§LBOSaar
§84

Verordnungsermächtigungen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
8 · Örtliche Bauvorschriften, Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten
Verkündet
27.12.1988
(1)

Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die Oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die nähere Ausgestaltung der Anforderungen in den §§ 5 bis 34, 36 bis 43 und 46,

2.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 35, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,

3.

Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen ergeben (§ 45),

4.

die Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sich auf Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen oder Bauarten nach § 21 beziehen.

(2)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die Pflicht zur Prüfung und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig unterhalten werden müssen, die zeitlichen Abstände dieser Prüfungen sowie die Erstreckung dieser Prüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

2.

den Nachweis der Befähigung und die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten.

(3)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,

2.

Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde sowie der Überwachung und Abnahmen auf Sachverständige oder sachverständige Stellen oder Gemeinden, soweit sie über geeignete Fachkräfte verfügen.

(4)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Vorschriften zu erlassen über den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben. Sie kann hierbei hinsichtlich der Aufsteller der bautechnischen Nachweise Mindestanforderungen an ihre Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an ihre Berufserfahrung festlegen und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung fordern. Sie kann ferner den Umfang der Abnahme nach § 73 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 für diese Fälle gesondert regeln.

(5)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die Aufgaben, die im bauaufsichtlichen Verfahren durch Sachverständige wahrgenommen werden,

2.

die Anforderungen, die an Sachverständige zu stellen sind, wie

a)

Fachkenntnisse,

b)

Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,

c)

Verpflichtung zu laufender Fortbildung,

d)

durch Prüfung nachzuweisende Befähigung,

e)

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,

f)

ausreichende Haftpflichtversicherung,

3.

den Umfang und die Durchführung der Prüfungstätigkeit der Sachverständigen,

4.

die Aufsicht über Sachverständige,

5.

das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen sowie den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung,

6.

die Anforderungen, die an technische Organisationen, Stellen oder öffentliche Verwaltungen zu stellen sind, soweit ihnen Sachverständige nach Nummer 2 angehören,

7.

die Vergütung der Sachverständigen.

(6)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über

1.

allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen,

2.

Prüfzeichen und Prüfbescheide,

3.

die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften und die Zustimmung zu Überwachungsverträgen,

4.

Typengenehmigungen,

5.

Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

auf andere als die in diesen Vorschriften aufgeführten Behörden oder Stellen zu übertragen. Die Entscheidung kann auch auf eine als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als Behörde oder als unselbständige Anstalt eines anderen Landes eingerichtete Stelle übertragen werden, an deren Willensbildung das Saarland durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(7)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, soweit dafür aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß

1.

die Anforderungen der aufgrund des § 24 der Gewerbeordnung und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden; sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln,

2.

nach Nummer 1 zu erteilende Erlaubnisse die zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen,

3.

§ 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung insoweit Anwendung findet.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989. Diese Vorschrift trat bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 86 Abs. 5).