Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte, werkmäßig hergestellte Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Eigenart oder Zweckbestimmung die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 in besonderem Maße von ihrer einwandfreien Beschaffenheit abhängt, nur verwendet oder eingebaut werden dürfen, wenn sie ein Prüfzeichen haben. Sind für die Verwendung der Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen besondere technische Bestimmungen getroffen, so ist dies im Prüfzeichen kenntlich zu machen.
Prüfzeichen werden durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt. § 23 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf den Baustoffen, Bauteilen oder Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen.
Bauteile und Einrichtungen, die bei werkmäßiger Herstellung eines Prüfzeichens bedürfen, dürfen an der Baustelle nur nach Richtlinien oder mit Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle hergestellt werden.
§ 23 Abs. 9 gilt entsprechend.