Landtag des Saarlandes, Drucksache 11/332
Gesetz zur Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Bauordnung 1996 – LBO 1996)
Materialien zur LBO 1996
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Wiedergegeben ist die Begründung zum Gesetzentwurf (Allgemeiner Teil und Einzelbegründung); der Entwurfstext selbst ist nicht abgedruckt. Die Vorlage ist ein Scan; der Text wurde per Texterkennung erfasst, maschinell bereinigt und in der Rechtschreibung modernisiert. Fehler sind nicht auszuschließen. Seitenangaben nach der Seitenzählung der Begründung. Die Paragraphenverweise beziehen sich auf den Entwurf: Dessen § 75 (Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens) ist in das Gesetz nicht übernommen worden; die §§ 76 ff. des Entwurfs entsprechen den §§ 75 ff. der verkündeten LBO 1996. Maßgeblich ist die Originaldrucksache.
Allgemeine Begründung
A. Allgemeines
Die insbesondere durch die Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie sich ergebende Notwendigkeit zur Änderung der Landesbauordnung wird für eine umfassende Neugestaltung des Baugenehmigungsverfahrens und eine zeitgerechte Fortentwicklung der materiellen Inhalte der Landesbauordnung genutzt.
1. Die Verfahren, insbesondere für den dringend notwendigen Wohnungsbau, sind wesentlich vereinfacht worden. im Rahmen einer Baufreistellung (§ 66) bedürfen Wohngebäude, Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Büro und Verwaltungsgebäude und Gebäude, die sowohl dem Wohnen als auch Büro- und Verwaltungszwecken dienen, maximal der Gebäudeklasse 3 im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches keiner Baugenehmigung mehr, wenn bestimmte qualifizierte Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz und andere Bescheinigungen erbracht werden (Freistellungsverfahren). Daneben schafft ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (8 67) für alle Gebiete innerhalb einer Gemeinde durch weitgehende Prüfverzichte wesentliche Verfahrenserleichterungen, die in begrenztem Umfang auch gewerblich genutzte Gebäude und Geschäftshäuser erfassen.
In einer zweiten Stufe sieht der Gesetzentwurf die schrittweise Ersetzung der heute. in erster Linie von Fachbehörden und anderen sachkundigen Trägern öffentlicher Belange zu erbringenden Gutachten durch Privatgutachten besonders qualifizierter Sachverständiger vor. Diese Gutachten werden von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nachgeprüft, die zugleich verlangen kann, dass der Nachweis der Erfüllung. bauaufsichtlicher Anforderungen durch solche Gutachten erbracht wird (§ 72 Abs. 6)
Auf der dritten Stufe steht die (nur noch) planungsrechtliche Genehmigung, wenn die Bauvorlagen von einem noch zu schaffenden besonders qualifizierten Entwurfsverfasser stammen (§ 68)
Während das Freistellungsverfahren alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes greifen kanri, bedürfen die zweite und dritte Stufe der Umsetzung durch Rechtsverordnung, für welche die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen (§ 95 Abs. 5 und 6) vorgesehen sind. Damit trägt der Gesetzentwurf dem in diesem Zusammenhang auf weiten Strecken unvermeidlich experimentellen Charakter der Regelungen Rechnung und ermöglicht eine schnelle und flexible Anpassung der Rechtsgrundiagen an die sich im Zuge der zu gewinnenden Erfahrung ergebenden Notwendigkeiten. Zugleich wird dadurch ein abgestuftes Vorgehen ermöglicht, das erforderlichenfalls auch (Zwischen-) Lösungen lässt zu, die den vom Gesetzgeber eröffneten Handlungsrahmen nicht voll ausschöpfen.
Zustimmungsvorbehalte anderer Stellen schlagen sich regelmäßig in Einvernehmensregelungen nieder; setzt die Erteilung der Baugenehmigung das Einvernehmen einer anderen Stelle voraus, kann die Bauaufsichtsbehörde sie ohne dieses Einvernehmen nicht (rechtmäßig) erteilen. Solche die Bauaufsichtsbehörde zwingend bindenden Zustimmungsvorbehalte sollen von der mitwirkenden Stelle repräsentierte besondere rechtliche Interessen bzw. eigene Rechte des mitwirkenden anderen Rechtsträgers gegenüber denjenigen der Baugenehmigungsbehörde schützen; sie sind daher verzichtbar, verwirkbar und Präklusionen ebenso zugänglich wie die Unterstellung ihres Vorliegens aufgrund Zeitablaufs (Fiktion). Eine Fiktion für Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder Einvernehmen einer anderen Behörde oder Stelle enthält bereits die geltende Landesbauordnung in § 63 Abs. 1, eine Präklusion in § 63 Abs. 2. Von wesentlicher Bedeutung ist aber auch das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, für welches das Bundesrecht in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG abschließende - und damit landesrechtlicher Ergänzung nicht zugängliche - Regelungen über den fiktiven Eintritt des Einvernehmens nach Fristablauf trifft. Dem Landesrecht zugänglich ist jedoch die vom Entwurf zur Beschleunigung des Verfahrens bei rechtswidrig versagtem Einvernehmen vorgesehene Regelung des aufsichtlichen Verfahrens (8 75)
Die zeitgerechte Fortentwicklung der materiellen Inhalte der Landesbauordnung erfolgt durch die Berücksichtigung von Gesichtspunkten des ökologischen Bauens und Forderungen zum energie- bzw. ressourcensparenden und behindertengerechten Bauen. Damit kommt die Landesbauordnung umweltpolitischen, sozialen und technischen Ansprüchen unserer Zeit entgegen, die über die reine Gefahrenabwehr des herkömmlichen Baupolizeirechts hinausgehen. Dazu gehören auch eine Neuorientierung der Stellplatzvorschriften und die Forderung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder.
Die Errichtung neuer baulicher Anlagen und die Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen führen vielfach zu weiteren Belastungen der Umwelt. Die Landesbauordnung muss daher auch umweltpolitischen Zielsetzungen Rechnung tragen. Die Belange des Umweltschutzes sollen vor allem dadurch gestärkt werden, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verstärkt in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Tragen kommt.
Zu diesem Zweck werden die Anforderungen, die an bauliche Anlagen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gestellt werden, in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst. Ziel ist es, dass Bauvorhaben einen ökologischen Mindeststandard einhalten, wobei es dem Bauherrn in bestimmten Grenzen freigestellt werden soll, welche Maßnahmen er verwirklicht.
Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht wurden von Grund auf modernisiert. Der in. den letzten Jahren drastisch gestiegene Kraftfahrzeugverkehr in den Innenstädten erfordert dringend Gegenmaßnahmen. Ein erfolgversprechendes Konzept zur Lösung der Probleme ist der Ausbau und die Verbesserung des ÖPNV. Einen Beitrag zur Problemlösung soll nunmehr auch das Bauordnungsrecht in erweitertem Umfange leisten. Können notwendige Stellplätze wegen fehlender Grundstücksflächen nicht hergestellt werden, so muss der Bauherr Ausgleichsbeträge zahlen. In diesem Zusammenhang werden durch den Entwurf die Möglichkeiten, die Anlegung von Stellplätzen gänzlich in bestimmten Bereichen aus Gründen des Verkehrs und des Städtebaus zu untersagen und insoweit gleichfalls Ausgleichsbeträge zu erheben, wesentlich erweitert. Großer Bedeutung kommt auch der Vorschrift zu, dass diese Ausgleichsbeträge nunmehr durch die Gemeinde nicht nur zur Schaffung öffentlicher Parkeinrichtungen, sondern auch für investive Maßnahmen des ÖPNV bereitgestellt werden können. Der Drosselung des motorisierten Individualverkehrs dient auch die Berücksichtigung von Job-Tickets bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Stellplatzherstellung.
Der Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie kommt große Bedeutung zu.
Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Bauprodukte. Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie den freien Warenverkehr sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten. Sie gilt umfassend für Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut zu werden. Die Richtlinie enthält allgemeine Anforderungen an Bauwerke, die unmittelbar die Beschaffenheit der verwendeten Bauprodukte beeinflussen. Es dürfen deshalb nur solche Bauprodukte in den Verkehr gebracht werden, die im Sinne der Richtlinie „brauchbar“ sind. Das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau darf dabei nicht verringert werden.
Die nähere Festlegung von technischen Anforderungen wird der Normung durch das Europäische Komitee für Normung (CEN), Brüssel, überlassen. „CEN erarbeitet harmonisierte Normen aufgrund von Mandaten der Kommission.
Alie Bauprodukte, die nach harmonisierten Normen gefertigt werden, den nach der
Richtlinie in den Normen festgelegten Konformitätsnachweisen entsprechen und deshalb das CE-Zeichen tragen, müssen von den Mitgliedstaaten als brauchbar im
* Sinne der Richtlinie betrachtet werden und - entsprechend den in den Mitgliedstaa- - ten festgelegten Klassen- oder Leistungsstufen - gehandelt und verwendet werden können. Harmonisierten Normen gleichgestellt sind sogenannte anerkannte nationale Normen, deren Anerkennung nach einem in der Richtlinie beschriebenen Verfahren zu erfolgen hat.
Die Bauproduktenrichtlinie regelt sowohl das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr als auch die Verwendung der Bauprodukte. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von und des freien Warenverkehrs mit Bauprodukten hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Richtlinie durch Erlaß des Bauproduktengesetzes wahrgenommen.
Für Regelungen über die Verwendung der in Verkehr gebrachten Bauprodukte haben hingegen weitgehend die Länder die Gesetzgebungskompetenz, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts. Die Bauproduktenrichtlinie bedarf daher der Umsetzung auch in der Bauordnung für das Saarland. Die Umsetzung in den einzelnen Bauordnungen der Länder kann zweckmäßigerweise nur einheitlich erfolgen, auch um den notwendigen Nachweis gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu erbringen. Dies geschieht auf der Grundlage der entsprechend geänderten Musterbauordnung, die von der Ministerkonferenz der ARGEBAU einstimmig beschlossen worden ist.
Die Anwendung des Bauproduktengesetzes ist entsprechend den Vorgaben der Bauproduktenrichtlinie im wesentlichen von der Erarbeitung und Bekanntgabe harmonisierter Normen sowie Leitlinien für Europäische Technische Zulassungen abhängig. Deswegen können erst in den nächsten Jahren mehr und mehr Bauprodukte vom Änwendungsbereich des Bauproduktengesetzes erfasst werden. Bis dahin sind für Bauprodukte weitgehend die Vorschriften der Bauordnung maßgebend.
Aber selbst wenn das Bauproduktengesetz Anwendung findet, bedeutet dies nicht: stets eine Verdrängung des Bauordnungsrechts. Entsprechend der Bauproduktenrichtlinie lässt das Bauproduktengesetz in § 4 Abs. 4 in bestimmten Fällen zu, dass neben den Vorschriften des Bauproduktengesetzes auch die Vorschriften der Bauordnung über die Brauchbarkeit und Konformität von Bauprodukten angewendet werden dürfen.
Gegenstand des Bauproduktengesetzes sind Bauprodukte, die nach harmonisierten Normen hergestellt werden, von solchen Normen nicht nur unwesentlich abweichen oder für die es solche Normen nicht gibt. Das Bauproduktengesetz unterwirft alle Bauprodukte einem, wenn auch unterschiedlich augestalteten Konformitätsnachweisverfahren zur Erlangung des CE-Zeichens. Mit diesem Zeichen wird die Brauchbarkeit des Bauproduktes nachgewiesen; hierin liegt die entscheidende Bedeutung für die Praxis der am Bau Beteiligten. Das Bauordnungsrecht unterschied bisher zwischen neuen und allgemein gebräuchlichen und bewährten Baustoffen, Bauteilen und Bauarten und schrieb für bestimmte Baustoffe und Bauteile eine Prüfzeichen-und Überwachungspflicht sowie entsprechende Kennzeichnungspflichten vor. Das enge Nebeneinander von Bauproduktengesetz und Bauordnungen, die allmähliche Ersetzung nationaler Normen durch harmonisierte Normen und die Überschaubarkeit für den Rechtsanwender gebieten, dass in beiden Rechtsbereichen Brauchbarkeits-und Verwendungsnachweise sowie Konformitätsnachweisverfahren weitgehend übereinstimmen, auch wenn die Bauproduktenrichtlinie nicht dazu zwingt. Das führt zur Kennzeichnung der Bauprodukte entweder mit dem CE-Zeichen (BauPG) oder mit dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen)
Welche Übereinstimmungsnachweise für die jeweiligen Bauprodukte erforderlich sind, wird in allgemein anerkannten Regeln der Technik, in Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen bzw. durch Rechtsverordnung festgelegt.
Übereinstimmungsnachweisverfahren sind Übereinstimmungserklärungen des Her-' stellers und Übereinstimmungszertifikate. Für beide Verfahrensarten ist.die werkseigene Produktenkontrolle durch den Hersteller verbindlich.
Bei der Übereinstimmungserklärung des Herstellers überprüft der Hersteller die Übereinstimmung seines Bauproduktes mit der zugrundeliegenden technischen Spezifikation. Es kann vorgeschrieben werden, dass das Bauprodukt vor Abgabe der Herstellererklärung der Prüfung durch eine Prüfstelle unterzogen werden muss.
Ist das Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben, prüft eine Zertifizierungsstelle die Übereinstimmung des Bauproduktes und erteilt ein Zertifikat, wenn das Bauprodukt einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Fremdüberwachung unterzogen wird. \
Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat vorliegt, bestätigt der Hersteller durch die Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
Neben der Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie ist die Umsetzung der EG-Diplomrichtlinie geboten. Hierzu erfolgt in § 98 die Änderung des Saarländischen Ar- chitektengesetzes.
B. Im einzelnen
Begründung zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Anwendungsbereich) S. 6
Zu Absatz 1: In Absatz 1 ist zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie das Wort „Bauprodukte“ angefügt worden. Die Änderung stellt klar, dass auch Bauprodukte die Anforderungen des Bauordnungsrechts erfüllen müssen. in Absatz 2 wurden die Nummern 1,3 und 4 geändert. Die Änderung der Nummer 1 stellt klar, dass neben den Anlagen des öffentlichen Verkehrs selbst auch die Zubehöranlagen und Nebenbetriebe aus Gründen des Sachzusammenhangs nicht vom Bauordnungsrecht, sondern von den einschlägigen Sonderregelungen erfasst werden. Entsprechendes gilt bei den Leitungen und Rohrleitungen nach Nummer 3 bzw. Nummer 4. Gebäude, Unterstützungen und Maste sollen aber weiterhin dem Bauordnungsrecht unterfallen.
Zu § 2 (Begriffe) S. 6–7
Die Vorschrift entspricht § 2 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist aus Gründen der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie notwendig.
Zu Absatz 1: Die Änderungen in Satz 3 erfolgen aus folgenden Gründen: Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Gleichbehandlung wurde Nummer 3 um Bolz- und Kinderspielplätze erweitert. Nummer 5 wurde um Fahrräder erweitert. Mit den Nummern 6 und 7 werden Gerüste und andere Bauhilfseinrichtungen zu baulichen Anlagen erklärt. Diese Erweiterung ist erforderlich, weil Absatz 10 diese Einrichtungen nicht umfasst.
Zu Absatz 1: Auf die bisherige Nummer 5 wurde verzichtet, da es sich sachlich nicht als notwendig erwiesen hat, derartige - einfache - genehmigungsfreie Einrichtungen allen Regelungen des Bauordnungsrechts zu unterwerfen. Insoweit ist die Regelung in § 11 Abs. 2 ausreichend.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sind vor den Worten „nicht mehr als 7 m“ jeweils die Worte „an der zum Anleitern bestimmten Stelle“ eingefügt.
Zu Absatz 2: Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit. Es ist nach der geltenden Praxis nicht erforderlich, dass die 7 m-Grenze an jeder Stelle eingehalten wird, sondern nur dort, wo die Feuerwehr die für den nach § 18 Abs. 4 erforderlichen zweiten Rettungsweg Rettungsleiter anstellt.
Zu Absatz 4: Die Definition des Vollgeschosses in Absatz 4 wurde wesentlich gestrafft und bei gleichem Inhalt verständlicher gemacht. Die bisherigen Doppeldefinitionen in Nummern 1 und 2 wurden zusammengefasst. Andererseits wurde einem Bedürfnis der Praxis entsprechend die Definition des Staffelgeschosses aufgenommen.
Zu Absatz 4: Um die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern, wurde bei Geschossen im Dachraum und bei Staffelgeschossen festgelegt, dass Vollgeschosse erst dann vorliegen, wenn sie drei Viertel des darunterliegenden Geschosses überdecken.
Zu Absatz 4: Schließlich wird aus den Bedürfnissen der Praxis festgelegt, dass die Höhe eines Vollgeschosses von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden gemessen wird. Das bisherige Messverfahren von Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke hat sich als unzweckmäßig erwiesen.
Zu Absatz 5: Die Änderung des Absatzes 5 trägt § 9 Abs. 2 BauGB Rechnung, wonach bei Festsetzungen nach Absatz 1 dieser Vorschrift auch die Höhenlage im Bebauungsplan, in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 BauGB oder in einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-Maßnahmengesetz festgesetzt werden kann. Aus solchen Festsetzungen kann sich auch die Geländeoberfläche ergeben.
Zu Absatz 10: Der neue Absatz 10 definiert den Begriff „Bauprodukt“ im Sinne der Bauproduktenrichtlinie bzw. des § 2 Abs. 1 BauPG.
Zu Absatz 10: “Im neuen Absatz 10 wird der Begriff „Bauart“ von dem Begriff „Bauprodukt“ getrennt, da die Bauproduktenrichtlinie und das BauPG diesen nicht mit umfassen. Entsprechend wird die Bauart gesondert in § 29 geregelt.
Zu § 3 (Sicherheit und Ordnung) S. 7–8
Die Vorschrift entspricht § 3 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Die Aufnahme des Wortes „instandzusetzen“ in Absatz 1 erfolgt zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie, die neben der Instandhaltung auch die Instandsetzung einbezieht.
Zu Absatz 1: Die Neufassung der Nummer 4 dient der Erweiterung und Verschärfung des Umweltschutzgedankens auch im Bauordnungsrecht. Sie entspricht der Regelung in § 1 des Baugesetzbuches und den einschlägigen Vorschriften des Naturschutzgesetzes. Durch sie soll die heutige Bedeutung der ökologischen Belange beim Bauen herausgestellt werden.
Zu Absatz 1: Für alle am Bau Beteiligten wird zum Ausdruck gebracht, dass auch die natürlichen Le-. bensgrundiagen zu den Rechtsgütern gehören, auf die sich die Generalklausel erstreckt.
Zu Absatz 2: Durch den neuen Absatz 2 wird eine Lücke im Gesetz ausgefüllt. Die Begriffe „gebrauchstauglich“ und „dauerhaft“ sind aus der Bauproduktenrichtlinie übernommen.
Zu Absatz 3: Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 1. Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist nach § 23 Abs. 2 übernommen.
Zu Absatz 4: Absatz 4 grenzt die bisher in Absatz 3 geregelte Beachtenspflicht auf die von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen ein. Dies bedeutet für den Bauherrn eine größere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Gleichzeitig wird die Bauaufsichtsbehörde erheblich entlastet, die personell häufig nicht in der Lage ist, ihrem Prüfauftrag bezüglich der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzukommen.
Zu Absatz 4: In Satz 3 wird eine Innovationsklausel eingeführt:.
Zu Absatz 1: Die Technischen Baubestimmungen sind zwar rechtlich relevant, selbst aber keine Rechtssätze. Wird der Nachweis erbracht, dass Anforderungen nach Absatz 1 auf eine andere Weise entsprochen werden kann, kann von der Technischen Baubestimmung abgewichen werden, ohne dass es einer Ausnahme oder Befreiung bedarf.
Zu § 4 (Gestalterische Anforderungen) S. 8
Die Vorschrift entspricht § 4 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 5 (Bebauung der Grundstücke) S. 8
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht § 5 LBO 1988. Die Überschrift ist dem Inhalt der Vorschrift angepasst, die nicht nur Gebäude betrifft. In Absatz 3 wird die Vorschrift zur Klarstellung um einen Halbsatz ergänzt.
Zu Absatz 5: Der neue Absatz 5 greift die Altlastenproblematik auf und stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass von belasteten Grundstücken bei einer Bebauung keine Gefahren ausgehen dürfen.
Zu § 6 (Abstandsflächen) S. 8–9
Die Vorschrift entspricht § 6 LBO 1988.
Durch die eingefügten Worte „oder vor den Abschnitten von Außenwänden“ wird sichergestellt, dass die Regelungen über Außenwände naturgemäß auch für Wandabschnitte gelten, d.h. dass die Abstandsfläche für jeden Wandabschnitt gesondert zu berechnen ist.
In den Sätzen 2 und 3 ist das Wort „Grundstücksgrenze“ zur Klarstellung durch das Wort „Nachbargrenze“ ersetzt. In der Praxis waren Missverständnisse entstanden, was unter „Grundstücksgrenze“ in diesen Fällen zu verstehen ist. Gemeint ist stets die Grenze zu _ dem fremden (Nachbar-) Grundstück.
Zu Absatz 3: Durch die neue Nummer 3 in Absatz 3 Satz 1 wird einem praktischen Bedürfnis entsprochen. In dem nunmehr geregelten Fall (Wohngebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof) kann auf die Forderung, dass Abstandsflächen sich nicht überdecken dürfen, verzichtet werden, ohne dass Nachbarinteressen oder öffentliche Interessen “ (Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung, Brandschutz) beeinträchtigt werden.
Zu Absatz 4: Durch die Neuformulierung des Absatzes 4 Satz 4 werden in der Praxis aufgetretene Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Zu Absatz 6: Die Gleichstellung von Behindertenaufzügen mit Eingangstreppen in Absatz 6 erleichtert behindertengerechtes Bauen, insbesondere nachträgliche Umbauten.
Zu Absatz 7: Durch den neuen Satz 2 in Absatz 7 wird die weitergehende Verwendung von Holz als Baumaterial erleichtert.
Zu § 7 (Abweichungen von den Abstandsflächen) S. 9–10
Die Vorschrift entspricht § 7 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 ist die Änderung des Satzes 1 redaktioneller Art. Durch den neuen Satz 2 wird das Schmalseitenprivileg auf Teile von Außenwänden erweitert. Durch den neuen Satz 5 wird erreicht, dass das Schmalseitenprivileg durch einen nach § 6 Abs. 2 zulässigen Anbau an eine Grundstücksgrenze zu einer öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserfläche nicht gemäß den Sätzen 3 und 4 ausgeschlossen wird.
Zu Absatz 3: Die Ergänzung von Absatz 3 Nr. 1 um Abstellplätze für Fahrräder ergibt sich aus der generellen Übernahme der Fahrradabstellplätze in das Bauordnungsrecht. Die Aufnahme der Kleinkinderspielplätze trägt den Bedürfnissen der Familien Rechnung.
Zu Absatz 3: Die Änderung der Nummer 2 beschränkt die Höhe der Terrassen nur an den Nachbargrenzen auf 0,50 m, da die Höhenbegrenzung aus Gründen des Nachbarschutzes nur an den Nachbargrenzen erforderlich ist.
Zu Absatz 3: Die neue Nummer 3 erleichtert behindertengerechtes Bauen.
Zu Absatz 3: Die neue Nummer 4 erleichtert die Nutzung von Solarenergie.
Zu Absatz 4: Absatz 4 Nr. 1 ist nunmehr klarer formuliert und erweitert worden. Zulässig ist die Errichtung von mehr als einer Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen. An der einzelnen Grundstücksgrenze darf die Bebauung aber einschließlich überdachter Stellplätze nicht länger als 9 m sein und insgesamt dürfen nicht mehr als 15 m Grenze bebaut werden. Ferner ist klargestellt, dass zusätzlich zu den Garagen nach Halbsatz 1 sonstige Nebenan-- lagen auf dem Grundstück zugelassen werden können. Der Brutto-Rauminhalt der zulässigen untergeordneten Gebäude ist auf insgesamt 30 m* begrenzt.
Zu Absatz 3: Die neue Nummer 3 dient wie die neue Nummer 4 in Absatz 3 der Erleichterung der Sonnenenergienutzung.
Zu Absatz 3: Im Interesse des Nachbarn wird die Zulässigkeit von Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen auf Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes und in Nummer 4 Buchstabe b auf eine Gesamthöhe von 2 m begrenzt. Mit offenen Umwehrungen kann diese Grenze überschritten werden.
Zu Absatz 4: Absatz 4 Satz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass Solaranlagen in der Regel eine Neigung von mehr als 45 % aufweisen. Mit Rücksicht auf den Nachbarn müssen sie dann aber eine Entfernung von mindestens 2 m zur Nachbargrenze einhalten.
Zu Absatz 4: Absatz 4 Satz 7 2. Halbsatz und Absatz 5 Satz 1 werden lediglich redaktionell geändert.
Zu § 8 (Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke) S. 10
Die Vorschrift entspricht § 8 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 9 (Teilung von Grundstücken) S. 10
Die Vorschrift entspricht § 9 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 10 (Geländeoberfläche und Höhenlage der baulichen Anlage) S. 10–11
Die Vorschrift entspricht § 10 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Anpassung an § 2 Abs. 5 ist Absatz 1 Satz 1 eingeschränkt und Absatz 2 Satz 1 entfallen: Die natürliche Geländeoberfläche ist ohne ihre Festlegung maßgeblich, wenn keine andere Geländeoberfläche festgelegt ist.
Zu Absatz 4: In Absatz 4 ist der Verweis redaktionell angepasst.
Zu § 11 (Nicht überbaute Flächen, Kleinkinderspielplätze) S. 11
Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1988.
Zu Absatz 2 und 3: Die Regelungen der bisherigen Absätze 2 und 3 sind in den neuen Zweiten Abschnitt, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2, übernommen.
Zu Absatz 2: Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
Zu Absatz 3 und 5: Die neuen Absätze 3 bis 5 integrieren die im Gesetz Nr. 1010 über Spielplätze vom 6. November 1974 (Amtsbl. S. 1008) enthaltenen Regelungen über die Anlage und Unterhaltung privater Kleinkinderspielplätze auf den Baugrundstücken in die Landesbauordnung. Absatz 3 ersetzt die Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und des § 6 Abs. 3 des Spielplatzgesetzes. Nähere Bestimmungen zur Größe und Ausstattung der Spielplätze können in einer Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 geregelt werden. Dies gilt auch für Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 des Spielplatzgesetzes.
Zu Absatz 4: Absatz 4 ersetzt § 5 Abs. 1 und § 9 des Spielplatzgesetzes.
Zu Absatz 4: Absatz 4 ersetzt § 7 des Spielplatzgesetzes.
Zu Absatz 4: Auf eine Regelung entsprechend § 8 des Spielplatzgesetzes wird verzichtet, da diese Vorschrift in der Praxis kaum angewandt wird.
Zu § 12 (Einfriedung der Baugrundstücke) S. 11
Die Vorschrift entspricht § 12 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 13 (Baustelle) S. 11–12
Die Vorschrift entspricht § 13 LBO 1988.
Zu Absatz 4: Durch die Änderung in Absatz 4 wird die Einführung des Freistellungsverfahrens (§ 66) und die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 Abs. 5 Satz 2) berücksichtigt.
Zu Absatz 4: Wie bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben muss auch bei Vorhaben, die von der Genehmigung freigestellt sind, ein Bauschild angebracht werden, um bei Gefahren die am Bau Verantwortlichen schnell feststellen zu können. Die Erweiterung der
Zu Absatz 4: Angaben um die Namen und Anschriften aller am Bau beteiligten Unternehmer (bisher nur des Rohbauunternehmers) dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Zu § 14 (Gemeinschaftsanlagen) S. 12
Die Vorschrift entspricht § 14 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Der Austausch des Begriffes „Unterhaltung“ in Absatz 1 Satz 1 gegen die Begriffe „Instandhaltung“ und „Instandsetzung“ ist zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erfor- derlich. Die Aufnahme der Abstellplätze für Fahrräder folgt aus der allgemeinen Verankerung der Abstellplätze im Bauordnungsrecht. 0
Zu § 15 (Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten) S. 12
Die Vorschrift entspricht § 15 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 16 (Standsicherheit und Dauerhaftigkeit) S. 12
Die Vorschrift entspricht § 16 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 17 (Schutz gegen schädliche Einwirkungen) S. 12–13
Die Vorschrift entspricht § 17 LBO 1988.
Durch den neuen Satz 2 wird eine Lücke ausgefüllt. Was für die aufstehende bauliche Anlage gilt, muss in gleicher Weise für das Grundstück gelten.
Zu § 18 (Brandschutz) S. 13
Die Vorschrift entspricht § 18 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Die Änderung in Absatz 1 betont den Vorrang des Schutzes von Menschen und Tieren beim Brandschutz.
Zu Absatz 3: Der bisherige Absatz 3 ist entfallen; sein Inhalt kann in die Technische Durchführungsverordnung (TVO) übernommen werden.
Zu Absatz 3 und 4: Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5 und sind unverändert.
Zu § 19 (Schallschutz und Erschütterungsschutz) S. 13
Die Vorschrift entspricht § 19 Abs. 2 und 3 LBO 1988.
Die Regelung des § 19 Abs. 1 LBO ist im neuen § 22 Abs. 3 enthalten.
Zu § 20 (Verkehrssicherheit) S. 13–14
Die Vorschrift entspricht § 20 LBO 1988.
Zu Absatz 3: Durch den neuen Absatz 3 wird einem allgemeinen Interesse nachgekommen. Hausnummern müssen z.B. für Feuerwehr, Ärzteschaft, Polizei sofort und leicht erkennbar sein.
Zu Absatz 3: Zum Zweiten Abschnitt des Dritten Teils (Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen)
Zu Absatz 3: Der neue 2. Abschnitt fasst schon bisher in der Landesbauordnung enthaltene ökologische Bestimmungen zusammen und ergänzt diese. § 21 verlangt zum Schutz des Wasserhaushaltes in erster Linie Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs. § 22 enthält zum Schutz des Klimas Anforderungen zur Energieeinsparung. Nach § 23 soll auch die Auswahl von Bauprodukten nach ökologischen Gesichtspunkten erfolgen. Zentrale Vorschrift dieses Abschnitts ist die Verordnungsermächtigung in § 24. Sie ermächtigt die
Zu Absatz 3: Landesregierung nicht nur dazu, die in §§ 21 bis 23 enthaltenen Anforderungen näher. auszugestalten, sondern auch allgemein Ausnahmen von einzelnen Anforderungen zuzulassen, wenn der Bauherr einen ebenfalls in der Verordnung zu bestimmenden ökologischen Mindeststandard durch die Verwirklichung anderer Anforderungen erreicht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verwirklichung der einzelnen Anforderungen die Bauherren je nach Lage und Eigenart ihres Objektes finanziell unterschiedlich belasten kann und unter Umständen wirtschaftlich nicht sinnvoll und damit unzumutbar ist, ohne dass eine verfahrensaufwendige Einzelfallprüfung erforderlich wird.
Zu § 21 (Schutz des Wasserhaushaltes) S. 14
Zu Absatz 1: Nach Absatz 1 soll der Baukörper und seine Lage auf dem Grundstück so geplant werden, dass sich Möglichkeiten ergeben, Niederschlagswasser zu versickern und zu nutzen, z.B. durch die Gestaltung der Dachentwässerung und die Berücksichtigung des Platzbedarfs von Wassersammeleinrichtungen.
Zu Absatz 2: Absatz 2 entspricht § 11 Abs. 2 LBO 1988. Gegenüber der bisherigen Fassung ist die Bestimmung konkretisiert.
Zu Absatz 3: Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 36 Abs. 3 Satz 2 LBO 1988 und erweitert diese Vorschrift, die bisher nur die Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen beinhaltete.
Zu Absatz 4: Absatz 4 enthält eine neue Bestimmung. Es wird zwingend vorgeschrieben, dass Armaturen und Sanitäreinrichtungen wassersparend sein müssen. Insbesondere die heute noch in vielen Haushalten verwendeten Toilettenspülungen setzen unnötig große Mengen von Spülwasser ein. Hier ist der Einsatz wassersparender Technik besonders wichtig.
Zu Absatz 5: Absatz 5 enthält ebenfalls eine neue, zwingende Vorschrift. Eine verbrauchsgerechte Ab- rechnung von Trinkwasser wird zu bewusstem Umgang mit Trinkwasser und damit zwangsläufig auch zu Einsparungen führen.
Zu § 22 (Klimaschutz und Luftreinhaltung) S. 14–15
Zu Absatz 1: Absatz 1 ist eine Parallelvorschrift zu § 21 Abs. 1. Die Planung der Lage und Gestaltung von Gebäuden soll-die aktive und passive Nutzung der Sonneneinstrahlung und die Verringerung von Wärmeverlusten ermöglichen.
Zu Absatz 2: Absatz 2 ersetzt § 11 Abs. 3 LBO 1988.
Zu Absatz 3: Absatz 3 fasst 8 19, § 26 und § 29 LBO 1988, soweit diese Anforderungen an den Wärmeschutz beinhalten, zusammen und ergänzt diese Regelungen im Hinblick auf Anforderungen an den Wärmeschutz von Böden, Fenstern und Türen. Diese zwingenden Anforderungen werden bei Einhaltung der Wärmeschutzverordnung und der DIN 4108 erfüllt. Satz 4 verlangt darüber hinausgehende Wärmeschutzmaßnahmen.
Zu Absatz 4: Absatz 4 stellt an Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warm-. wasserversorgung und an sonstige haustechnische Anlagen (z.B. Lüftungsanlagen und Beleuchtungsanlagen) Anforderungen zum Zwecke der Energieeinsparung. Dabei ist der Einsatz erneuerbarer Energien anzustreben.
Zu § 23 (Ressourcenschutz und Abfallvermeidung) S. 15
Die Vorschrift ersetzt § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 LBO 1988.
Zu § 24 (Verordnungsermächtigung) S. 15–16
Die 88 21 bis 23 sollen gewährleisten, dass der Bauherr den ökologischen Belangen Rechnung trägt. Es soll ihm aber die Entscheidungsfreiheit belassen werden, welchen Anforderungen er im einzelnen genügen will. Zwingend vorgeschrieben werden soll lediglich ein Mindestbeitrag zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen. Um den verfahrensaufwendigen Weg einer Ausnahmeerteilung durch die Bauaufsichtsbehörde zu vermeiden, ist vorgesehen, dass in der Rechtsverordnung generell Ausnahmen von einzelnen Anforderungen zugelassen werden können, sofern der Bauherr durch die Verwirklichung anderer Anforderungen den Mindestbeitrag zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht. Dazu sollen die zur Verwirklichung der Anforderungen geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf ihren ökologischen Nutzen bewertet und eine zu erreichende Mindestpunktzahl bestimmt werden.
Zum Dritten Abschnitt des Dritten Teils (Bauprodukte und Bauarten)
Die Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie muss wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzverteilung sowohl durch den Bund als auch durch die Länder erfolgen. Während der Bund Regelungen über das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr von Bauprodukten durch das Bauproduktengesetz vom 14. August 1992
(BGBi. | S. 1495) getroffen hat, müssen die Länder die Verwendung der Bauprodukte re- « gein. Dazu haben sich die Länder in der ARGEBAU auf entsprechende Regelungen geeinigt, die gleichlautend in alle Bauordnungen eingeführt werden. Nur auf diese Weise kann die Gewähr dafür geboten werden, dass. die zukünftigen europäischen Normen gleichmäßig in allen Ländern Anwendung finden.
Zu § 25 (Bauprodukte) S. 16–17
8 25 regelt, welche Bauprodukte verwendet werden dürfen. Er unterscheidet Bauprodukte, die nach dem Bauproduktengesetz (BauPG) in den Verkehr gebracht werden, von denen, für die das BauPG nicht oder noch nicht anwendbar ist. Grundsätzlich sind Bauprodukte, die nach dem BauPG oder anderen Umsetzungsgesetzen in den Verkehr gebracht werden, insbesondere wenn sie das CE-Zeichen tragen, ohne weitere Nachweise verwendbar (Absatz 1 Nr. 2)
Bauprodukte werden nach dem BauPG aufgrund harmonisierter bzw. anerkannter Normen, europäischer technischer Zulassungen und nach durchgeführten Konformitätsnachweisverfahren mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht. Harmonisierte Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen und europäische technische Zulassungen können Klassen und Leistungsstufen enthalten, die für unterschiedliche Verwendungsbereiche unterschiedliche Schutzniveaus ermöglichen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann und wird regelmäßig daher nach Absatz 7 in einer Bauregelliste B diejenigen Klassen und Leistungsstufen festlegen, die die Bauprodukte erfüllen müssen. Liegen solche Festlegungen vor, so ist die Verwendbarkeit solcher Bauprodukte nur insofern gegeben, als deren CE-Zeichen diese Festlegungen ausweisen.
Zu Absatz 1: Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallen, können nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet‘ werden, wenn sie von technischen Regeln, die in der Bauregelliste A bekannt gemacht werden, nicht oder nicht wesentlich abweichen. Sie werden dem geregelten Bereich zugerechnet. In die Bauregelliste A werden diejenigen technischen Regeln für Bauprodukte aufgenommen, die zur Erfüllung der Anforderungen an bauliche Anlagen erforderlich sind. Die in die Bauregelliste A aufgenommenen technischen Regeln werden zu Technischen Baubestimmungen erklärt.
Zu Absatz 3: Absatz 3 regelt den Brauchbarkeitsnachweis für Bauprodukte, die von den technischen Regeln der Bauregelliste A wesentlich abweichen oder für die es solche Regeln nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte). Bei Bauprodukten, an die nur untergeordnete Sicherheitsanforderungen gestellt werden und für die es technische Regeln nicht gibt, sind Nachweise nicht erforderlich. Diese Bauprodukte sollen in einer Liste C bekannt gemacht werden.
Zu Absatz 4: Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Eignung von Bauprodukten, deren Verwendbarkeit in anderen Gesetzen, wie z.B. dem Wasserhaushaltsgesetz, geregelt ist, über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachge- wiesen werden kann.
Zu Absatz 5: Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 2, erweitert um eine Verordnungsermächtigung, um gewisse Mindestanforderungen einschließlich der Anerkennungsvoraussetzun- gen stellen zu können.
Zu Absatz 6: Nach Absatz 6 kann die Überwachung von Bauprodukten, die nicht nach dem BauPG in den Verkehr gebracht werden, über den bisherigen Umfang hinaus verlangt werden; dies entspricht einer Forderung der Praxis.
Zu Absatz 7: Absatz 7 bestimmt den Inhalt der Bauregelliste B. Danach werden für im Bundesanzeiger bekannt gemachte Normen die für die Verwendung notwendigen Klassen- und Leistungsstufen festgelegt und für Umsetzungsvorschriften anderer EG-Richtlinien bekanntgegeben, inwieweit diese die allgemeinen Anforderungen des Bauproduktengesetzes nicht abdecken, so dass eventuell noch zusätzliche Anforderungen für die Verwendung gestellt‘ werden können oder müssen.
Zu § 26 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) S. 17
§ 26 behält für nicht geregelte Bauprodukte die bisherige inhaltliche Regelung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung im wesentlichen bei.
Zu Absatz 1: Absatz 1 stellt wie die Bekanntmachung der technischen Regeln in der Bauregelliste A bezüglich der Verwendbarkeit nicht geregeiter Bauprodukte auf die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen bei Verwendung dieser Bauprodukte ab. im übrigen enthalten die Absätze 1 bis 7 im wesentlichen die gleichen Regelungen wie die des § 23 Abs. 2 bis 7 a.F.. In Absatz 6 wird die Veröffentlichungspflicht festgelegt, die den Charakter der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung als Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung unterstreicht.
Zu § 27 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) S. 17–18
Zu Absatz 1: Absatz 1 enthält die Möglichkeit, für nicht geregelte Bauprodukte, die weniger sicherheitsrelevant sind oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können, anstatt der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis einer dafür anerkannten Prüfstelle zuzulassen; dies entspricht z.B. im Brand- schutzbereich bereits gängiger Praxis.
Zu Absatz 2: Absatz 2 Satz 2 knüpft für die Erteilung des Prüfzeugnisses an die Voraussetzungen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen an.
Zu § 28 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) S. 18
Zu Absatz 1: Die Bestimmung gestattet entsprechend dem bisherigen Recht, den Brauchbarkeitsnachweis im Einzelfall zu führen (Absatz 1)
Zu Absatz 2: Absatz 2 trifft eine Sonderregelung für die Verwendung von Bauprodukten in Baudenkmälern. Die Zustimmung wird für diese von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.
Zu § 29 (Bauarten) S. 18
8 29 regelt die Anwendung von Bauarten, die von einschlägigen Technischen Baubestimmungen abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten). Bauarten, die technischen Baubestimmungen entsprechen, bedürfen keines weiteren Nachweises. Für die Anwendung nicht geregelter Bauarten ist entweder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf diese Nachweise verzichten. Im übrigen sind im wesentlichen die Bestimmungen über die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte sinngemäß anzuwenden.
Zu Absatz 2: Absatz 2 übernimmt die Regelung des § 25 Abs. 4 für Bauarten.
Zu § 30 (Übereinstimmungsnachweis) S. 18–20
Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den maßgebenden technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen und Zustimmungen muss nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für Bauprodukte, die in der Liste C nach § 25 Abs. 3 Satz 2 bekannt gemacht sind.
Die §§ 30, 31 und 32 ersetzen die bisherigen Überwachungsregelungen nach 8 25 a.F.. Sie stimmen weitgehend mit den entsprechenden Regelungen des Bauproduktengesetzes über die Konformitätsnachweisverfahren überein.
Risikoüberlegungen sind ausschlaggebend dafür, ob eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder ein Übereinstimmungszertifikat einer Zertifizierungsstelle (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) verlangt wird. Die Bestätigung der Übereinstimmung durch Zertifikat kann in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden (§ 30 Abs. 2 Satz 2)
Eine solche Festlegung kommt in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 den Nachweis über ein Übereinstimmungszertifikat nicht rechtfertigen können. Aus § 30 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich, dass in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen immer nur Übereinstimmungserklärungen des Herstellers nach 8 31 festgelegt werden können, und dass bei Bauprodukten, für die ausdrücklich nichts festgelegt ist, immer die Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 31 Abs. 1 die anzuwendende Art der Übereinstimmungsbestätigung ist.
§ 30 Abs. 2 Satz 3 stellt sicher, dass Bauprodukte, die handwerklich und in beschränkten Stückzahlen (‚nicht in Serie“) hergestellt werden, grundsätzlich nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers ohne Einschaltung einer Stelle bedürfen, es sei denn, für sie ist wegen der besonderen Sicherheitsrelevanz etwas anderes festgelegt.
§ 30 Abs. 2 Satz 4 eröffnet die Möglichkeit, im Einzelfall auf das Übereinstimmungszertifikat zu verzichten.
Der Hersteller ist verpflichtet, Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen (§ 30 Abs. 4 und 5)
Voraussetzung für jede Übereinstimmungsbestätigung ist die werkseigene Produktionskontrolle durch den Hersteller (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2). Sie ist die alleinige Anforderung im Rahmen der Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller. Ist die Übereinstimmungserklärung von einer vorherigen Prüfung durch eine Prüfstelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1) abhängig, so besteht diese Prüfung in der Erstprüfung des Bauprodukts (§ 31 Abs. 2 Satz 2)
Ist für das Bauprodukt der Übereinstimmungsnachweis durch das Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben, wird die Übereinstimmung durch eine Zertifizierungsstelle überprüft. Das Zertifikat wird erteilt, wenn das Bauprodukt zusätzlich zur werkseigenen Produktionskontrolle einer Fremdüberwachung durch eine Überwachungsstelle unterliegt, die die Übereinstimmung mit den 'maßgebenden technischen Regeln, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Zustimmungen durch regelmäßige Überprüfung sicherstellen soll
§ 30 Abs. 4 verpflichtet den Hersteller zur Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (U-Zeichen)
§ 30 Abs. 6 dient der Gleichstellung der Ü-Zeichen anderer Länder der Bundesrepublik und anderer Staaten. Ü-Zeichen werden sowohl in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, z.B. aufgrund des Verfahrens nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie, als auch in anderen Staaten, z.B. aufgrund von Anerkennungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen ausländischer Stellen im Zusammenhang mit bilateraien oder multilateralen internationalen Vereinbarungen, verwendet werden können.
Nach § 30 Abs. 3 gelten die Vorschriften über die Übereinstimmungsnachweisverfahren bis auf die über das Ü-Zeichen auch für Bauarten entsprechend.
Zu § 33 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen) S. 20
Die Bestimmungen regeln die Anerkennung von Personen, von privaten Stellen und Überwachungsgemeinschaften für Aufgaben im Rahmen der §§ 25 ff. und die zu erfüllenden
Anforderungen.
Zu Absatz 2: Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 setzen Artikel 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie um, wonach andere Mitgliedstaaten der EG oder des EWR auch Stellen bestimmen können, die nach in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften für Bauprodukte prüfen, zertifizieren und überwachen und wonach in der Bundesrepublik Stellen anerkannt werden können, die nach den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates der EG oder des EWR entsprechende Tätigkeiten ausüben dürfen. Die Regelungen sehen auch entsprechende Möglichkeiten im Verhältnis zu anderen Staaten außerhalb des EWR vor, wobei es für deren Anwendbarkeit auf die Existenz erforderlicher bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen ankommt (Absatz.2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2). Diese Regelungen ergänzen auch § 30 Abs. 6, wonach Ü-Zeichen berechtigt auch in anderen Staaten aufgebracht werden dürfen.
Zu § 34 (Wände, Decken, Pfeiler und Stützen) S. 20
Die Vorschrift entspricht § 26 LBO 1988, lediglich die Anforderungen an den Wärmeschutz (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) sind nach § 22 Abs. 2 übernommen.
Zu § 35 (Gebäudeabschlußwände, Gebäudetrennwände) S. 20
Die Vorschrift entspricht § 27 LBO 1988.
Zu Absatz 3: In Absatz 3 Satz 1 ist die Längenbegrenzung für die Brandabschnitte entfallen, da in der Praxis häufig Brandabschnitte sowohl unter 40 m erforderlich als auch über 40 m unbedenklich sind. Die Kriterien zur Bemessung von Brandabschnitten können in der Techni- schen Durchführungsverordnung geregelt werden.
Zu § 36 (Brandwände) S. 20–21
Die Vorschrift entspricht § 28 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 37 (Dächer) S. 21
Die Vorschrift entspricht § 29 LBO 1988, lediglich die Anforderungen an den Wärmeschutz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3) sind nach § 22 Abs. 2 übernommen.
Zu § 38 (Treppen, Rampen, Flure, offene Gänge sowie Ein- und Ausgänge) S. 21
Die Vorschrift entspricht § 30 LBO 1988.
Zu Absatz 2: Absatz 2 Satz 4 ist zur Wahrung der Belange besonderer Personengruppen neu aufgenommen. Die Vorschrift soll die Wohnnutzung aller Personen, für die Treppen kaum oder nur schwer überwindbare Hindernisse darstellen, also Behinderter und alter Menschen sowie Personen mit Kleinkindern, verbessern. Die Regelung korrespondiert mit der gleichfalls neuen Bestimmung des § 46 Abs. 8, die verlangt, dass wesentliche Räume in barrierefrei erreichbaren Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen.
Zu § 39 (Treppenräume) S. 21
Die Vorschrift entspricht § 31 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Die Änderung des Absatzes 1 Satz 3 2. Halbsatz erfolgt zur Klarstellung.
Zu § 40 (Aufzüge) S. 21
Die Vorschrift entspricht § 32 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 41 (Fenster, Türen, Kellerlichtschächte) S. 21–22
Die Vorschrift entspricht § 33 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 42 (Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle) S. 22
Die Vorschrift entspricht § 34 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 43 (Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen) S. 22
Die Vorschrift entspricht § 35 LBO 1988.
Zu Absatz 4: Die Neufassung von Absatz 4 Satz 1 regelt nunmehr grundsätzlich, dass die Abgase von Feuerstätten und die Verbrennungsgase von ortsfesten Verbrennungsmotoren über Dach ins Freie zu leiten sind. Für die Abführung der Abgase von Feuerstätten dürfen jetzt neben dem Schornstein auch andere Abgasanlagen verwendet werden; nach bisherigem Recht war dies nur im Wege einer Ausnahme im Einzelfall zulässig.
Zu Absatz 6: Durch die Neufassung des Absatzes 6 wird verstärkt dem Belang des Umweltschutzes Rechnung getragen.
Zu § 44 (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser und Abfälle) S. 22
Die Vorschrift entspricht § 36 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Das Verbot von Abfall- und Wertstoffschächten im neuen Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt Erfahrungen der Praxis. Die Schächte erleichtern zwar den Benutzern der Gebäude die Beseitigung der Abfälle, rufen aber Probleme im Bereich des Brandschutzes, des Schallschutzes, der Hygiene und des Schutzes vor Staub- und Geruchsbelästigungen hervor.
Zu Absatz 5: Durch den neuen Absatz 5 wird nunmehr klargestellt, dass die Einleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen und Gruben in der Regel unzulässig ist. Sie kann nur in.dem Sonderfall gestattet werden, dass ein Anschluss an eine Sammelkanalisation nicht möglich ist und die einwandfreie Beseitigung auf Dauer gesichert ist.
Zu § 45 (Aufenthaltsräume) S. 22–23
Die Vorschrift entspricht § 37 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 46 (Wohnungen) S. 23
Die Vorschrift entspricht § 38 LBO 1988.
Zu Absatz 6: Auf Grund allgemein gewandelter Ansichten werden in Absatz 6 nunmehr bereits bei Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen Gemeinschaftsräume für Fahrräder, Kinderwagen und Kinderspielgeräte gefordert.
Zu Absatz 8: Der neue Absatz 8 dient den Belangen von Behinderten und alten Menschen. Auch bei Wohnungen die nicht speziell für diesen Personenkreis geplant und errichtet werden, die’ aber barrierefrei erreichbar sind, soll eine Nutzung durch alte Menschen oder Behinderte. ermöglicht oder erleichtert werden.
Zu § 47 (Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen) S. 23
Die Vorschrift entspricht § 39 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 48 (Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum) S. 23
Die Vorschrift entspricht § 40 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 49 (Toilettenräume und Bäder) S. 23
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 41 LBO 1988 und ist in Absatz 2 Satz 1 lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 50 (Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder) S. 23–25
Die Vorschrift entspricht § 42 LBO 1988.
Zu Absatz 1 und 2: In den Absätzen 1 und 2 werden nunmehr neben den notwendigen Stellplätzen auch Fahrradabstellmöglichkeiten gefordert. Kriterium ist - wie bei den Stellplätzen -, dass ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist. Im Hinblick auf die Gleichstellung mit den Stellplätzen bedarf es sachlich und rechtlich nicht der Aufstellung weiterer Kriterien, zumal die Herstellung von Abstellplätzen für den Bauherrn wirtschaftlich wesentlich weniger belastend ist. Ausgenommen von dieser Anforderung werden Wohnungen, da für sie bereits Abstellräume für Fahrräder in § 46 Abs. 6 verlangt werden.
Zu Absatz 3: Der neue Absatz 3 ermöglicht die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, wenn ein Stellplatzbedarf aufgrund der Gewährung von Job-Tickets nicht besteht. - u
Zu Absatz 4: Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und ist unverändert. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und ist lediglich redaktionell angepasst.
Zu Absatz 6: Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 5, ergänzt um den neuen Satz 2: Im Unterschied zu den Stellplätzen und Garagen sollen die Fahrradabstellplätze stets auf dem Baugrundstück selbst angelegt werden.
Zu Absatz 7: Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 6. Wie die Herstellungspflicht kann auch die Ablösepflicht ausgesetzt werden, wenn auf Grund von Job-Tickets ein Stellplatzbedarf nicht besteht.
Zu Absatz 7: Der Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten für den Ablösebetrag kommt erhebliche Bedeutung zu. Bisher durften Ablösebeträge nur für die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen (Parkplätze, Parkhäuser) verwendet werden. Nunmehr dürfen sie auch für investive Maßnahmen des ÖPNV und für investive Maßnahmen für den Fahrradverkehr sowie für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, z.B. Parkleitsysteme, benutzt werden. Damit ist die Einsatzmöglichkeit wesentlich erweitert. Die Regelung beruht auf der Erkenntnis, dass der Flut der Kraftfahrzeuge vor allem in den Zentren der Städte nur wirksam begegnet werden kann, wenn ein Bündel von Maßnahmen zur Verfügung steht und durchgeführt werden kann. Hierzu gehört, dass die Zentren vom ruhenden Verkehr entlastet werden, so dass zwangsläufig auch der einströmende Verkehr verringert oder unterbunden wird und dass ferner der ÖPNV im Angebot wesentlich verbessert und effizienter wird. Auch die Förderung des Fahrradverkehrs kann ihren Teil zur Entlastung beitragen.
Zu Absatz 7: Die Ablösung der Stellplatzverpflichtung im bisherigen Rahmen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Die Ausdehnung der Verwendung der Beträge begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Sie stellt nichts anderes als eine durch das gestiegene Verkehrsaufkommen in den Zentren der Städte gebotene Weiterentwicklung und Anpassung der Ablöseverpflichtung an die veränderten Verkehrsverhältnisse dar. Es handelt sich um eine - ähnlich wie die Ausgleichsabgabe im Naturschutzrecht - Sonderabgabe eigener Art. Als Legitimationsgrund dürfte die Verursacherhaftung des Abgabepflichtigen in Verbindung mit der Schadensausgleichsfunktion der Abgabe ausreichen.
Zu Absatz 8: Es kann, insbesondere bei Lückenbebauung in innerstädtischen Bereichen und bei Nutzungsänderungen erhebliche Schwierigkeiten bereiten, die erforderlichen Fahrradabstellplätze für die Besucher der Anlage auf dem Baugrundstück oder auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück zur Verfügung zu stellen. Diesen Fällen trägt Absatz 8 Rechnung. Er lässt zu, dass notwendige Fahrradabstellplätze für Besucher nicht errichtet zu werden brauchen, wenn dies nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Zu Absatz 8: Die Forderung nach notwendigen Fahrradabstellplätzen für die ständigen Benutzer der Anlage lässt sich hingegen stets erfüllen, da für diesen Personenkreis Fahrradräume in den Gebäuden geschaffen werden können.
Zu Absatz 8: Als Alternative zu Absatz 8 käme nur eine Regelung über Ablösebeträge entsprechend Absatz 7 in Betracht. Eine solche Regelung wäre im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand jedoch nicht vertretbar, zumal die Höhe von Ablösebeträgen für Fahrradabstellplätze nur verhältnismäßig gering sein könnte.
Zu Absatz 9 und 10: Die Absätze 9 und 10 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 7 und 9.
Zu Absatz 11: Absatz 11 entspricht dem bisherigen Absatz 9. Satz 2 2. Halbsatz konnte wegen § 21 Abs. 2 entfallen.
Zu Absatz 11: Den gewandelten Auffassungen im Umweltschutzrecht entsprechend erscheint die Änderung in Satz 1 gerechtfertigt, dass bereits ab acht Stellplätzen zum Ausgleich der Bodenversiegelung Bäume und Gehölze angepflanzt werden müssen.
Zu Absatz 12: Absatz 12 entspricht dem bisherigen Absatz 10. Entsprechend der Änderung des Absatzes 1 sind ergänzend die Abstellplätze für Fahrräder aufgenommen.
Zu Absatz 13: Der neue Absatz 13 ist im Interesse der Wohnraumbeschaffung wichtig und notwendig. Bisher scheiterten der Ausbau und die Aufstockung. von Gebäuden zum Zwecke der
Zu Absatz 13: Schaffung von Wohnraum häufig daran, dass die notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen werden konnten.
Zu § 51 (Ställe) S. 25–26
Die Vorschrift entspricht § 43 LBO 1988. Die Worte „zu unterhalten“ sind zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch die Worte „instandzuhalten und instandzusetzen“ ersetzt.
Zu § 52 (Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude) S. 26
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht § 44 LBO 1988 und wurde in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 53 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung) S. 26
Die Vorschrift entspricht § 45 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Durch die Neuformulierung von Absatz 1 Satz 1 werden bestehende Unklarheiten beseitigt. Die Vorschrift ist besser verständlich.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 Nummer 4 wird der in der Praxis wichtige Anwendungsfall der Vergnügungs- stätten aufgenommen, in Nummer 8 erfolgt eine Anpassung an die geltenden Rechtsbegriffe, in Nummer 9 wird die Aufzählung durch die Aufnahme der Hochschulen erweitert.
Zu § 54 (Barrierefreies Bauen) S. 26–27
Die Vorschrift entspricht § 46 LBO 1988.
Die von den betroffenen Personen als diskriminierend empfundene Überschrift wurde neu gefasst.
Die Vorschrift ist besser systematisiert worden. Der Grundsatz, dass im Bauwesen die Belange der Behinderten, der Kleinkinder und der alten Menschen berücksichtigt werden, ist nunmehr in Absatz 1 klar herausgestellt.
Zu Absatz 2: Die Aufzählung in Absatz 2 ist erweitert worden (Theater, Film- und Videovorführräume, Einrichtungen der Sozialdienste, öffentlich zugängliche Parkhäuser). im Hinblick auf die weitgehenden wirtschaftlichen Folgen kann auf die Einschränkung in Absatz 1 („nicht nur gelegentlich“) nicht verzichtet werden (Verhältnismäßigkeitsprinzip)
Zu Absatz 3: Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 3 war bisher in Absatz 1 mit erfasst. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und ist unverändert.
Zu Absatz 5: Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und wurde lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 55 (Grundsatz) S. 27
Die Vorschrift entspricht § 47 LBO 1988. Die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ wurden entsprechend der Änderung des § 3 Abs. 3 durch die „Technischen Baubestim- mungen" ersetzt.
Zu § 56 (Bauherrin, Bauherr) S. 27
Die Vorschrift entspricht § 48 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 wurden die von der Genehmigung freigestellten Vorhaben nach § 66 aufgenommen, weil die Einschaltung von Fachleuten gerade bei den freigestellten Vorhaben besonders wichtig ist.
Zu Absatz 3: Entsprechendes gilt für die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2.
Zu § 57 (Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser) S. 27
Die Vorschrift entspricht § 49 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 58 (Berufshaftpflichtversicherung) S. 27–28
Die Vorschrift entspricht § 50 LBO 1988.
Die in Satz 4 aufgenommene Versicherungspflicht für die Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz für von der Baugenehmigung nach § 66 freigestellte Gebäude und für die Vorhaben nach 8 67, bei denen eine Prüfung der Nachweise entfällt, dient dem Schutz des Bauherrn.
Die Regelung zur Mindestdeckungssumme im bisherigen Satz 2 ist im Gesetz entfallen und wird neben anderen materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsverordnung vorbehalten (§ 95 Abs. 7)
Die Änderung in Satz 3 dient der Anpassung an die neuere Gesetzeslage.
Die Offenbarungspflicht im neuen Satz 4 dient vorrangig dem Schutz des Bauherrn, daneben erleichtert sie der Kammer die Erfüllung ihrer Überwachungspflicht.
Zu § 59 (Unternehmen) S. 28
Die Vorschrift entspricht § 51 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 Satz 1 sind ergänzend die nach § 66 eingereichten Bauvorlagen aufgenommen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die Technischen Baubestimmungen ersetzt. In Absatz 1 Satz 3 sind zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie die Begriffe „Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen“ durch die Begriffe „Bauprodukte und Bauarten“ ersetzt.
Zu § 60 (Bauleiterin, Bauleiter) S. 28
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht § 52 LBO 1988. in Absatz 1 Satz 1 sind ergänzend die nach § 66 eingereichten Bauvorlagen aufgenommen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die Technischen Baubestimmungen ersetzt.
Zu § 61 (Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden) S. 28–29
Die Vorschrift entspricht § 53 LBO 1988.
Zu Absatz 2: Zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie wurde in Absatz 2 Satz 1 der Begriff „Unterhaltung“ durch die Begriffe „Instandhaltung“ und „Instandsetzung“ ersetzt. In Absatz 2 Satz 2 wird die bisherige Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde durch das sog. Opportunitätsprinzip ersetzt, nach dem die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen können. Maßgebend dafür ist das pflichtgemäße Ermessen. Damit soll auch die den am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, _ Unternehmer) obliegende Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorhabens betont werden.
Zu § 62 (Aufbau der Bauaufsichtsbehörden) S. 29
Die Vorschrift entspricht § 54 LBO 1988.
Die von den unteren Bauaufsichtsbehörden geleisteten Tätigkeiten haben sich im letzten Jahrzehnt wesentlich erweitert. Der Schwierigkeitsgrad hat sich bei Berücksichtigung der Vervielfältigung und des Umfangs der anzuwendenden Vorschriften insbesondere im technischen Bereich ungleich erhöht. Durch die Änderung des Absatzes 3 wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, auch Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes mit leitenden Funktionen zu bekleiden.
Die Besonderheit der Bauaufsichtsgeschäfte mit ihren im wesentlichen (bau-) technischen Schwerpunkten gebieten, die Leitung oder die Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte einem Bediensteten zu übertragen, der mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau und die erforderlichen Spezialkenninisse hat, die in der Regel durch eine mehrjährige bauaufsichtliche Tätigkeit erworben werden.
Zu § 63 (Sachliche Zuständigkeit) S. 29
Die Vorschrift entspricht § 55 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 64 (Genehmigungsbedürftige Vorhaben) S. 29–30
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht § 56 LBO 1988. In Absatz 1 wurde die Verweisung redaktionell angepasst.
Zu Absatz 2: Die bisherige Regelung in Absatz 2 hat zu Missverständnissen Anlass gegeben. Es wurde lediglich deklaratorisch wiederholt, was in den entsprechenden Fachgesetzen bereits geregelt ist. Diese Vorschrift wird daher in dieser Form aufgegeben.
Zu Absatz 2: Nunmehr werden in Absatz 2 die Vorhaben aufgeführt, die keinem bauaufsichtlichen Verfahren unterliegen. Die Behandlung dieser Vorhaben und ihre Verfahren sind in Spezialgesetzen geregelt; Doppelverfahren sollen vermieden werden. Es handelt sich insbesondere um Anlagen aus dem Bereich des Wasserrechts und des Abwasserrechts, des Ab-, fallrechts, des Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser sowie um die überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes.
Zu § 65 (Genehmigungsfreie Vorhaben) S. 30
Die Vorschrift entspricht § 57 LBO 1988.
Der Kreis der baugenehmigungsfreien Anlagen wird im Interesse einer weiteren Vereinfachung und Erleichterung für den bauwilligen Bürger nicht unwesentlich erweitert und einige Definitionen werden verfeinert.
Zu Absatz 1: Geändert sind Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben c) und d), Buchstabe e) ist neu aufgenommen. in Nummer 2 sind die Buchstaben a), b), i), j), k) und I) erweitert. Erweitert wurden auch die Nummern 6, 7, 8 Buchstabe b), 13 Buchstabe c) und 18. Nummer 16 ist wegen der Privatisierung der Bundespost geändert.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 wurden die Nummern 2 bis 4 neu aufgenommen. Die Nummern 5 und 6 entsprechen den bisherigen Nummern 2 und 3.
Zu § 66 (Freistellungsverfahren) S. 30–33
Die Genehmigungsfreistellung nach § 66 bei Wohngebäuden, Ferienhäusern, Wochenendhäusern, Büro- und Verwaltungsgebäuden und Nebenanlagen dient der weiteren Vereinfachung und Beschleunigung durch einen Verzicht auf Erteilung von Baugenehmi- gungen.
Von der Freistellung erfasst ist die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden, Ferienhäusern, Wochenendhäusern, Büro- und Verwaltungsgebäuden und gemischt genutzten Gebäuden (Wohnungen und Büroräume) maximal der Gebäudeklasse 3 sowie die Umnutzung von Gebäuden maximal der Gebäudeklasse 3 in eines der vorgenannten Gebäude einschließlich der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und der dazugehörigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung.
Eine Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Wohnungen oder ein Volumenhöchstmaß durch eine Längenbegrenzung ist nicht bestimmt. Die durch die Gebäudeklassen definierte Höhenbegrenzung (der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) ist im Hinblick darauf gewählt, dass einerseits bei einer hinreichend großen Zahl von Vorhaben die Freistellung zum Tragen kommen kann, andererseits der Verzicht auf die staatliche Präventivkontrolle auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verantwortet wer- den kann.
Voraussetzung für die Freistellung ist nach Nummer 1, dass die Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre, eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches und eines festgelegten Gebietes einer Erhaltungssatzung liegen.
Nummer 2 berücksichtigt die Möglichkeit der Gemeinde, nach § 15 BauGB bei der Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nicht beschlossen oder noch nicht in Kraft getreten ist, und ordnet die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Freistellungsverfahren an.
Zu Absatz 2: Die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, müssen nach Nummer 3 von einem Entwurfsverfasser aufgestellt sein, der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 bauvorlageberechtigt ist. Er trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
Zu Absatz 2: Nach Absatz 2 werden an die Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz bestimmte Qualifikationsanforderungen gestellt. Damit sich der Bauherr auf einfache Weise vergewissern kann, ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird die Eintragung in eine entsprechende Liste der Architektenkammer bzw. der Kammer der Beratenden Ingenieure vorgeschrieben. Die Aufsteller der Nachweise haben bei der Bauausführung die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz zu überwachen. Diese Regelung stellt die Verantwortung der Aufsteller dieser Nachweise heraus, die nicht mehr geprüft werden.
Zu Absatz 3: Absatz 3 zählt die Unterlagen auf, die der Bauherr mit seiner Bauanzeige im Freistellungsverfahren an die Bauaufsichtsbehörde einzureichen hat. Außerdem hat er gleichzeitig den Bauleiter zu bestellen und zu benennen, der die Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens entsprechend der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen trägt.
Zu Absatz 3: Nach Nummer 1 sind die vollständigen, vom Bauherrn und vom Aufsteller unterzeichneten, Bauvorlagen einzureichen, die bei der Bauaufsichtsbehörde hinterlegt bleiben. Diese Unterlagen ermöglichen der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnis und Verpflichtung zum Einschreiten bei Bekanntwerden von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften die notwendige Übersicht. Diese Regelung stellt für den Bauherrn und den Entwurfsverfasser keine zusätzliche Belastung dar, weil die freigestellten Vorhaben ohnehin auf der Grundlage vollständiger und ordnungsgemäßer Vorlagen und in Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu errichten sind. Die zweite Ausfertigung ist für die Unterrichtung der Gemeinde nach § 78 Abs. 3 erforderlich.
Zu Absatz 3: Nach Nummer 2 hat der Bauherr eine Erklärung einzureichen, dass die Verpfüchtung zur
Zu Absatz 3: Herstellung der Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder nach § 50 erfüllt wird. Dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder anzugeben.
Zu Absatz 3: Bei Herstellung der Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück und deren öffentlich-rechtlichen Sicherung ist vor dem Ingangsetzen des Freistellungsverfahrens eine Baulast zu bestellen, bei Ablösung der Verpflichtung eine Ablöseregelung herbeizuführen.
Zu Absatz 3: Nach Nummer 3 hat der Bauherr die Erklärungen des Entwurfsverfassers, der Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz und der sachverständigen Personen im Sinne des § 57 Abs. 2 einzureichen, wonach die genannten Personen bestätigen, die erforderlichen Unterlagen unter Beachtung der öffentlichrechtlichen Vorschriften verfasst zu haben. Diese Regelung stellt die Verantwortung des Bauherrn und der am Bau Beteiligten für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr überprüft wird, klar. In seiner Erklärung hat der Entwurfsverfasser außerdem zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen.
Zu Absatz 3: Nach Nummer 4 hat der Bauherr eine Erklärung der Gemeinde einzureichen, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Diese Erklärung ist besonders bei Bebauungsplänen von Bedeutung, deren Vollzug noch nicht erfolgt ist, aber ansteht und auch finanziell gesichert ist. Außerdem muss die Gemeinde bestätigen, dass sie keine Zurückstellung des Vorhabens wünscht.
Zu Absatz 3: Nach Nummer 5 hat der Bauherr eine Erklärung abzugeben, dass keine das Vorhaben hindernde Baulast besteht.
Zu Absatz 3: Nach Nummer 6 ist bei Vorhaben im Bereich untertägigen Bergbaus eine Erklärung des Bergbauberechtigten zur Notwendigkeit vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen beizubringen.
Zu Absatz 4: Nach Absatz 4 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen des öffentlichen Rechts auf besonderen Antrag. Hierzu sind auch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu zählen. Für die Entscheidung gilt die Frist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 und die Genehmigungsfiktion nach Fristablauf (§ 67 Abs. 5 Satz 2)
Zu Absatz 5: Nach Absatz 5 darf mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens 10 Arbeitstage nach Eingang der nach Absatz 6 bezeichneten Bauvorlage und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn. Der Baubeginn und die Bauausführung können untersagt werden, wenn die nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, oder bekannt wird (durch Hinweise Dritter), dass das Vorhaben oder die Bauausführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegen der vorgelegten Erklärungen nicht vorliegen. Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.
Zu Absatz 6: Nach Absatz 6 müssen vor Baubeginn Grundriß und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 6 des Katastergesetzes festgesetzt sein, damit im Baufreistellungsverfahren - beim Bauen ohne Baugenehmigung - die Regelungen des Bebauungsplanes und nachbarliche Belange gewahrt und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Zu Absatz 7: Absatz 7 Satz 1 stellt klar, dass von der Baugenehmigung freigestellte Vorhaben wie ge-, nehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Weil im Freistellungsverfahren die Konzentrationswirkung eines Baugenehmigungsverfahrens fortfällt, ist nach Satz 2 der Bauherr gehalten, die nach sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlichen anderen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewrilligungen und Erlaubnisse selbst einzuholen. im Bereich von Bebauungsplänen im Sinne. des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches stellen die nach anderen öffentlich-rechtlichen
Zu Absatz 7: Vorschriften erforderlichen sonstigen Genehmigungen im Vergleich zu den anderen Gebieten eine Ausnahme dar.
Zu Absatz 7: Satz 3 stellt klar, dass das Zweite Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. 1. S. 1118) auch für die freigestellten Vorhaben gilt.
Zu Absatz 8: Nach Absatz 8 entfällt die Bauüberwachung, die wegen der Verpflichtung zur Bestellung eines Bauleiters und der Überwachungspflicht der Aufsteller der Nachweise nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 entbehrlich ist. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Bauzustands-‚besichtigung ist dagegen unverzichtbar.
Zu Absatz 9: Absatz 9 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit, statt des Freisteliungsverfahrens das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu wählen.
Zu § 67 (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren) S. 33–34
Zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens wird für bestimmte Bauvörhaben durch 8 67 ein „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ eingeführt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt für Vorhaben in beplanten und unbeplanten Gemeindegebieten. Es ist zwingend, der Bauherr kann die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens mit vollständiger Prüfung nicht beantragen.
Zu Absatz 1: Absatz 1 zählt die unter das vereinfachte Verfahren fallenden Vorhaben abschließend auf. Von Nummer 1 werden die in § 66 genannten Gebäude erfasst, soweit sie nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen.
Zu Absatz 1: Die Nummern 2 bis 4 betreffen sonstige einfachere Bauten bis zu einem bestimmten
Zu Absatz 1: Umfang. Es handelt sich vor allem um gewerblich genutzte Gebäude sowie um landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Vorhaben.
Zu Absatz 1: Die Nummer 5 umfasst Gebäude im Sinne von § 52, also im wesentlichen konstruktiv einfache Bauten, die nicht auf Dauer genutzt werden.
Zu Absatz 1: Die Nummern 6 bis 9 erfassen andere Anlagen gleichfalls einfacher Art, die keine Gebäude sind und keine Anforderungen in konstruktiver (statischer) Hinsicht stellen.
Zu Absatz 2: Absatz 2 legt fest, welchem eingeschränkten Prüfrahmen die Anlagen unterliegen. Nur die wichtigsten, im öffentlichen Interesse (städtebauliche Zulässigkeit, Erschließung) liegenden oder auf eigentumsähnlichen Rechten (Abstandsflächen) beruhenden Regelungen werden bei der Prüfung der Vorhaben herangezogen.
Zu Absatz 3: In Absatz 3 ist zur Vermeidung von Missverständnissen bestimmt, dass auch in diesen Fällen die Bauaufsichtsbehörde über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet.
Zu Absatz 4: Absatz 4 legt fest, dass eine Überprüfung der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz nicht stattfindet. Für die Anforderungen an die Aufsteller der bautechnischen Nachweise gelten die Vorschriften des § 66 entsprechend.
Zu Absatz 5: Zur weiteren Beschleunigung sieht Absatz 5 eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anträge vor. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung dieser Frist liegt z.B. vor, wenn die zu beteiligende Fachbehörde die Stellungnahme nicht rechtzeitig abgibt, wegen § 74 Abs. 2 kann dies allerdings nur in schwierig gelagerten Fällen gelten.
Zu Absatz 6: Absatz 6 Satz 1 beschränkt die Baugenehmigung, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung auf den durch die Bauaufsichtsbehörde geprüften Umfang. Satz 2 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten sind, auch soweit sie im Genehmigungsverfahren nicht überprüft werden.
Zu § 68 (Planungsrechtliche Genehmigung) S. 34–35
Mit der Regelung des § 68 wird bauordnungsrechtliches Neuland betreten. Die Behörde ‘zieht sich aus der bauordnungsrechtlichen Prüfung gänzlich zurück und überprüft nur noch die Übereinstimmung "eines Vorhabens mit planungsrechtlichen Vorschriften. Die Baugenehmigung reduziert sich grundsätzlich auf eine planungsrechtliche Genehmigung. § 68 kann in diesem Zusammenhang nur den Ansatz bilden, dessen Ausfüllung Endpunkt einer länger andauernden Entwicklung sein muss. Der Staat darf lediglich dann auf eine Prüfung aller bauordnungsrechtlichen - insbesondere bautechnischen - Anforderungen verzichten, wenn sichergestellt ist, dass diese Anforderungen gleichwohl eingehalten werden. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, dass die Beachtung der entsprechenden Vorschriften in den Verantwortungsbereich eines besonders qualifizierten Entwurfsverfassers gelegt wird, der aufgrund seiner Ausbildung und seiner Sachkenntnis für den gesamten Bereich des Bauordnungsrechts einstehen kann. Ein solches Berufsbild existiert heute noch nicht, es lässt sich aus dem Stegreif auch nicht bilden. Bereits jetzt wird mit § 68 und der Ermächtigung des § 95 Abs. 6 - und nur zusammen mit dieser Ermächtigung kann § 68 richtig verstanden werden - jedoch der Ansatzpunkt geschaffen, um ein Anforderungsprofil für diesen qualifizierten Entwurfsverfasser kreieren zu können. Dazu sind Erfahrungen nötig; diese Erfahrungen können insbesondere durch das Modell des besonders qualifizierten Sachverständigen i.S.d. § 72 Abs. 6 gewonnen werden (vgl. die Begründung zu § 72). Vorstelibar ist, dass sich der qualifizierte Entwurfsverfasser aus den ebenfalls noch zu formenden Sachverständigen gleichsam aufsummieren lässt. Dabei ist es wahrscheinlich, dass die fachlichen Qualifikationen nicht in Gänze in einer Person vereint sein werden. § 68 - und die Ermächtigung in § 95 Abs. 6 - lassen es daher auch zu, dass sich der qualifizierte Entwurfsverfasser als eine (Büro-) Gemeinschaft einer Sachverständigenmehrheit bildet oder dass der qualifizierte Entwurfsverfasser lediglich als Organisator dieser Sach- - verständigen wirkt. Welche dieser Lösungen letztlich Realität wird, muss noch offen bleiben. Insoweit handelt.es sich bei § 68 bewusst um ein Experiment, das jedoch bereits jetzt deutlich werden lässt, dass als Endziel die gesetzgeberische Vorstellung eben jenes qualifizierten Entwurfsverfassers stehen wird, der im Regelfall für alle Bauvorhaben die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften garantiert.
Zu § 69 (Zustimmungsbedürftige Vorhaben) S. 35
Die Vorschrift entspricht § 58 1.BO 1988.
Zu Absatz 1: Absatz 1 wurde redaktionell an die Änderung anderer Vorschriften angepasst.
Zu Absatz 2: Absatz 2 ist an die Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19. April 1994 (BGBl. IS. 854) angepasst. Nach § 15 Abs. 2 Satz 6 FStrG findet § 4 FStrG, wonach es behördlicher Genehmigungen durch andere als die Straßenbaubehörden nicht bedarf, auch auf Nebenbetriebe Anwendung.
Zu § 70 (Bauvorlageberechtigung) S. 35
Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht § 59 LBO 1988 und ist lediglich in Absatz 4 sprachlich überarbeitet.
Zu § 71 (Bauantrag und Bauvorlagen) S. 35–36
Die Vorschrift entspricht § 60 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Die Streichung des Nachbarverzeichnisses in Absatz 1 beruht auf der Änderung der Nachbarbeteiligung, siehe zu 8 73.
Zu Absatz 3: Die Neufassung des Absatzes 3 dient der Klarstellung. In der Praxis wird in dieser Weise verfahren.
Zu § 72 (Behandlung des Bauantrages, eingeschränkte Prüfung) S. 36–37
Die Vorschrift entspricht § 61 LBO 1988.
Die neu eingeführte Fiktion der Rücknahme des Bauantrags, wenn seine Mängel nicht innerhalb der von der Bauaufsichtsbehörde gesetzten Frist behoben sind, dient der Verwaltungsvereinfachung: Die Bauaufsichtsbehörde muss den Antrag nicht mehr - wie bisher - zurückweisen.
Zu Absatz 2: Da das Offenlegungsverfahren entfällt (vergl. § 73 n.F.), ist auch Nummer 3 in Absatz 2 entfallen.
Zu Absatz 6: Der neue Absatz 6 gehört in die Reihe der Vorschriften, die im Bauordnungsrecht die Eigenverantwortlichkeit des privaten Bauherrn stärken und die Kontrolitätigkeit der Behörden reduzieren wollen. In einer Reihe von Bereichen ist es bereits heute so, dass private Dritte die Einhaltung im weitesten Sinne bautechnischer Anforderungen in gleicher Weise prüfen können wie die Bauaufsichtsbehörde. Zum Teil werden private Sachverständige von den Behörden bereits eingeschaltet. Folgerichtig und konsequent ist es daher, dass staatliche Kontrolle gänzlich endet, wenn die entsprechende Überprüfung von einem Sachverständigen vorgenommen worden ist, der für seinen Verantwortungsbereich über besondere Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Würde die Behörde auch hier nochmals Prüfungen vornehmen, wäre dies zeit- und kostenaufwendig und wegen der Qualifikation des Sachverständigen auch unnötig. § 72 Abs. 6 Satz 1 bestimmt daher, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen für den jeweiligen Bereich als eingehalten gelten, wenn Bescheinigungen eines besonders qualifizierten Sachverständigen vorgelegt werden; eine Prüfung auf Richtigkeit wird nicht mehr durchgeführt.
Zu Absatz 6: Der Rückzug der Behörden aus ihrer präventiven Kontrolle kann jedoch nur dort erfolgen, wo sichergestellt ist, dass hinreichend qualifizierte Sachverständige existieren. Insoweit ist die Regelung des § 72 Abs. 6 untrennbar mit der Verordnungsermächtigung des § 95 Abs. 6 verbunden (vgl. die Begründung zu § 95 Abs. 6). Erst müssen durch Rechtsverordnung die Aufgabenbereiche und die Anforderungsprofile oder Sachverständigen bestimmt werden, ehe das Modell des § 72 Abs. 6 vollzogen werden kann. Allerdings sind Bereiche denkbar, in denen entsprechende Berufsbilder und entsprechend qualifizierte ' Sachverständige bereits existieren (z.B. Statik, Schall- und Brandschutz), so dass eine
Zu Absatz 6: Umsetzung relativ rasch erfolgen könnte.
Zu Absatz 6: Satz 2 gibt der Behörde die Möglichkeit, von sich aus Bescheinigungen besonders qualifizierter Sachverständiger zu verlangen. Andernfalls müsste die Behörde - selbst wenn der Nachweis über Sachverständige der Regelfall sein sollte - eigene Fachkräfte zur Beurteilung vorhalten. Der Einstieg in die „Privatisierung“ des Baugenehmigungsverfahrens bedingt jedoch, dass die Behörde den Bauherrn auch dazu zwingen kann, externen privaten Sachverstand in Anspruch zu nehmen.
Zu § 73 (Beteiligung der Nachbarschaft) S. 37
Die Vorschrift entspricht § 62 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Die bisherige komplizierte Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Das in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehene Offenlegungsverfahren wurde von der Praxis nicht angenommen, es hat sich als verzichtbar erwiesen.
Zu Absatz 2: Grundsätzlich ist wie bisher der Nachbar zu beteiligen (Absatz 2), wenn bei Prüfung der Bauantragsunterlagen zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen (z.B. Abstandsflächen, Art der Nutzung) berührt sein können. Diese Beteiligung kann gemäß Absatz 3 naturgemäß entfallen, wenn der Nachbar zugestimmt hat (schriftliche Zustimmung oder Abzeichnung der Bauvorlagen)
Zu Absatz 4: Hat der Nachbar Einwendungen erhoben, denen die untere Bauaufsichtsbehörde nicht entsprochen hat, so ist inm der Bescheid zuzustellen (Absatz 4). In diesem Fall ist eine besondere Begründung aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig. Dies dient der Rechtssicherheit. Der Bauherr weiß ferner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist definitiv, ob der
Zu Absatz 4: Nachbar sich zufrieden gibt.
Zu Absatz 5: Absatz 5 soll verhindern, dass bei einer größeren Anzahl von Nachbareigentümern das Baugenehmigungsverfahren blockiert oder unvertretbar verzögert wird.
Zu § 74 (Rechtsfolgen der Beteiligung anderer Behörden und Stellen) S. 37–39
Die Vorschrift entspricht § 63 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 75 (Ausnahmen und Befreiungen) S. 39–40
Die Vorschrift entspricht § 64 LBO 1988.
Im Hinblick auf die Einführung des Freistellungsverfahrens (§ 66), des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 67) und die Beschränkung der Baugenehmigung auf eine nur noch planungsrechtliche Genehmigung (8 68) ist es erforderlich, den Begriff der Ausnahme wieder einzuführen, der bei der Novellierung der Landesbauordnung 1988 aufgegeben wurde. Insbesondere die Technische Durchführungsverordnung enthält Ausnahmeregelungen (siehe z.B. § 3 Abs. 3)
Aus Gründen der Sicherheit kann auf eine Überprüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme auch bei den genehmigungsfreien, freigestellten, im vereinfachten Verfahren genehmigten oder nur noch planungsrechtlich genehmigten Vorhaben nicht verzichtet werden. Für den letzten Fall sieht § 95 Abs. 6 vor, dem Entwurfsverfasser die Möglichkeit.zur Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften einzuräumen. Es können differenzierte Regelungen erforderlich werden, je nach dem, ob es sich (nur) um einen Ausnahme- oder um einen Befreiungstatbestand handelt.
Zu Absatz 1 und 4: Die Regelungen in den neugefassten Absätzen 1 bis 4 lehnen sich im übrigen an die Musterbauordnung der ARGEBAU an.
Zu Absatz 4: Durch die Änderung der Vorschriften über die Nachbarbeteiligung (§ 73) bedarf es der Regelungen in Absatz 4 geltende Fassung nicht mehr. Sie sind ersatzlos weggefallen.
Zu Absatz 1: Ebenfalls weggefallen sind das in Absatz 1 Satz 1 geltender Fassung enthaltene generelle Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch die bisherigen Absätze 5 und 7.
Zu Absatz 1: Bereits bisher war aufgrund eines entsprechenden Verwaltungserlasses in der Mehrzahl der Fälle bei Befreiungen eine Zustimmung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nicht ' mehr erforderlich. Es ist sachlich vertretbar, dass im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren diese Zustimmung zur Gänze entfällt. Dies gilt nicht bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die - vor allem auf Grund ihres Schwierigkeitsgrades - nach § 69 Abs. 2 der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde bedür- fen.
Zu § 76 (Vorbescheid) S. 40
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 65 LBO 1988 und ist im Absatz 2 redaktionell angepasst.
Zu § 77 (Baugenehmigung) S. 40
Die Vorschrift entspricht § 66 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Der neue Satz 3 in Absatz 1 berücksichtigt, dass der Bauherr im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Stellungnahme des Bergbauberechtigten selbst einzuholen hat.
Zu Absatz 1: Zur Information der Gemeinde über Bauvorhaben in ihrem Gemeindegebiet ist aufgrund der Einführung des Freistellungsverfahrens und der Genehmigungsfiktion nach § 67 Abs. 5 auch die Unterrichtung über die Bauanzeige und über den Eintritt der Genehmigungsfiktion erforderlich. Dies berücksichtigt die Änderung des Absatzes 3.
Zu § 78 (Teilbaugenehmigung) S. 40
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 67 LBO 1988 und ist im Absatz 2 redaktionell angepasst.
Zu § 79 (Typengenehmigung) S. 40
Die Vorschrift entspricht § 68 LBO 1988 und ist lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 80 (Geltungsdauer der Genehmigung) S. 40
Die Vorschrift entspricht § 69 LBO 1983 und bleibt unverändert.
Zu § 81 (Baubeginn) S. 40–41
Die Vorschrift entspricht § 70 LBO 1988 und ist an die Einführung des Freistellungsverfahrens (8 66) und die Genehmigungsfiktion (§ 67 Abs. 5) redaktionell angepasst.
Zu § 82 (Nachträgliche Anforderungen) S. 41
Die Vorschrift entspricht § 71 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 83 (Bauüberwachung) S. 41
Die Vorschrift entspricht § 72 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 Satz 1 wird für die Bauüberwachung das Opportunitätsprinzip eingeführt. Dadurch werden die Überwachungsaufgaben den tatsächlichen Verhältnissen angepasst, da eine vollständige behördliche Überwachung nicht durchgeführt werden kann, und die Eigenverantwortlichkeit der Baubeteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer) weiter gestärkt.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 Satz 2 wird der von der Bauaufsichtsbehörde Beauftragte aufgenommen, um dem Sachverhalt Rechnung zu tragen, dass die Bauüberwachung einem Prüfingenieur übertragen wird.
Zu Absatz 3: Absatz 3 ist zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie geändert.
Zu § 84 (Bauzustandsbesichtigung) S. 41
§ 85 fasst den Regelungsgehalt der geltenden §§ 73 (Rohbauabnahme) und 74 (Schlussabnahme) zusammen. Während nach geltendem Recht die Bauaufsichtsbehörde zur Abnahme verpflichtet ist, wird die Bauzustandsbesichtigung nach Absatz 3 des neuen 8 85 in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt. Dies trägt zu einer weiteren Entlastung der Bauaufsichtsbehörden bei. Die Vorschrift entspricht der Musterbauordnung der ARGEBAU und den Regelungen anderer Länder.
Zu Absatz 6: Absatz 6 nimmt die Regelung des geltenden 8 78 auf, der daher entfällt.
Zu § 85 (Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte) S. 41–42
Die neue Vorschrift ist zur Absicherung des neuen § 29 notwendig. Es muss die Möglichkeit bestehen, unrechtmäßig gekennzeichnete Bauprodukte wirksam aus dem Verkehr zu ziehen.
Zu § 86 (Baueinstellung) S. 42
Die Vorschrift entspricht § 75 LBO 1988 und ist an die Einführung des Freistellungsverfahrens angepasst.
Zu § 87 (Versiegelung) S. 42
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht § 76 LBO 1988. In Absatz 1 sind die Worte „Baustoffe, Bauteile“ zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch das Wort „Bauprodukte“ ersetzt.
Zu § 88 (Beseitigung und Verbot der Nutzung baulicher Anlagen) S. 42
Die Vorschrift entspricht § 77 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 89 (Genehmigung Fliegender Bauten) S. 42
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht § 79 LBO 1988 und ist in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 6 redaktionell an die Einheit Deutschlands angepasst.
Zu § 90 (Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten) S. 42–43
Die Vorschrift entspricht § 80 LBO 1988.
Zu Absatz 1: Zur Verfahrenserleichterung und Entlastung des Betreibers des Fliegenden Baus und der Bauaufsichtsbehörden ermöglicht die Neufassung des Absatzes 1, dass die Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, dass der Fliegende Bau ohne eine vorherige Anzeige in Gebrauch genommen werden kann, und stellt die Durchführung der Gebrauchsabnahme in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
Zu § 91 (Zustimmungsverfahren) S. 43
Die Vorschrift entspricht § 81 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 Satz 2 werden die bislang in Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 enthaltenen Regelungen zusammengefasst und durch den Verweis auf § 67 Abs. 2 ergänzt. Dadurch wird geklärt, dass im Zustimmungsverfahren die Bauvorlagen nur noch in dem Umfang geprüft werden, wie dies im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Fall ist. Diese Freistellung von der Prüfpflicht rechtfertigt sich aus Absatz 3, der - wie bisher - bestimmt, dass der öffentliche Bauherr selbst und allein die Verantwortung dafür trägt, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Zu Absatz 2: Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Zu Absatz 3: In Absatz 3, der dem bisherigen Absatz 4 entspricht, ist das Wort „unterhalten“ zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch die Worte „instandgehalten, instandgesetzt“ ersetzt.
Zu § 92 (Baulasten) S. 43
Die Vorschrift entspricht § 82 LBO 1988 und bleibt unverändert.
Zu § 93 (Örtliche Bauvorschriften) S. 43–45
Die Vorschrift entspricht § 83 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) ist die Ermächtigung aufgenommen, durch Satzung auch besondere Vorschriften zur Verwirklichung von Zielen des sparsamen Umgangs mit Energie und Wasser oder der Gewinnung erneuerbarer Energien zu erlassen. Damit werden weitergehende Möglichkeiten für ein ökologisches Bauen eröffnet.
Zu Absatz 1: Die Neufassung von Absatz 1 Nr. 2 soll eine bessere und wirksamere Umsetzung von. Umweltschutzzielen ermöglichen. Insbesondere soll wirksamer durchgesetzt werden können, dass die unbebauten Flächen von bebauten Grundstücken begrünt und bepflanzt werden, um einen Ausgleich für den baulichen Eingriff sicherzustellen. Aus städtebaulichen Gründen soll ferner die Gestaltung der Vorgärten reguliert werden und insbesondere eine Zweckentfremdung unterbunden werden können.
Zu Absatz 2: Die neue Nummer 3 erweitert die bisher in Absatz 2 Nr. 1 enthaltene Möglichkeit, die städtebaulich häufig relevante und auch bedenkliche Errichtung von Einfriedungen zu re- giementieren.
Zu Absatz 2: Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 3 und ist unverändert.
Zu Absatz 2: Die neuen Nummern 5 und 6 sind eine Folgeänderung zu § 11 Abs. 3 bis 5. Nummer 5 ersetzt § 6 Abs. 2 des Spielplatzgesetzes. Nummer 6 ersetzt § 9 Abs. 2 des Spielplatzge- setzes.
Zu Absatz 2: Die Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 4 und ist um Abstellplätze für Fahrräder - entsprechend der Neuformulierung in § 50 - erweitert. Wichtig ist, dass die Gemeinde nunmehr auch eine Herstellungspflicht für Stellplätze und Abstellplätze festlegen kann, wenn „städtebauliche Gründe“ dies erfordern.: Die bisherige Nummer 8 (Anbringung von Hausnummern) konnte wegen der Regelung in § 20 Abs. 3 entfallen.
Zu Absatz 2: Nummer 8 entspricht der bisherigen Nummer 5 und wird gleichfalls erweitert. Während Nummer 7 die Herstellungspflicht bei bestehenden baulichen Anlagen regelt, regelt Nummer 8 das Verbot der Herstellung von Stellplätzen und Garagen in Gemeindeteilen. Hierfür reichen nunmehr auch „sonstige städtebauliche Gründe“ aus. Von Bedeutung ist, dass es genügt, die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen zu berücksichtigen. Nicht mehr notwendig ist, dass sichergestellt wird, dass in zumutbarer Entfernung zusätzlich ausreichende Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bestehen. Gerade dies soll verhindert werden, um den Zustrom weiterer Kraftfahrzeuge in die Zentren der Städte zu unterbin- den.
Zu Absatz 2: Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 6 und ist redaktionell angepasst. Nummer 10 entspricht der bisherigen Nummer 9 und bleibt unverändert.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 Nr. 1 sind die Einfriedigungen im Hinblick auf die neue Nummer 3 in Absatz 1 entfallen.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 Nr. 3 ist die Satzungsermächtigung um die Notwendigkeit einer sparsamen Verwendung von Energie sowie der Vermeidung von Umweltbelastungen erweitert. Eine Reihe von umweltschonenden Energienutzungssystemen können nämlich nur dann wirtschaftlich arbeiten, wenn sie eine gewisse Anschlussdichte erreichen. Darüber hinaus soll den Gemeinden ermöglicht werden, in Neubaugebieten einen Beitrag zur Entlastung der Umwelt von Schadstoffen auch dann zu leisten, wenn Erzeugungssysteme nicht im Gebiet selbst, wohl aber an anderer Stelle zu vermehrtem Schadstoffausstoß führen (so dass § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB nicht anwendbar ist)
Zu Absatz 2: Durch die neue Nummer 4 wird den Gemeinden ermöglicht, allgemein die Rückhaltung oder Verwendung von Niederschlagswasser oder das Verwenden von Grauwasser vorZuschreiben, um hohen finanziellen Aufwand zur Regenrückhaltung, Abwasserreinigung, Hochwasserschutz oder Fernwasserversorgung zu vermeiden.
Zu Absatz 3: Die Änderung des Zitats in Absatz 3 bewirkt, dass die Satzung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht genehmigungspflichtig ist, die Satzung nach Absatz 2 Nr. 4 entsprechend der Satzung nach Absatz 2 Nr. 3 der Genehmigung bedarf.
Zu Absatz 4: Der neue Absatz 4 dient der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung. im Baugesetzbuch sind Satzungen zum Teil vom Anzeige- und Genehmigungserfordernis freigestellt (z.B. Veränderungssperren, Änderungsbebauungspläne). Dies ist in ähnlicher Weise. auch bei örtlichen Bauvorschriften der Fall (vergl. Absatz 3 des § 94). Durch die Vorschrift wird nunmehr sichergestellt, dass diese Satzungen auch nicht mehr einer kommunalaufsichtlichen Prüfung (Vorlagepflicht) unterliegen.
Zu Absatz 5: Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Die Änderung der Verweisung berücksichtigt Bebauungspläne, die nach den Vorschriften des Maßnahmengsetzes zum Baugesetzbuch aufgestellt werden.
Zu Absatz 6: Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Durch die Änderung des Satzes 2 wird nunmehr sichergestellt, dass die Gemeinde bei einer beabsichtigten Abweichung von der von ihr selbst erlassenen Satzung nicht mehr übergangen werden kann.
Zu § 94 (Verordnungsermächtigungen) S. 45–48
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht § 84 LBO 1988. Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 wurde redaktionell angepasst.
Zu Absatz 1: Die Streichung der bisherigen Nummer 4 ergibt sich aus der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie. Die hierzu erforderlichen Verordnungsermächtigungen sind in den §§ 25 bis 33 enthalten.
Zu Absatz 3: Der neugefasste Absatz 3 wurde an die Musterbauordnung angepasst und der Anwendungsbereich auf das Freistellungsverfahren erstreckt. Der Regelungsinhalt der bisherigen Nummer 2 wurde in Absatz 4 integriert (Nr. 3)
Zu Absatz 4: Die Neufassung des Absatzes 4 ermöglicht weitergehend als bisher, Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und Entlastung der Bauaufsichtsbehörde zu treffen. Die Vorschrift ist durch die Einführung der §§ 66 bis 68 nicht obsolet geworden, da die §§ 66 und 67 nur für bestimmte Vorhaben gelten und § 68 erst zur Anwendung gelangen kann, wenn entsprechend qualifizierte Entwurfsverfasser zur Verfügung stehen.
Zu Absatz 5: Absatz 5 enthält wie bisher die Ermächtigung für die Festlegung für die Sachverständigen, " denen Prüfungs- und Überwachungsaufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen sind. Erweitert wurde die Vorschrift um die Ermächtigung für die Festlegungen für die Sachverständigen nach § 72 Abs. 6.
Zu Absatz 5: Absatz 5 ist bewusst offen gehalten. Nicht jede Rechtsverordnung muss alle von Absatz 5 ermöglichten Regelungssegmente abdecken. Unterschiedliche Sachverständige können auch unterschiedliche Verordnungstypen bedingen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis der Sachverständigen nach § 72 Abs. 6, die vom Bauherr beantragt werden, zu den Sachverständigen, die von der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, sondern auch innerhalb dieser beiden Kategorien von Sachverständigen. Gemäß dem Modell des § 65 Abs. 6 ist der Sachverständige für einen ganz bestimmten Bereich besonders sachkundig. Seine Qualifikation erlaubt es den staatlichen Behörden, in diesem Fall darauf zu vertrauen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen, die diesem Bereich zugeordnet sind, nach Prüfung durch den Sachverständigen beachtet sind. Grundvoraussetzung ist daher, dass der jeweilige Fachbereich in der Rechtsverordnung genau umrissen wird, für den der Sachverständige verantwortlich sein soll (Nr. 1). Aus den Festlegungen des Fachbereichs resultieren unmittelbar die Vorschriften bzw. die Anforderungen, die bei Vorlage der entsprechenden Nachweise i.S.d. § 72 Abs. 6 als eingehalten gelten.
Zu Absatz 5: Kernstück der jeweiligen Rechtsverordnung wird naturgemäß die Schaffung eines individuellen Anforderungsprofils sein, dem der Sachverständige entsprechen muss (Nr. 2). Denkbar sind hier in erster Linie Vorschriften über Ausbildungsgang, abgelegte Prüfungen, Berufserfahrung, absolvierte Fort- und Weiterbildungskurse, aber auch über die persönliche Zuverlässigkeit. Die Rechtsverordnung kann dabei bestehende Berufsbilder übernehmen, sie modifizieren, aber auch gänzlich neu schaffen. im Regelfall wird es notwendig sein, dass die Anforderungen an den Sachverständigen in irgendeiner Form überprüft werden. Dass der Sachverständige den Anforderungen entspricht, wird grundsätzlich durch einen Anerkennungsakt - sei es beispielsweise nach Ab-- legung einer Prüfung bzw. durch Eintragung in eine Liste - bestätigt werden. Absatz 5 Nr. 3 lässt es dabei offen, ob die Anerkennung durch staatliche Behörden oder Dritte - z.B. durch berufsständische Organisationen - ausgesprochen wird. Zwingend ist die Forderung nach einer Anerkennung jedoch nicht. Zumindest denkbar ist es, dass die Rechtsverordnung die Sachverständigeneigenschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne Einzelanerkennung ipso iure verleiht.
Zu Absatz 5: Es kann notwendig werden, dass der Sachverständige nach seiner Anerkennung auch weiterhin auf seine Qualifikation hin überwacht werden muss. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, auf weiche Weise dies geschieht (Nr. 4). Auch hier sind eine Reihe von Möglichkeiten denkbar (z.B. regelmäßige Prüfungen, Stichprobennachschau von Nachweisen), die von der Ermächtigung abgedeckt werden.
Zu Absatz 5: In Übereinstimmung mit anderen Rechtsbereichen, in denen die Tätigkeit von Sachver- ständigen geregelt ist, wird die Oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, in der Rechtsverordnung ohne Rücksicht auf die konkrete physische oder geistige Leistungsfähigkeit des Sachverständigen eine Altersgrenze festzulegen, bei deren Überschreitung der Sachverständige nicht mehr tätig sein darf (Nr. 5). Absatz 5 Nr. 6 enthält die Ermächtigung, die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzusehen. So können sonst verbleibende Risiken - zivilrechtlich - kompensiert werden, die es dem Staat andernfalls verboten hätten, sich aus seiner Kontrollfunktion zurückzuziehen.
Zu Absatz 6: Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 soll den qualifizierten Entwurfsverfasser i.S.d. § 68 schaffen. In diesem Bereich befindet sich der Gesetzgeber - noch mehr als bei § 72 Abs. 6 i.V.m. § 95 Abs. 5 - im Experimentierstadium. Entsprechend offen sind die Ermächtigungen formuliert. Zum Großteil lehnt sich Absatz 6 an Absatz 5 an, wobei naturgemäß die Bestimmung des Fachbereichs entfällt, da der qualifizierte Entwurfsverfasser letztlich den gesamten Bereich der bau- bzw. baunebenrechtlichen Anforderungen abdecken soll.
Zu Absatz 6: Hinzugekommen sind jedoch Ermächtigungen, die ihren Grund in der speziellen Stellung des qualifizierten Entwurfsverfassers haben, aber auch deshalb eingefügt wurden, um dem Verordnungsgeber eine möglichst flexible Steuerung des Experiments „qualifizierter Entwurfsverfasser“ offen zu halten.
Zu Absatz 6: Dies gilt zunächst für die Möglichkeit, in der Rechtsverordnung zu regeln, ob und inwieweit der qualifizierte Entwurfsverfasser von bauaufsichtlichen Vorschriften i.S.d. § 76 abweichen darf (Nr. 7). Diese Befugnis ist den Sachverständigen i.S.d.§ 72 Abs. 6 nicht eingeräumt. Da der qualifizierte Entwurfsverfasser jedoch selbst oder über ihm zuarbeitende und in seinem Verantwortungsbereich tätige Sachverständige den gesamten bauordnungsrechtlichen Bereich abdecken soll, ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass ihm in näher bestimmten Umfang auch Abweichungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
Zu Absatz 6: Auch in der Ermächtigung, in der Rechtsverordnung ergänzende Regelungen für den Prüfungsumfang und das Verfahren vorzusehen (Nr. 8), zeigt sich der experimentelle Charakter der Vorschrift. Die Rechtsverordnung kann in diesem Zusammenhang etwa festlegen, dass bestimmte bauaufsichtliche Anforderungen (noch) im Verantwortungs- und Kontrolibereich der Behörden verbleiben sollen, z.B. weil sich insoweit private Sachverständige nicht gebildet haben oder weil sich die Behörde aus sonstigen Gründen weiterhin die Letztentscheidung vorbehalten will. Möglich ist z.B. auch, dass für bestimmte Bereiche ein „Vier-Augen-Prinzip“ der Nachkontrolle festgeschrieben werden könnte.
Zu Absatz 6: Schließlich muss der Verordnungsgeber die Möglichkeit haben, bestimmte Bauvorhaben - etwa Sonderbauten nach 8 49 - gänzlich von der Regelung des § 68 auszunehmen (Nr. 9)
Zu Absatz 7: Nach Absatz 7 Satz 2 kann in der Rechtsverordnung auch festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 oder einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn der qualifizierte Entwurfsverfasser die Bauvorlagen unterschrieben hat. Hier trifft sich das Modell des qualifizierten Entwurfsverfassers mit dem Gedanken, der dem Freistellungsverfahren nach § 66 zugrunde liegt. Sind bauplanungsrechtliche Fragen bei dem in Rede stehenden Vorhaben unproblematisch, weil es plankonform errichtet oder geändert werden soll, entfällt regelmäßig die Notwendigkeit, gerade diese Fragen in einer behördlichen Genehmigung zu prüfen.
Zu Absatz 7: Absatz 7 ermächtigt neu, durch Rechtsverordnung nähere materielle und formelle Anforderungen an die Berufshafipflichtversicherung nach 8 58 zu stellen.
Zu Absatz 8: Bei dem neuen Absatz 8 und der Ersetzung des bisherigen Absatzes 6 durch den neuen Absatz 9 handelt es sich um notwendige Folgeänderungen, die sich aus der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie ergeben (vergl. §§ 25 bis 33). Die Ermächtigungen sind notwendig, um die materiellen Regelungen der §§ 25 bis 33 näher auszuführen.
Zu Absatz 8: Bereits bisher hat das Institut für Bautechnik in Berlin die gleichen Befugnisse innegehabt. Insoweit soll eine Änderung nicht erfolgen.
Zu Absatz 10: Absatz 10 entspricht dem bisherigen Absatz 7. Die bisher genannten Vorschriften der Gewerbeordnung waren durch die entsprechenden Vorschriften des Gerätesicherheitsge-. setzes zu ersetzen, da die Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben worden sind.
Zu § 95 (Ordnungswidrigkeiten) S. 48–49
Die Vorschrift entspricht § 85 LBO 1988.
Zu Absatz 1: In Absatz 1 Nr. 1 wurde die Rechtsverordnung nach § 24 ergänzend aufgenommen.
Zu Absatz 1: Die neuen Nummern 3 bis 5 ersetzen die bisherigen Nummern 7 bis 11.
Zu Absatz 1: Die neue Nummer & dient der Durchsetzung der Nachweispflicht für die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen nach § 50 Abs. 3.
Zu Absatz 1: Die Nummern 7 bis 10 entsprechen den bisherigen Nummern 3 bis 6: Sie sind redaktionell angepasst. Nummer 7 wurde außerdem um Ordnungswidrigkeitstatbestände, die das Freistellungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren betreffen, ergänzt.
Zu Absatz 1: Nummer 11 entspricht der bisherigen Nummer 12 und ist redaktionell angepasst.
Zu Absatz 1: Die neue Nummer 12 dient der Durchsetzung der Anforderung, dass Entwurfsverfasser und Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz für die Vorhaben nach 88 66 und 67 nach § 58 Satz 1 ausreichend haftpflichtversichert sind. Sie handeln ordnungswidrig, wenn sie entgegen § 58 Satz 1 nicht ausreichend haftpflichtversichert sind und im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe nach § 58 Satz 5 nicht unverzüglich offenbaren.
Zu Absatz 1: Die neuen Nummern 13 bis 15 führen weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Rechtsverstößen des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, der Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz und der sachverständigen Personen im Rahmen des Freistellungsverfahrens und des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ein.
Zu Absatz 4: Absatz 4 Satz 1 ist redaktionell an die Änderungen des Absatzes 1 angepasst.
Zu § 96 (Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften) S. 49
Zu Absatz 1: Absatz 1 beinhaltet die üblichen Überleitungsbestimmungen.
Zu Absatz 2: Absatz 2 stellt fest, dass nach bisherigem Recht für nicht geregelte Bauprodukte erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeichen als allgemeine bauaufsichtliche
Zu Absatz 2: ‚Zulassungen nach neuem Recht weiter gelten. Damit können sie auch nach § 26 Abs. 4 verlängert werden.
Zu Absatz 3: Absatz 3 regelt die Überleitung bereits bisher im Rahmen der Beurteilung und Zulassung von Bauprodukten und Bauarten tätiger Peronen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden in das neue Rechtssystem. Nach Satz 1 gelten diese im Rahmen ihres bisherigen Aufgabenbereichs als anerkannte Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (8 33 Abs 1 Satz 1 Nr. 2) und als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Nach Satz 2 gelten diese Stellen auch als anerkannte Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Nach Satz 3 gelten Stellen, die für die Fremdüberwachung nach bisherigem Recht anerkannt waren, als Zertifizierungsstellen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Die Fiktionen der Sätze 2 und 3 waren zu befristen, weil es sich um die Übernahme neuer Aufgaben handelt, die ohne ausdrückliche Anerkennung nur vorübergehend erfolgen kann.
Zu Absatz 4: Absatz 4 stellt das Überwachungszeichen bisherigen Rechts dem Übereinstimmungszeichen des neuen Rechts gleich. Dies geschieht im Hinblick auf vorhandene Lagerbestände und kann auch gerechtertigt werden, weil beide Ü-Zeichen im Ergebnis vergleichbare Aussagen treffen.
Zu Absatz 5 und 6: Die Absätze 5 und 6 sind Übergangsregelungen, die den unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens der Änderungen der Landesbauordnungen in den einzelnen Bundesländern Rechnung tragen.
Zu Absatz 7: Absatz 7 stellt für bisher nicht kennzeichnungspflichtige Bauprodukte, die nunmehr das Übereinstimmungszeichen tragen sollen, eine angemessene Anpassungszeitspanne zur Verfügung.
Zu Absatz 8 und 9: Die Absätze 8 und 9 übernehmen die Regelungen des bisherigen § 86 Abs. 3 und 4.
Zu Absatz 10: Absatz 10 regelt die Fortgeltung von Satzungen nach § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 des “ Spielplatzgesetzes. nn