§LBOSaar
§84a

Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
6 · Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung
Fassung gültig ab
04.09.2015

Marktüberwachungsbehörden sind

1.

die oberste Bauaufsichtsbehörde (Marktüberwachungsbehörde),

2.

das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

Kommentierung zu § 84a

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift wurde erst nach der Novelle 2004 eingefügt (Marktüberwachung). Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/866) enthält hierzu keine Erwägungen; eigene, auf die Materialien der späteren Änderung gestützte Erläuterungen sind zu ergänzen.