§LBOSaar
§29

Dächer

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
27.12.1988
(1)

Dächer müssen

1.

die Niederschläge so ableiten, daß Bauteile nicht durchfeuchtet werden,

2.

gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung),

3.

wärme- und schalldämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen, ausgenommen Dächer über Aufenthaltsräumen, wenn eine Wärmedämmung wegen der Nutzung der Räume unmöglich oder unnötig ist,

4.

mit ihrem Tragwerk die zu erwartenden Belastungen sicher auf ihre Auflager übertragen,

5.

soweit es der Brandschutz des Tragwerks erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer sein.

Nummer 2 gilt nicht bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2)

Dachaufbauten, -vorsprünge, -gesimse, Oberlichte, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

(3)

Bei Dächern an öffentlichen Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen verlangt werden.

(4)

Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.