2.

bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen,

3.

kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und

4.

freistehende eingeschossige Gebäude, die nicht zum Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.

(2)

Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände sind alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.