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Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/1954
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
28.09.2016
Verkündung
Amtsbl. 2020 S. 211

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[S. 1]

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1954 28.09.2016

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften

A. Problem und Ziel

Anlass zur Änderung der Landesbauordnung ist der aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16.10.2014 (Rs. C – 100/13) resultierende Anpassungsbedarf an das europäische Bauproduktenrecht.

B. Lösung

Die Vorschriften über Bauprodukte werden an die im Urteil des EuGH vom 16.10.2014 enthaltenen Grundaussagen im Hinblick auf die nunmehr in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) angepasst. Dabei folgt der Gesetzentwurf der von der Bauministerkonferenz am 12. Mai 2016 im Umlaufverfahren beschlossenen Änderung der Musterbauordnung. Das europarechtliche Marktbehinderungsverbot nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird in der Landesbauordnung dahingehend umgesetzt, dass künftig ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den in der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Damit wird urteilskonform klargestellt, dass produktunmittelbare Anforderungen an CE-gekennzeichnete Produkte unzulässig sind.

Um zu gewährleisten, dass das Niveau der Bauwerkssicherheit gehalten werden kann, werden die Bauwerksanforderungen konkretisiert. Den am Bau Beteiligten muss es ermöglicht werden, aus den Regelungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf rechtssichere Weise abzuleiten, welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um im konkreten Verwendungszusammenhang Bauwerksanforderungen zu erfüllen. Zur Verbesserung der Kohärenz mit dem europäischen Recht wird in § 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landesbauordnung klargestellt, dass die nationale Schutzziele die Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit umfassen, die in der Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen konkretisiert werden und damit erfolgreich in die europäischen Normung eingebracht werden können.

Ausgegeben: 28.09.2016

[S. 2]

Die Abgrenzung zwischen den produktunmittelbaren Anforderungen und den Anforderungen an die Verwendung der Bauprodukte, die die Landesbauordnung als Bauarten bezeichnet, wird klarer geregelt, da Bauarten nach wie vor ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen und auch im Hinblick auf harmonisierte Bauprodukte erforderlich sind.

Außerdem wird das System der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise so reformiert, dass deutlich wird, dass es diese Nachweise für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht mehr gibt.

Schließlich wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die detailliert festschreibt, welche Regelungen die Behörden zur Konkretisierung der Bauwerksanforderungen und der sich daraus für die Verwendung von Bauprodukten ergebenden Konsequenzen treffen dürfen. Dadurch wird die demokratische Legitimation der behördlichen Regelungen gestärkt und die Transparenz für die Rechtsanwender erhöht.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf der Klarstellung dienende Änderungen.

C. Alternativen

Zur Anpassung des Landesrechts an die Rechtsprechung des EuGH gibt es keine Alternative.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

2. Vollzugsaufwand Keiner.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.

G. Federführende Zuständigkeit

Die Federführung liegt beim Ministerium für Inneres und Sport.

[S. 3]

Gesetz

zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften1)

Vom ...

Der Landtag wolle beschließen:

Änderung der Landesbauordnung Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S….), wird wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Allgemeine Anforderungen“

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Bauarten“

d) In der Angabe zu Abschnitt 2 werden die Wörter „und Bauarten“ gestrichen.

e) Nach der Angabe zu Abschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 17c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten“

f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Verwendbarkeitsnachweise“

g) Die Angaben zu den §§ 22 bis 26 werden wie folgt gefasst:

„§ 22 Übereinstimmungsbestätigung

§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers

§ 24 Zertifizierung

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

[S. 4]

§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen“

h) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 86a Technische Baubestimmungen“

2. § 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Bauprodukte sind

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10, ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 118), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABL. L 159 vom 28.5.2014, S. 41), in der jeweils geltenden Fassung, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 auswirken kann.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Allgemeine Anforderungen“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen,“

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vermeidbaren oder“ gestrichen.

cc) Dem Wortlaut der Nummer 3 werden die Wörter „ihrem Zweck entsprechend“ vorangestellt.

dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

[S. 5]

e) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

4. § 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Die Abstandsfläche von Windkraftanlagen ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H. Dabei ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über dem Mastmittelpunkt zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche bei Anlagen mit Horizontalachse mindestens dem Abstand der senkrecht stehenden Rotorblattspitze vom Mastmittelpunkt auf Nabenhöhe und bei Anlagen mit Vertikalachse mindestens dem größtmöglichen horizontalen Abstand des äußeren Randes des Rotors vom Mastmittelpunkt, jeweils zuzüglich 3 m, entsprechen. Bei der Ermittlung von H nach Satz 4 und der Abstände nach Satz 5 ist auf die Bauteile der Windenergieanlagen im ruhenden Betriebszustand abzustellen.“

5. In § 10 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a

Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder

2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. § 19 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 86a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

[S. 6]

(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 22 Abs. 2 gilt für die Anwenderin oder den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass die Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.“

7. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die Wörter „und Bauarten“ gestrichen.

8. Nach der Überschrift des Abschnitts 2 werden folgende §§ 17b und 17c eingefügt:

„§ 17b

Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 17c

Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 18 bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.“

9. § 18 wird wie folgt gefasst:

[S. 7]

„§ 18

Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 19 bis 21) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder

3. eine Verordnung nach § 86 Abs. 6 es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 86a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.“

10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 86a bekannt gemacht.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 7“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 und 4 bis 7“ ersetzt.

cc) In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 25 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

[S. 8]

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 3 Abs.1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

13. Die §§ 22 bis 26 werden wie folgt gefasst:

„§ 22

Übereinstimmungsbestätigung

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23).

(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Saarland.

§ 23

Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

[S. 9]

(2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 86a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 86a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 24

Zertifizierung

(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 25

Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Die oberste Bauaufsicht kann eine natürliche oder juristische Person als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),

[S. 10]

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigen nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.

§ 26

Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.“

14. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „an die Bauaufsichtsbehörde“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

[S. 11]

„Die Bauherrin oder der Bauherr hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE- Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“

15. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“

16. In § 68 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 86a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

17. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung.“

b) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

18. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort „Überwachungsnachweise“ gestrichen und werden nach dem Wort „Bauprodukten“ ein Komma und die Wörter „in die CE- Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ eingefügt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6) Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Verstöße gegen die Verordnung (EU) 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle (§ 84c) mitteilen.“

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

19. In § 80 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

20. § 81 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

[S. 12]

„4. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü- Zeichen tragen,“

b) Folgende Nummer wird angefügt:

„5. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 3) gekennzeichnet sind.“

21. In § 84b Absatz 1 Nummer 3 und § 84c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „EU- Bauproduktenverordnung“ jeweils durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ ersetzt.

22. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 1 und § 17 b Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 26)“ durch die Angabe „(§ 25)“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

bb) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „§ 26“ jeweils durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17a Abs. 2 und die §§ 18 bis 26 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

23. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

„§ 86a

Technische Baubestimmungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen in gleichem Maße erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 bleiben unberührt.

[S. 13]

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirken,

c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirken,

d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfungszeugnisses nach § 17 a Abs. 3 oder nach § 20 Abs. 1 bedürfen,

5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 23,

6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 18 Abs. 3 genannte Liste.

(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt.“

24. § 87 wird wie folgt geändert:

[S. 14]

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3“ ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Bauarten entgegen § 17a ohne Bauartgenehmigung anwendet,“

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3“ ersetzt.

dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Satz 6“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 4 Satz 5“ ersetzt.

ee) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2“ und die Angabe „§ 55 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4 bis 6“ ersetzt.

25. Dem § 88 werden folgende Absätze 9 bis 11 angefügt:

„(9) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE- Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE- Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü- Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes seine Gültigkeit.

(10) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 9 Satz 1 genannten Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung nach § 17a Abs. 2 fort.

(11) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten des in Absatz 9 Satz 1 genannten Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 9 Satz 1 genannten Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.“

26. Die Tabelle im Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Zeile 1.1 wird das Wort „Dachgeschosse“ durch die Wörter „Geschosse im Dachraum“ ersetzt.

b) In den Zeilen 1.3 und 5.3 wird das Wort „Dachgeschossen“ jeweils durch die Wörter „Geschossen im Dachraum“ ersetzt.

c) In der Zeile 3.3 werden die Wörter „Im Dach“ durch die Wörter „in Dachräumen“ ersetzt.

[S. 15]

Artikel 1

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 49), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Absatz 2 der Landesbauordnung),

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung),

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1 der Landesbauordnung),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 2 der Landesbauordnung),

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung,

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.“

b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „LBO“ durch die Wörter „der Landesbauordnung“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „nachzuweisen“ und der nachfolgende Punkt in der Nummer 5 gestrichen und nach der Nummer 5 angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.“

[S. 16]

3. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 3 Absatz 4 LBO als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln“ durch die Wörter „nach § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen“ ersetzt.

(2) Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes so- wie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656) wird wie folgt geändert:

Die Nummern 29 und 30 werden wie folgt gefasst:

„29. Bauartgenehmigung und Verwendbarkeitsnachweise

29.1 Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

(§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO) 51 – 5 000

29.2 Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist (§ 17a Abs. 4 LBO) 30 – 520

29.3 Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 21 Satz 1 LBO 51 – 5 000

29.4 Prüfung, ob Gefahren im Sinne des

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht zu erwarten sind,

und Erklärung nach § 21 Satz 2 LBO,

dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist. 30 – 520

30. Übereinstimmungserklärung Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LBO 30 – 520“

2. Nummer 31 wird wie folgt gefasst:

„31. Überprüfung von Unternehmen, Anerkennung von Ausbildungsstätten“

3. In Nummer 31.1 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 5 LBO und § 55 Abs. 2 LBO)“ durch die Angabe „(§ 17 Abs. 6 LBO, § 26 Abs. 1 LBO, § 55 Abs. 2 LBO)“ ersetzt.

4. In Nummer 31.2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 6 LBO oder § 26 Abs. 1 LBO“ ersetzt.

5. In Nummer 33 wird die Angabe „§ 26 LBO“ durch die Angabe „§ 25 LBO“ ersetzt.

[S. 17]

Artikel 2

Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

[S. 18]

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Anlass zur Änderung der Landesbauordnung ist der aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13) resultierende Anpassungsbedarf an das europäische Bauproduktenrecht. Mit dem Urteil hat die zehnte Kammer des EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung dadurch verstoßen habe, dass sie durch die Bauregelliste auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen EN 681-2:2000 (“Elastomer- Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitung-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung – Teil 2 Thermoplastische Elastomere“), EN 13162: 2008 („Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] – Spezifikation“) und EN 13241-1 („Tore – Produktnorm – Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“) erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.

Prüfungsmaßstab des EuGH ist das in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Bauproduktenrichtlinie enthaltene Marktbehinderungsverbot (vgl. insoweit schon EuGH, Urt. v. 25.03.1999, Rs. C-112/97).

Zum einen erkennt der Gerichtshof, dass Artikel 4 Absatz 2 (materiell) eine die Mitgliedstaaten bindende Brauchbarkeitsvermutung für Bauprodukte mit CE- Kennzeichnung vorsehe, die sich – ordnungsgemäße Planung und Bauausführung vorausgesetzt – auf die Erfüllung der in Artikel 3 genannten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke bezieht und die die Übereinstimmung mit der jeweiligen harmonisierten Norm voraussetzt (Rdnr. 52 ff). Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Bauproduktenrichtlinie den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern (Rdnr. 55).

Zum andern verweist das Gericht (prozedural) auf die in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren. Mit dem Verfahren des formalen Einwandes nach Artikel 5 Absatz 2 kann gerügt werden, dass eine harmonisierte Norm nicht der Richtlinie entspricht; das Schutzklauselverfahren des Artikels 21 ermöglicht produktbezogene Maßnahmen, unter anderem auch wegen Mängeln der relevanten Norm (Rdnr. 57 ff). Das Gericht legt dar, dass diese Verfahren nicht fakultativ sind und den Mitgliedstaaten andere als die in der Richtlinie vorgesehenen einseitigen Maßnahmen nicht erlaubt sind. Jede andere Auslegung stelle die praktische Wirksamkeit („effet utile“) der Bauproduktenrichtlinie infrage (Rdnr. 60).

Keine andere Sichtweise vermag das Gericht dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten für den Rechtsgüterschutz im Hinblick auf Bauwerke verantwortlich sind, zu entnehmen. Hierin liege kein Kompetenzvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten, der diesen erlaube, die vorgesehenen Verfahren für die Überprüfung der harmonisierten Normen zu umgehen.

[S. 19]

Abschließend weist das Gericht in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit mit dem Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union darauf hin, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, wie dies für die streitigen Produkte der Fall sei, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen sei.

Zum zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 305/211 merkt der Gerichtshof lediglich an, diese sei im vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar (Rdnr.15). Ob der Gerichtshof die Bedeutung seines Judikats mit dieser Aussage ausdrücklich auf die Rechtslage unter der Bauproduktenrichtlinie beschränkt oder gerade umgekehrt andeutet, dass dieses grundsätzlich auch für die Rechtslage unter der Bauproduktenverordnung relevant und nur aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar sei, lässt sich nicht feststellen.

Die Novelle der Landesbauordnung passt die geltenden Vorschriften an die im Urteil des EuGH vom 16.10.2014 enthaltenen Grundaussagen im Hinblick auf die nunmehr in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. Dabei folgt der Gesetzentwurf der von der Bauministerkonferenz am 12. Mai 2016 im Umlaufverfahren beschlossenen Änderung der Musterbauordnung. Zentraler Ausgangspunkt der Anpassungen ist das europarechtliche Marktbehinderungsverbot nach Art. 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/201. Danach darf ein Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Diese Vorschrift wird in der Landesbauordnung dahingehend umgesetzt, dass künftig ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den in der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Damit wird urteilskonform klargestellt, dass produktunmittelbare Anforderungen an CE-gekennzeichnete Produkte unzulässig sind.

Um vor diesem Hintergrund zu gewährleisten, dass das Niveau der Bauwerkssicherheit gehalten werden kann, ist es erforderlich, die Bauwerksanforderungen zu konkretisieren. Den am Bau Beteiligten muss es ermöglicht werden, aus den Regelungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf rechtssichere Weise abzuleiten, welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um im konkreten Verwendungszusammenhang die Bauwerksanforderungen zu erfüllen. Die Konkretisierung der Bauwerksanforderungen ist im Übrigen auch im Bereich der nicht harmonisierten Bauprodukte hilfreich, da auch hier die Landesbauordnung die Behörden nur ermächtigt, Produktanforderungen zu stellen, die sich unmittelbar aus Bauwerksanforderungen ergeben.

Zur Verbesserung der Kohärenz mit dem europäischen Recht wird in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 der Landesbauordnung klargestellt, dass die nationalen Schutzziele die Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit umfassen, die in der Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen konkretisiert werden und damit erfolgreich in die europäischen Normung eingebracht werden können.

Die Abgrenzung zwischen den produktunmittelbaren Anforderungen und den Anforderungen an die Verwendung der Bauprodukte, die die Landesbauordnung als Bauarten bezeichnet, wird klarer geregelt, da Bauarten nach wie vor ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen und auch im Hinblick auf harmonisierte Bauprodukte erforderlich sind.

[S. 20]

Außerdem wird das System der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise so reformiert, dass deutlich wird, dass es diese Nachweise für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht mehr gibt.

Schließlich wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die detailliert festschreibt, welche Regelungen die Behörden zur Konkretisierung der Bauwerksanforderungen und der sich daraus für die Verwendung von Bauprodukten ergebenden Konsequenzen treffen dürfen. Dadurch wird die demokratische Legitimation der behördlichen Regelungen gestärkt und die Transparenz für die Rechtsanwender erhöht.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

In Anlehnung an das Handbuch der Rechtsförmlichkeit wird die Bezeichnung „Inhaltsverzeichnis“ in die Bezeichnung „Inhaltsübersicht“ geändert.

Die Inhaltsübersicht ist an die Aufnahme neuer Vorschriften und die Änderung geltender Vorschriften sowie der Paragrafenfolge anzupassen.

LBO 2004: § 2

Zu Nummer 2 (§ 2 – Begriffe)

Absatz 13 definiert wie bisher den Begriff „Bauprodukt“. Zur Klarstellung und zur Vereinheitlichung mit Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist der Begriff „Bausatz“ hinzugefügt worden. Ein „Bausatz“ ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um in das Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird. Die Ergänzung erfolgt aus Gründen der Vollständigkeit, da nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auch ein Bausatz ein Bauprodukt ist. Das Zusammenfügen von Komponenten eines Bausatzes im Sinne des Absatzes 13 gilt nicht als Bauart.

LBO 2004: § 3

Zu Nummer 3 (§ 3 – Allgemeine Anforderungen)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift wird dem weitergehenden Inhalt angepasst.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Neufassung der Nummer 1 wird klargestellt, dass die Anforderungen an Bauwerke, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als Grundanforderungen Nummer 1 bis 6 an Bauwerke aufgezählt werden, auch Anforderungen sind, die sich aus der Landesbauordnung ergeben. Halbsatz 2 enthält keine Erweiterung des Halbsatzes 1. Die Verwendung des Wortes „dabei“ zeigt an, dass die nationalen Schutzziele die Grundanforderungen mit umfassen, sie in der Verwaltungsvorschrift nach § 86a konkretisiert werden und sie damit erfolgreich in der europäischen Normung eingebracht werden können.

[S. 21]

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift wird entsprechend der Regelungen in § 14 und § 16 Abs. 2 und 3 auf die unzumutbaren Belästigungen reduziert.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wird in die Nummer 1 aufgenommen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Die Inhalte des bisherigen Absatzes 2 finden sich nun für die Bauarten in dem neuen § 17a Absatz 1 und für die Bauprodukte in dem neuen § 17b (siehe zu Nummern 5 und 7).

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des bisherigen Absatzes 2.

Zu Buchstabe d

Der Inhalt des bisherigen Absatzes 4 findet sich in dem neuen § 86a Absatz 1 (siehe zu Nummer 21).

Die Gleichwertigkeitsklausel des bisherigen Absatzes 5 in Bezug auf Bauprodukte wird in den neuen § 17b (siehe zu Nummer 7) übernommen. Die Bauarten und Prüfverfahren werden aus dem Anwendungsbereich der Gleichwertigkeitsklausel gestrichen. Die Gleichwertigkeitsklausel zielt darauf ab, mit dem Ziel der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes Produkte handelbar zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig entsprechend den dortigen Anforderungen in Verkehr gebracht worden sind (s. VO (EU) Nr. 764/2008). Bauarten und Prüfverfahren sind aber keine Produkte, die in Verkehr gebracht werden können, deswegen ist ihre Einbeziehung in die Gleichwertigkeitsklausel nicht sinnvoll.

LBO 2004: § 7

Zu Nummer 4 (§ 7 Abstandsflächen, Abstände)

Die Bemessungsregel für die Tiefe der Mindestabstandsfläche in § 7 Absatz 8 Satz 3 hat wegen der Bezugnahme auf die „vom Rotor bestrichenen Fläche“ die Frage aufgeworfen, ob nur der Rotorradius und die Exzentrizität oder auch die Krümmung der Rotorblätter und deren Neigung in allen Betriebszuständen zu betrachten sind. Durch die Neufassung soll klargestellt werden, dass nur der Rotorradius und die Exzentrizität im ruhenden Betriebszustand maßgebend sind.

[S. 22]
LBO 2004: § 10

Zu Nummer 5 (§ 10 – Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze)

Durch die Änderung müssen die in § 10 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 genannten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Spielplatzpflicht nach Satz 1 nicht mehr kumulativ, sondern nur noch alternativ vorliegen. Somit genügt für den Ausschluss der Spielplatzpflicht, dass ein Spielplatz entweder nicht erforderlich ist, weil es sich um Wohnungen handelt, in denen üblicherweise keine Kinder wohnen, z. B. Wohnungen für Senioren oder alleinstehende Personen, oder nicht erforderlich ist, weil die Wohnungen in unmittelbarer Nachbarschaft von Grün-/Freiflächen liegen, die zum Spielen geeignet sind.

LBO 2004: § 17a

Zu Nummer 6 (§ 17a – Bauarten)

Die Bestimmungen zu den Bauarten werden aus dem bisherigen § 3 Absatz 2 sowie dem Abschnitt 2 des Teils 3, der im Wesentlichen Regelungen zu den Bauprodukten enthält, in den Abschnitt 1 verschoben. Dieser regelt allgemeine Anforderungen an die Bauausführung. Da es sich bei den Bauarten um Regelungen für die Ausführung des Baus, nämlich für die Tätigkeit des Zusammenfügens von Bauprodukten handelt, und nicht um Anforderungen an Bauprodukte, sollten sie zur Wahrung des Sachzusammenhangs im Abschnitt 1 verortet sein.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die grundsätzliche Bestimmung für die Anwendbarkeit von Bauarten, die bisher in § 3 Absatz 2 enthalten war. Bauarten, die Technischen Baubestimmungen nach dem neuen § 86a Absatz 2 Nummer 2 entsprechen oder für die allgemeine Regeln der Technik existieren, können ohne eine weitere behördliche Genehmigung angewendet werden, und zwar auch dann, wenn sie von diesen nicht wesentlich abweichen.

Zu Absatz 2

Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die allgemeine Regeln der Technik nicht existieren, bedürfen nach Absatz 2 einer Bauartgenehmigung. Der Begriff „Genehmigung“ verdeutlicht den Sachzusammenhang mit der Ausführung der baulichen Anlage.

Die Bauartgenehmigung gibt es als allgemeine (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) und vorhabenbezogene (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Bauartgenehmigung. Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bauartgenehmigung wird in Absatz 2 Satz 2 auf § 19 Absatz 2 bis 7 (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind.

Zu Absatz 3

Gemäß Absatz 3 genügt in bestimmten Fällen anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten; die entsprechenden Bauarten werden in der Verwaltungsvorschrift nach § 86a bekannt gemacht. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf § 20 Absatz 2 verwiesen, der entsprechend anzuwenden ist.

[S. 23]

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält den bisherigen § 22 Absatz 1 Satz 5.

Zu Absatz 5

Absatz 5 sieht vor, dass Bauarten einer Übereinstimmungsbestätigung bedürfen. Hinsichtlich des Verfahrens ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Zu Absatz 6

Absatz 6 übernimmt die Regelung aus dem bisherigen § 18 Absatz 5 für die Bauarten und erlaubt so, für alle Bauarten bestimmte Zusatzanforderungen bezüglich der Qualifikation der Anwender in der Bauartgenehmigung oder einer Rechtsverordnung festzulegen.

Zu Absatz 7

Absatz 7 übernimmt die Regelung aus dem bisherigen § 18 Absatz 6 für Bauarten.

Zu Nummer 7 (Zwischenüberschrift des Abschnitts 2)

Die Änderung der Zwischenüberschrift des Abschnitts 2 ist eine Anpassung an die Verlagerung der Regelungen für die Bauarten in den Abschnitt 1.

LBO 2004: § 17b § 17c

Zu Nummer 8 (§§ 17b und c)

LBO 2004: § 17b

Zu § 17b (Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten)

§ 17b Absatz 1 enthält die bislang in § 3 Absatz 2 enthaltene grundlegende Vorschrift für die Verwendung von Bauprodukten. Sie ist als einleitende Vorschrift des Abschnittes zu den Bauprodukten systematisch sinnvoller verortet.

Bauprodukte, die die Anforderungen des § 17b erfüllen, dürfen verwendet werden, soweit die Vorschriften der §§ 17c ff., 86a nicht weitere Anforderungen stellen.

So müssen Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2 Nummer 3 gibt und die mit diesen übereinstimmen oder von diesen nicht wesentlich abweichen, aufgrund von § 86a Absatz 1 Satz 2 („Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.“) mit den besagten Technischen Baubestimmungen übereinstimmen; außerdem bedürfen sie der Übereinstimmungsbestätigung (§ 22).

CE-gekennzeichnete Bauprodukte dürfen nach Maßgabe des § 17c verwendet werden.

Die in § 18 Absatz 1 genannten Produktgruppen bedürfen eines Verwendbarkeitsnachweises.

Hingegen dürfen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht worden sind, unmittelbar auf Grund von § 17b verwendet werden, d. h. ohne Verwendbarkeitsnachweis und ohne Übereinstimmungsbestätigung, gleichgültig, ob sie diesen Regeln entsprechen oder von ihnen abweichen (§ 18 Absatz 2 Nummer 1, dies sind die ehemals als „sonstige“ bezeichneten Bauprodukte).

[S. 24]

Dies gilt auch dann, wenn sie von Bedeutung für die Erfüllung der Anforderungen aus § 3 sind. In einem solchen Fall kann es nämlich sein, dass die Erfüllung der Anforderungen bereits durch ein anderes Regelsetzungs- und Zertifizierungssystem abgedeckt ist und deshalb bewusst auf die Bekanntmachung der allgemein anerkannten Regel der Technik als Technische Baubestimmung verzichtet wird.

Ebenso dürfen in unmittelbarer Anwendung von § 17b Bauprodukte verwendet werden, für die es zwar keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, die aber auch nicht für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 von Bedeutung sind.

Wird gegen § 17b verstoßen, so kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund von § 81 Absatz 1 Satz 1 einschreiten, wobei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auf dieser Grundlage auch mildere Mittel als die Einstellung der Arbeiten eingesetzt werden können, also zum Beispiel die Untersagung der Verwendung von Bauprodukten im konkreten Fall.

Absatz 2 regelt die Anerkennung von Bauprodukten, die den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen. Diese Regelung fand sich sinngemäß bislang in § 3 Absatz 5.

LBO 2004: § 17c

Zu § 17c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)

§ 17c regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten, die die CE- Kennzeichnung tragen. Dabei ist Satz 1 eng an die Formulierung des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angelehnt. Er stellt das rechtliche Scharnier zwischen den erklärten Leistungen eines Produkts und den spezifischen Anforderungen, die sich für einen bestimmten Verwendungszweck bauwerksseitig ergeben, dar. Die bauwerksseitigen Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und den aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, z. B. aus den Sonderbauvorschriften und den Technischen Baubestimmungen.

Die Landesbauordnung macht sich dabei den Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu Eigen, nachdem die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauproduktes oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation belegt, sondern lediglich die nach den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt nicht verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen. Dabei müssen alle Leistungen erklärt sein, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Anforderungen, und zwar alle durch und aufgrund der Landesbauordnung gestellten bauwerksseitigen Anforderungen, erfüllt sind.

[S. 25]

Es ist Aufgabe der am Bau Beteiligten, sicherzustellen, dass die für ein Bauprodukt erklärten Leistungen ausreichend sind, um die Anforderungen zu erfüllen, die sich für die Bauprodukte aus den Bauwerksanforderungen ergeben. Erreichen die erklärten Leistungen nicht (alle) das Anforderungsniveau, weichen die Randbedingungen, unter denen die Bauprodukte verwendet werden, von den in der harmonisierten technischen Spezifikation vorgesehenen Randbedingungen ab oder sind zu bestimmten Merkmalen, die sich im konkreten Verwendungszusammenhang auf die Erfüllung der Anforderungen auswirkten, keine Leistungen ausgewiesen, so müssen die am Bau Beteiligten entscheiden, ob die Defizite so gering sind, dass von der Erfüllung der Bauwerksanforderungen trotzdem ausgegangen werden kann; in diesem Fall kann das Bauprodukt trotzdem verwendet werden; dies entspricht der nicht wesentlichen Abweichung für Bauprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich des § 17d fallen.

Der Leistungserklärung kann eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Bewertung zugrunde liegen (ETB). Insbesondere kann das herstellende Unternehmen bei Produkten, die in den Anwendungsbereich einer hEN fallen, dann eine ETB beantragen, wenn die hEN es ihm nicht ermöglicht, die Leistungen so zu erklären, dass beurteilt werden kann, ob sie den Bauwerksanforderungen entsprechen (Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011); er ist hierzu aber nicht verpflichtet.

Liegt im Hinblick auf die zu erfüllenden Bauwerksanforderungen keine ausreichende Leistungserklärung vor, so kann das Bauprodukt nicht aufgrund von § 17c verwendet werden. Aus § 17c Satz 2 ergibt sich, welche Vorschriften aus europarechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 ergeben, für Bauprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, unangewendet bleiben müssen. Insbesondere dürfen für solche Produkte keine Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungsbestätigungen gefordert werden. Vielmehr muss die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der materiellen Anforderungen des § 17b entscheiden, ob ggf. eine ordnungsbehördliche Maßnahme, z. B. die Einstellung von Arbeiten, erforderlich ist.

LBO 2004: § 18

Zu Nummer 9 (§ 18 – Verwendbarkeitsnachweise)

§ 18 regelt nicht mehr positiv und abschließend, welche Bauprodukte verwendet werden dürfen (siehe hierzu oben § 17b), sondern nur noch die Fälle, in denen ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird geregelt, in welchen Fällen die in den §§ 19 bis 21 aufgeführten Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall) erforderlich sind. Deshalb entfällt der bisherige Absatz 3. Die Vorschrift des § 86a Absatz 1 enthält die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift durch Technische Baubestimmungen die Anforderungen an das Bauwerk zu konkretisieren.

Nach Nummer 1 ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, wenn es für das Bauprodukt weder eine Technische Baubestimmung noch eine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt.

Nach Nummer 2 ist ein Verwendbarkeitsnachweis auch dann erforderlich, wenn von einer auf der Grundlage von § 86a Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachten Technischen Baubestimmung wesentlich abgewichen wird.

[S. 26]

Die Regelung der Nummer 3 entspricht in Verbindung mit § 86 Absatz 5 dem bisherigen Absatz 4.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält zwei Ausnahmen zu den in Absatz 1 geregelten Fällen. Nummer 1 stellt klar, dass ein Verwendbarkeitsnachweis nicht erforderlich ist, wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik existiert, auch wenn das Bauprodukt von dieser abweicht. Dann kann das Bauprodukt aufgrund von § 17b verwendet werden. Nach Nummer 2 sind allgemein Verwendbarkeitsnachweise nicht erforderlich für Bauprodukte, die nur eine untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung der Anforderungen dieses oder aufgrund dieses Gesetzes haben.

Zu Absatz 3

In der in Absatz 3 vorgesehenen Liste können die Bauprodukte aufgeführt werden, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 nicht von Bedeutung sind (bisher Liste C). Außerdem können Bauprodukte in diese Liste aufgenommen werden, die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 von Bedeutung sind, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt (auch wenn sie von diesen ggf. abweichen) und die ausreichend durch andere Zertifizierungs-/Zulassungssysteme abgedeckt sind (bisher „sonstige Bauprodukte“). Die Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.

LBO 2004: § 19

Zu Nummer 10 (§ 19 – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)

Aus § 18 Absatz 1 geht hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Auf diese Regelung wird in § 19 Absatz 1 konkretisierend Bezug genommen. Im Übrigen ist die Vorschrift unverändert.

LBO 2004: § 20

Zu Nummer 11 (§ 20 – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)

Zu Buchstabe a

Absatz 1 Satz 1 betrifft Produkte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können (bisher Bauregelliste A Teil 2 Abschnitt 2). Die bisherige Nummer 1 ist entfallen, weil Produkte, die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 nicht von Bedeutung sind, nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Die Änderung in Satz 2 ist Folge des Wechsels von den Bauregellisten zur Verwaltungsvorschrift.

Zu Buchstabe b

Die Herausnahme des Verweises auf § 19 Absatz 3 in Absatz 2 Satz 1 ist eine notwendige Korrektur des geltenden Gesetzestextes: § 19 Absatz 3 bestimmt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik für die Zulassungsprüfungen sachverständige Stellen und Ausführungsstellen vorschreiben darf. Diese Regelung ist auf das Verfahren der Erstellung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nicht übertragbar, da eine Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse als solche nur benannt werden kann, wenn sie entsprechende Prüfungen durchführen kann. Eine Einschaltung des Deutschen Instituts für Bautechnik ist daher obsolet.

[S. 27]
LBO 2004: § 21

Zu Nummer 12 (§ 21 – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)

Zu Buchstabe a

Aus § 18 Absatz 1 geht hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Auf diese Regelung wird in Absatz 1 Satz 1 konkretisierend Bezug genommen. Die bisherigen Nummern 1 und 2 beziehen sich auf EU-Rechtsakte. Dies entzieht sich nach der Rechtsprechung des EuGH der Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers; eine Streichung ist daher zwingend. Die bisherige Nummer 3 kann entfallen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Verwendbarkeitsnachweises bereits in § 18 Absatz 1 abschließend genannt sind. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 13

LBO 2004: § 22

Zu § 22 (Übereinstimmungsbestätigung)

§ 22 ersetzt den bisherigen § 23. Die Vorschrift enthält Regelungen zur Übereinstimmungsbestätigung. Dieser Begriff ersetzt den bisherigen Begriff „Übereinstimmungsnachweis“. Damit wird die auch bisher im Text von § 23 mehrfach verwendete Formulierung „Bestätigung der Übereinstimmung“ aufgenommen und eine klarere terminologische Abgrenzung zum Verwendbarkeitsnachweis geschaffen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, in welchen Fällen eine Übereinstimmungsbestätigung erforderlich ist, indem die technischen Spezifikationen aufgelistet werden, mit denen die Übereinstimmung zu bestätigen ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Bestätigung der Übereinstimmung mit den technischen Regeln stets durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers erfolgt. In den durch § 23 Absatz 1 bestimmten Fällen darf der Hersteller die Erklärung zwar erst abgeben, wenn ihm ein Zertifikat erteilt worden ist. Auch dann erklärt der Hersteller durch die Anbringung des Übereinstimmungszeichens nach Absatz 3 jedoch nicht lediglich, dass ihm ein Zertifikat erteilt worden ist, sondern dass das Produkt mit den technischen Regeln übereinstimmt. Damit wird die Verantwortung des Herstellers für die Sicherstellung der Übereinstimmung betont.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Wegen der neuen Formulierung in Absatz 2 kann die zweite Alternative (Übereinstimmungszertifikat) in Absatz 3 entfallen. Der Inhalt des bisherigen Absatz 3 findet sich jetzt in § 17a Absatz 2 Satz 2.

Zu den Absätzen 4 und 5

Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 5 und 6.

[S. 28]
LBO 2004: § 23

Zu § 23 (Übereinstimmungserklärung des Herstellers)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 24.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ist unverändert.

Zu Absatz 2

Bei der Aufnahme des Verweises auf die Technischen Baubestimmungen nach § 86a handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass in bestimmten Fällen in der Verwaltungsvorschrift nach § 86a oder im Verwendbarkeitsnachweis die Zertifizierung als Voraussetzung für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgesehen werden kann. Inhaltlich entspricht die Vorschrift im Übrigen dem bisherigen § 23 Absatz 2 Satz 1 und 4.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die bisher in § 23 Absatz 2 Satz 3 enthaltene besondere Regelung für Nichtserienprodukte.

LBO 2004: § 24

Zu § 24 (Zertifizierung)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 25 und trägt jetzt die Überschrift „Zertifizierung“, weil diese nicht mehr selbst der Bestätigung der Übereinstimmung dient, sondern nur noch Voraussetzung der Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller ist.

Zu Absatz 1

Entsprechend erfolgt in Absatz 1 die Klarstellung, dass der Empfänger der Zertifizierung der Hersteller ist, der seinerseits auf dieser Grundlage die Übereinstimmung erklärt. In Nummer 1 ist der Begriff der „maßgebenden technischen Regeln“ durch die präzisere Formulierung „Technische Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2“ ersetzt worden.

Zu Absatz 2

Auch hier ist der Begriff der „maßgebenden technischen Regeln“ durch eine präzisere Formulierung ersetzt worden.

LBO 2004: § 25

Zu § 25 (Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 26 und ist lediglich in Satz 1 Nummer 2 bis 6 redaktionell an die geänderte Paragrafenfolge angepasst worden.

LBO 2004: § 26

Zu § 26 (Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 5 und 6.

[S. 29]

Zu Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 entspricht der Regelung des bisherigen § 18 Absatz 5. Gestrichen wurden in Satz 1 lediglich die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“. Dies ist den Änderungen der in Bezug genommenen Vorschrift geschuldet. Hinsichtlich CEgekennzeichneter Bauprodukte dürfen keine nationalen Anforderungen an die Sachkunde und Erfahrung bei der Herstellung bzw. der Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen gestellt werden. Deswegen erklärt § 17c Satz 2 hinsichtlich CEgekennzeichneter Bauprodukte § 26 Absatz 1 Satz 1 für nicht anwendbar. Der Einschub „Satz 1 Nr. 6“ am Ende des Satzes 1 dient der konkreten Zuordnung in § 25. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 18 Absatz 6. Der Einschub „Satz 1 Nr. 5“ am Ende des Satzes 1 dient der konkreten Zuordnung in § 25. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Durch den ergänzenden letzten Halbsatz soll klarstellend darauf hingewiesen werden, dass eine besondere Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nur verlangt werden kann, wenn die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 hierzu keine Ausführungen enthält. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Händler, solange sich das Bauprodukt in ihrem Verantwortungsbereich befindet, hierfür entsprechende Sorge zu tragen.

LBO 2004: § 53

Zu Nummer 14 (§ 53 – Bauherrin, Bauherr)

Zu Buchstabe a

Eine Nachweispflicht kann nicht nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sondern auch gegenüber einem Prüfingenieur oder einem Prüfsachverständigen bestehen, siehe § 78 Absatz 3.

Zu Buchstabe b

Der neue Satz 3 stellt klar, dass die Darlegungslast für die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 beim Bauherrn liegt. Sofern insoweit Angaben zu den verwendeten Bauprodukten erforderlich sind, hat der Bauherr entsprechende Belege bereitzuhalten. Für Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die CE-Kennzeichnung tragen, ist dies nach dem neuen Satz 4 die Leistungserklärung. Die Bereithaltung der Leistungserklärung kann auch elektronisch erfolgen. Im Übrigen müssen die nach § 18 vorgeschriebenen Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt werden oder, sofern diese nicht erforderlich sind, sonst taugliche Nachweise. Hierzu sollen die Technischen Baubestimmungen nähere Rahmenbedingungen festlegen.

LBO 2004: § 55

Zu Nummer 15 (§ 55 – Unternehmen)

Zu Buchstabe a

Die schon im bisherigen Satz 2 enthaltene Pflicht zur Erbringung und Bereithaltung von Nachweisen wird präzisiert.

[S. 30]

Zu Buchstabe b

Der neue Satz 3 stellt klar, dass das Unternehmen Leistungserklärungen von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, bereitzuhalten hat. Die Bereithaltung kann auch elektronisch erfolgen.

LBO 2004: § 68

Zu Nummer 16 (§ 68 – Abweichungen)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

LBO 2004: § 77

Zu Nummer 17 (§ 77 – Fliegende Bauten)

Zu Buchstabe a

Nach § 60 Absatz 1 bedürfen Anlagen der Baugenehmigung, soweit u. a. in § 77 nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung enthält der Wortlaut von § 77 Absatz 2 nur für Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen. Mit der Freistellung der in Satz 2 Nummer 1 bis 5 benannten Fliegenden Bauten von der Ausführungsgenehmigung war aber nicht bezweckt, diese Fliegenden Bauten der Baugenehmigungspflicht zu unterwerfen. Dies wird durch den neuen Satz 1 klargestellt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Präzisierung des Verweises. Gefährdungen sind nur noch in § 3 Absatz 1 Nr. 1 erfasst.

LBO 2004: § 78

Zu Nummer 18 (§ 78 – Bauüberwachung)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung von Absatz 5 stellt klar, dass auch die Einsicht in die Dokumentation zur Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, im Rahmen der Bauüberwachung zu gewähren ist. Im Hinblick auf die Leistungserklärung kann auch Einsicht in eine elektronische Fassung gewährt werden.

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 6 soll die Zusammenarbeit zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Marktüberwachungsbehörde stärken. Deshalb sollen systematische Rechtsverstöße, die im Rahmen der Bauüberwachung festgestellt werden, bei der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies kann z. B. bei fehlerhaften Angaben in der Leistungserklärung der Fall sein.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 6.

LBO 2004: § 80

Zu Nummer 19 (§ 80 – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

[S. 31]
LBO 2004: § 81

Zu Nummer 20 (§ 81 – Einstellung von Arbeiten)

Der bisherige Inhalt von Absatz 1 Nummer 4 wird auf die Nummern 4 und 5 aufgeteilt und redaktionell überarbeitet.

LBO 2004: § 84b

Zu Nummer 21 (§ 84b – Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, § 84c – Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Bei der Bezeichnung „EU- Bauproduktenverordnung“ handelt es sich nicht um eine amtliche Kurzbezeichnung.

LBO 2004: § 86

Zu Nummer 22 (§ 86 – Verordnungsermächtigungen)

Zu Buchstaben a bis c

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe d

Der neue Absatz 6 enthält die Verordnungsermächtigung für die oberste Bauaufsichtsbehörde, die bisher in § 18 Absatz 4 enthalten war, und zwar umfassend sowohl für die Bauarten als auch für die Bauprodukte. Sie passt hier systematisch besser, weil in § 86 – so weit als möglich – alle Verordnungsermächtigungen zusammengefasst sind und weil so auch eine einzige Verordnungsermächtigung für die nun in unterschiedlichen Abschnitten geregelten Bauarten und Bauprodukte geschaffen werden kann. Die Vorschrift ermöglicht es, im Rahmen von bauaufsichtlichen Nachweisen auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften nachzuweisen, die dies ausdrücklich vorsehen.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 6.

LBO 2004: § 86a

Zu Nummer 23 (§ 86a – Technische Baubestimmungen)

§ 86a bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Technischen Baubestimmungen. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die technischen Regeln, die bislang in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten waren, als auch diejenigen, die bislang in den Bauregellisten geführt wurden, auf.

Zu Absatz 1

Satz 1 definiert zunächst den Gegenstand Technischer Baubestimmungen, nämlich die Konkretisierung der Anforderungen nach § 3. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 4 Satz 1. Satz 3 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 4 Satz 3.

Zu Absatz 2

Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verwaltungsvorschrift hinreichend bestimmt sein. Absatz 2 enthält deshalb detaillierte Vorgaben dazu, welche Arten von Regelungen in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden können.

[S. 32]

Die Bezugnahme auf nichtstaatliche technische Regeln bleibt weiterhin zulässig und im Sinne der schlanken Gestaltung der Technischen Baubestimmungen auch erwünscht; es können aber auch Regelungen auf andere Weise unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden, und zwar in Bezug auf die in den Nummer 1 bis 6 genannten Gegenstände.

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Regelungen zu Verfahren für die Feststellung der Leistung von Bauprodukten, zum Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie Übereinstimmungserklärungen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nicht statthaft. Nummer 3 Buchstabe c und die Nummern 4 und 5 sind daher auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht anwendbar. Dies folgt aus § 17c Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen gelten die Regelungen für alle Bauprodukte, gleichgültig ob harmonisiert oder nicht.

Zu Nummer 1

Die Regelungen können zunächst der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen dienen, und zwar in Bezug auf die bauliche Anlage insgesamt oder ihre Teile. Auf der Grundlage von Nummer 1 sollen dort, wo dies erforderlich ist, die Anforderungen an Bauwerke insgesamt oder ihre Teile so genau beschrieben werden, dass der Rechtsanwender (Bauherr/Unternehmen) anhand dieser Beschreibung in der Lage ist, das geeignete Bauprodukt auszuwählen. Bei den Konkretisierungen auf der Grundlage von Nummer 1 handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, nicht um solche, die auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen sind. In Abgrenzung zu § 86 Absatz 1 Nummer 1, der allgemein die nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen der §§ 4 bis 48 durch Rechtsverordnung erlaubt, zielt diese Vorschrift lediglich darauf ab, die Konkretisierungen der Grundanforderungen zu ermöglichen, die erforderlich sind, damit ein Verwender erkennen kann, welche Leistung ein bestimmtes Bauprodukt in einer konkreten Verwendungssituation erbringen muss.

Zu Nummer 2

Nummer 2 bildet die Grundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Regelung erfasst nicht die Anforderungen an die Planung, Bemessung und Konstruktion, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen. Für diese gibt es die speziellere Ermächtigungsgrundlage in Nummer 3 Buchstabe a.

Zu Nummer 3

In Nummer 3 sind die Ermächtigungsgrundlagen für alle die Regelungen zusammengefasst, die unmittelbar oder mittelbar in Beziehung zu den Bauprodukten stehen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Dies ist die Ermächtigungsgrundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und Konstruktion, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen. Insbesondere können auf dieser Grundlage auch alternative konstruktive Maßnahmen beschrieben werden, bei deren Ausführung in der konkreten Verwendungssituation darauf verzichtet werden kann, dass ein Bauprodukt im Hinblick auf eine bestimmte Leistung den Anforderungen entspricht.

[S. 33]

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage kann festgelegt werden, welche Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, ein Bauprodukt aufweisen muss, um für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet zu sein. Diese Merkmale müssen aus den Bauwerksanforderungen abgeleitet und diese Ableitung muss für den Rechtsanwender nachvollziehbar sein. Insbesondere können sich erforderliche Merkmale aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Einwirkungen auf bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile ergeben; diese Einwirkungen können sich aus klimatischen, geologischen, geographischen, physikalischen, chemischen oder biologischen Rahmenbedingungen ergeben. Umgekehrt können sich bestimmte Merkmale aber auch im Hinblick auf den Einfluss ergeben, den das Bauwerk oder seine Teile auf seine Umgebung ausüben.

Zu Nummer 3 Buchstabe c

Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage können Prüfverfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 beziehen, bestimmt werden. Die Festlegung von Prüfverfahren ist ausschlaggebend dafür, dass die aufgrund von Prüfverfahren erklärten Leistungen vergleichbar sind.

Zu Nummer 3 Buchstabe d

Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage kann die Verwendung bestimmter Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke erlaubt oder untersagt werden, weil sich aus der Betrachtung der Merkmale des Bauprodukts, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, und der Anforderungen an die bauliche Anlage oder den Teil der baulichen Anlage ergibt, dass das Bauprodukt für diesen Zweck grundsätzlich geeignet oder ungeeignet ist.

Zu Nummer 3 Buchstabe e

Nummer 3 Buchstabe e überführt die Regelung des ehemaligen § 18 Absatz 7 in das neue Regelungsmodell. Aufgrund dieser Vorschrift kann in den Fällen, in denen in Normen, insbesondere harmonisierten Normen, Stufen und Klassen festgelegt werden, bestimmt werden, welche Stufe oder Klasse für einen bestimmten Verwendungszweck vorliegen muss.

Zu Nummer 3 Buchstabe f

Gemäß Nummer 3 Buchstabe f kann für ein konkretes Bauprodukt in Bezug auf einen konkreten Verwendungszweck vorgesehen werden, zu welchen Merkmalen, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, der Hersteller Angaben zur Leistung machen muss. Außerdem können Aussagen dazu getroffen werden, wie die Leistung beschaffen sein muss, damit ein Produkt für einen konkreten Verwendungszweck eingesetzt werden darf.

[S. 34]

Zu Nummer 4

Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage wird in der Verwaltungsvorschrift in Ausführung von § 17a Absatz 3 Satz 2 bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 festgelegt, welche Art des Nachweises für die Anwendung einer Bauart (allgemeine Bauartgenehmigung/allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauprodukte) oder Verwendung eines Bauprodukts (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich ist.

Zu Nummer 5

Aufgrund von Nummer 5 können die Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung geregelt werden, d. h. ob die Einschaltung einer Prüfstelle erforderlich ist (§ 23 Absatz 2) oder eine Zertifizierung erfolgen muss (§ 23 Absatz 3).

Zu Nummer 6

Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage können Vorgaben zum Inhalt und zur Form der technischen Dokumentation gemacht werden, die zu einem Bauprodukt zu erstellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass Angaben in Bezug auf die verwendete Prüfmethode, die beteiligten Prüfinstitute, die Prüfhäufigkeit und die werkseigene Produktionskontrolle gemacht werden können oder müssen. Denkbar ist auch, dass verpflichtende oder empfohlene Muster für die technische Dokumentation und insbesondere für die Erklärung von Produktleistungen geschaffen werden.

Zu Absatz 3

Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 355/2011 gegliedert sein. Schon hierdurch soll verdeutlicht werden, welche Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung welcher gesetzlichen Anforderungen an das Bauwerk bestimmt sind. Die Vorschrift ist allerdings nicht zwingend. Ausnahmsweise kann es, insbesondere aus Gründen der Regelungsökonomie, geboten sein, einen anderen Aufbau zu wählen; dies soll nicht unmöglich sein.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Erstellung der in § 18 Absatz 3 vorgesehenen Liste der Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Das sind Produkte, die bislang als sonstige Bauprodukte betrachtet oder in Liste C geführt wurden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 weist dem Deutschen Institut für Bautechnik die Aufgabe zu, Technische Baubestimmungen bekannt zu machen. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass Technische Baubestimmungen als Verwaltungsvorschrift zu erlassen sind. Damit wird die Rechtsnatur der Technischen Baubestimmungen klargestellt, wobei es sich bei der Verwaltungsvorschrift um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Solchen Verwaltungsvorschriften im Bereich des Umwelt- und Technikrechts billigt das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zu, soweit sie die „höherrangigen Gebote“ und „im Gesetz getroffenen Wertungen“ berücksichtigten, in einem sorgfältigen Verfahren unter Einbeziehung des technischen und wissenschaftlichen Sachverstands zustande gekommen und nicht durch die Erkenntnisfortschritte von Wissenschaft und Technik überholt sind (BVerwGE 107, 338, 341).

[S. 35]

Um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gerecht zu werden, müssen strenge verfahrensmäßige Vorgaben erfüllt werden, zum einen bezüglich der Beteiligung interessierter und sachkundiger Kreise und zum anderen bezüglich der Form der Bekanntmachung. Zur Beteiligung ist vorgesehen, dass das Deutsche Institut für Bautechnik vor Erlass der Verwaltungsvorschrift die beteiligten Kreise zu hören sowie das Einvernehmen der obersten Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen hat. Was die Bekanntmachung anbelangt, so müssen sich für die vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift hinreichende Verfahrensvorgaben aus dem Recht des Landes Berlin als Rechtsträger ergeben.

Gemäß Satz 2 gilt die Verwaltungsvorschrift als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. Ziel ist es, eine Vereinheitlichung der Technischen Baubestimmungen der Länder zu erreichen. Außerdem ermöglicht dies den Ländern eine schlanke Umsetzung und eröffnet gleichwohl die Möglichkeit, von der Muster-Vorschrift abzuweichen, wobei der Umfang der Abweichung in das Ermessen der Länder gestellt ist. Da vorgesehen ist, dass vor Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift eine Anhörung der beteiligten Kreise durchzuführen ist, ist sichergestellt, dass diese sich in einem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer Anhörung für das gesamte Bundesgebiet einbringen können. Soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde von der Verwaltungsvorschrift nicht abweicht, muss im Land kein weiteres Anhörungs- und Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

LBO 2004: § 87

Zu Nummer 24 (§ 87 – Ordnungswidrigkeiten)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe bb

In Nummer 5 werden die Bauprodukte ausgeklammert, da die Regelung wegen Nummer 4 überflüssig ist. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung von § 61 Absatz 4 durch das Gesetz vom 15. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 632).

Zu Doppelbuchstabe ee

In Nummer 11 werden § 53 Absatz 1 Satz 3 und § 55 Absatz 1 Satz 3 ausgeklammert. Sie betreffen die Pflicht, bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, die Leistungserklärung bereitzuhalten.

[S. 36]

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

LBO 2004: § 88

Zu Nummer 25 (§ 88 – Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften)

Die neuen Absätze 9 bis 11 enthalten die erforderlichen Übergangsvorschriften.

Zu Absatz 9

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes entfällt die Rechtsgrundlage, für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und das Ü- Zeichen aufzubringen. Die Bauaufsichtsbehörde kann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung keinen Verwendbarkeitsnachweis/keine Übereinstimmungsbestätigung mehr verlangen.

Zu Absatz 10

Absatz 10 sieht vor, dass nach altem Recht für Bauarten erteilte Verwendbarkeitsnachweise nach neuem Recht als Bauartgenehmigung fortgelten.

Zu Absatz 11

Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (bisheriger § 18 Absatz 5 und 6, § 26) sind aus systematischen Gründen geändert worden. Die Prüfstelle nach dem bisherigen § 18 Absatz 5 sowie die Überwachungsstelle nach dem bisherigen § 18 Absatz 6 sind nunmehr in § 17a Absatz 5 und 6 für Bauarten sowie in § 25 für Bauprodukte geregelt. Die Anerkennung von Stellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse bestimmen nunmehr § 17a Absatz 3 für Bauarten sowie § 25 Nummer 1 für Bauprodukte. In § 25 werden zudem die weiteren Stellen im Verfahren der Übereinstimmungsbestätigung geregelt. Lediglich aus Vereinfachungsgründen sind in § 25 auch weiterhin die im Zusammenhang mit Bauarten stehenden Stellen eingeschlossen. Materiell-rechtliche Änderungen sind mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt. In § 26 Absatz 2 ist allerdings eine europarechtlich bedingte Einschränkung eingefügt worden. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch auch bereits aus unmittelbar geltendem Harmonisierungsrecht. Die Übergangsregelung in § 88 Absatz 11 dient somit der Klarstellung. Der Zusatz „in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang“ dient ebenfalls der Klarstellung. Denn sollte es im Zuge der Umstellung der Bauregelliste A (auf die in den Anerkennungsbescheiden zur Produktbestimmung Bezug genommen wird) auf die neue Verwaltungsvorschrift nach § 86a u. U. auch zu Anpassungen bei den Produkten kommen, sollen die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten von Beginn an ausgeschlossen werden. Es soll zudem vermieden werden, dass insbesondere allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse auf der Grundlage von Anerkennungsbescheiden weiter erteilt werden, die nicht mehr im Einklang mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2 Nummer 4 und 5 stehen und ggf. über diese hinausreichen. Sobald die Verwaltungsvorschrift nach § 86a erstmals bekannt gemacht ist, sollen die Anerkennungsbescheide von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Stellen auch an die neue Rechtslage angepasst werden. Nach altem Recht gestellte Anträge sollen auch nach neuem Recht als Antrag fortgelten.

[S. 37]

Zu Nummer 26 (Anhang)

Im Gesetzestext wird nicht der Begriff „Dachgeschoss“, sondern der Begriff „Geschoss im Dachraum“ verwendet, siehe § 2 Absatz 5 Satz 2. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird die Begrifflichkeit des Anhang der Begrifflichkeit des Gesetzestextes angepasst. In der Zeile 3.3 wird der Begriff „Dach“ entsprechend § 29 Absatz 3 durch den Begriff „Dachräumen“ ersetzt.

Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Vorschriften)

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält redaktionelle Folgeänderungen und die Beseitigung von Redaktionsversehen in der PÜZ-Anerkennungsverordnung.

Zu Nummer 2

Nummer 2 enthält Anpassungen des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung an die Änderungen der Vorschriften über Bauprodukte und Bauarten durch Artikel 1 dieses Gesetzes.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 3 enthält die Erlaubnis, die Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

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