§LBOSaar
§17

Schutz gegen schädliche Einwirkungen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Erster · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Verkündet
27.12.1988
(1)

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen.

(2)

Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die Eigentümer oder Besitzer dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.