§LBOSaar
§46

Bauliche Anlagen für besondere Personengruppen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Besondere bauliche Anlagen
Verkündet
27.12.1988
(1)

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt werden wie

1.

Tagesstätten, Werkstätten, Heime und Schulen für Behinderte,

2.

Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,

3.

Kindergärten, Kinderheime und Kindertagesstätten,

sind insgesamt so herzustellen und instandzuhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

(2)

Insbesondere bei folgenden baulichen Anlagen, die von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile:

1.

Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

2.

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,

3.

Geschäftshäuser,

4.

Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,

5.

Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,

6.

Schulen, Hochschulen und sonstige Ausbildungsstätten,

7.

Krankenhäuser,

8.

Jugendheime,

9.

Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,

10.

Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,

11.

Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,

12.

öffentliche Bedürfnisanstalten,

13.

Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.

(3)

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,95 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als sechs vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.

(4)

§ 32 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen erreichbar sein müssen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.