Das Saarländische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 178), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaften“ die Worte „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
Als Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) Der Eintragungsausschuß entscheidet auch über die Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der für die Tätigkeit als Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 89/48 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (Abl. EG Nr. L 19 S. 16) bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im Saarland haben und danach die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste erfüllen.“
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
Als Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag auch in die Architektenliste eingetragen
1. als Architekt nach § 1 Abs. 1, wenn er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG vorlegt und nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit in seiner Fachrichtung von mindestens drei Jahren nachweist,
2. als Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt, wenn er
a) aufgrund eines Diploms im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 894/48/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die beruflichen Voraussetzungen verfügt für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten oder Garten- und Landschaftsarchitekten oder für die Ausübung dieses Berufes oder
b) über Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vollzeitlich mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung ausgeübt hat.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 können durch eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen werden.“
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
In dem neuen Absatz 4 werden nach dem Wort „Gemeinschaften“ die Worte „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaften“ die Worte „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
In § 21 Abs. 1 werden die Worte „der Minister für Umwelt“ durch die Worte „das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Der Minister der Justiz“ durch die Worte „Das Ministerium der Justiz“ ersetzt.
In § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird das Wort „Dienststrafverfahren“ jeweils durch das Wort „Disziplinarverfahren“ ersetzt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 und Absatz 3 werden die Worte „Der Minister für Umwelt“ jeweils durch die Worte „Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt.
In Absatz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ und die Worte „Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985“ durch die Worte „Richtlinien 85/384/EWG, 89/48/EWG“ ersetzt.