Oberste Bauaufsichtsbehörde ist der Minister für Umwelt. Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Stadtverband Saarbrücken — mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken — der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern widerruflich übertragen; die Gemeinden haben die Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.
Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören sowie Beamte, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau besitzen. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.