Im Einzelfall sind zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 über die Anforderungen nach den §§ 26 bis 42 hinaus besondere Anforderungen zu stellen, wenn durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzer oder Dritte gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Grundstücksflächen,
die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
die Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,
die Feuerungsanlagen und Heizräume,
die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
die Lüftung,
die Beleuchtung und Energieversorgung,
die Wasserversorgung,
die Aufbewahrung, Behandlung und Ableitung von Abwasser und die Beseitigung von Abfällen,
die Stellplätze und Garagen,
die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,
die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben sowie Anlagen zum Sammeln, Versickern oder Verwenden von Brauch- und Niederschlagswasser.
Als Nachweis dafür, daß die besonderen Anforderungen erfüllt sind, können bei der Abnahme Bescheinigungen verlangt werden; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholungen in bestimmten Zeitabständen verlangt werden.
Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für
Hochhäuser,
Geschäftshäuser,
Versammlungsstätten,
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
Büro- und Verwaltungsgebäude,
Krankenhäuser, Entbindungsheime, Säuglingsheime,
Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
Kinder- und Jugendheime, Kindergärten, Kindertagesstätten und -horte,
Schulen und Sportstätten,
Großgaragen,
bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,
bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem Abgang gefährlicher oder belästigender Stoffe verbunden ist,
Fliegende Bauten,
Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
Lager-, Abstell- und Ausstellungsräume.