Das Saarländische Wassergesetz vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, 1993 S. 558), geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1993 (Amtsbl. S. 706), wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. Abwasseranlagen, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 27 der Bauordnung für das Saarland vorliegt oder nicht erforderlich ist,“
In § 50 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 3 entfällt für Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, verwertet, versickert oder verrieselt wird.“