§LBOSaar
§54

Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
5 · Die Bauaufsichtsbehörden
Verkündet
27.12.1988
(1)

Oberste Bauaufsichtsbehörde ist der Minister für Umwelt. Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Stadtverband Saarbrücken — mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken — der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.

(2)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern widerruflich übertragen; die Gemeinden haben die Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.

(3)

Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören sowie Beamte, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau besitzen. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.