§LBOSaar
§26

Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
2 · Bauprodukte
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass das herstellende Unternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2)

Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.

Kommentierung zu § 26

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Im Entwurf trägt § 26 die Überschrift „Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen“; die Vorschrift entspricht § 33 LBO 1996.

Absatz 1

Der Katalog der Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen wurde um die neue Nr. 6 aufgrund der Änderung des § 18 Abs. 5 erweitert.

Absatz 3

Zu den in Absatz 3 geregelten Zuständigkeiten verweist die Begründung auf die Ausführungen zu § 18. Im Übrigen ist die Vorschrift redaktionell angepasst.

Hinweis zur Fassung

Im Entwurf 2004 „Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen“ (§ 26); die geltende Gesamtausgabe führt die entsprechende Vorschrift unter § 25, § 26 trägt dort die Überschrift „Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen“.