Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift fasst die Regelungen des § 44 LBO 1996 und des § 16 TVO zu Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie Anlagen für Niederschlagswasser zusammen und übernimmt § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996.
Nicht übernommene Regelungen
§ 44 Abs. 2 und 3 LBO 1996
- Das Erfordernis dauernd gesicherter Trinkwasserversorgung (§ 44 Abs. 2 Satz 1) sei bereits im bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung enthalten.
- Eine gesonderte Regelung zur ausreichenden Löschwassermenge (§ 44 Abs. 2 Satz 2) sei mit Rücksicht auf die Grundanforderung des § 15 entbehrlich, da wirksame Löschmaßnahmen die ausreichende Löschwasserversorgung voraussetzen.
- § 44 Abs. 3 sei entbehrlich, weil auch die Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung bereits Gegenstand der gesicherten Erschließung sei.
Keine Regelungslücke
Der Verzicht auf bauordnungsrechtliche Erschließungsanforderungen, die der Sache nach inhaltsgleich in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthalten sind, lasse keine Regelungslücke entstehen. Zwar verlange das Bauplanungsrecht nur, dass die Erschließung gesichert ist (Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Genehmigung). Die Benutzung des errichteten Vorhabens dürfe aber nicht zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzungsaufnahme die erforderlichen Erschließungsanlagen nicht in erforderlichem Maße vorhanden und benutzbar sind. Dies stelle § 79 Abs. 6 sicher: Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind.
§ 16 Abs. 5 und 6 TVO
Die nachbarschützende Vorschrift des § 16 Abs. 5 TVO habe im Verhältnis zum Immissionsschutzrecht und zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Für die Ziele des § 16 Abs. 6 TVO bestehe angesichts der Entwicklung im ländlichen Raum kein Regelungsbedarf mehr.
Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 44 Abs. 1 LBO 1996. Als zusätzliche Anforderung ist die Dichtheit aufgenommen.
Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996.
Absatz 3
Satz 1 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. Ergänzend zu den Kleinkläranlagen und Gruben sind – in Anpassung an § 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) – die sonstigen Behälter für Abwasser aufgenommen. Die Sätze 2 bis 4 enthalten die Regelungen des § 16 Abs. 3 TVO, Satz 5 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 2 LBO 1996.
Absatz 4
Satz 1 entspricht § 44 Abs. 5 LBO 1996. Die Forderung der schadlosen Beseitigung des Fäkalschlamms ist nicht übernommen, weil diese inzwischen in § 50a Abs. 3 SWG geregelt ist. Satz 2 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 3 LBO 1996.
Allgemeines
Die Vorschrift fasst die Regelungen des § 44 LBO 1996 und des § 16 TVO zu Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie Anlagen für Niederschlagswasser zusammen und übernimmt § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996.
Nicht übernommene Regelungen
§ 44 Abs. 2 und 3 LBO 1996
- Das Erfordernis dauernd gesicherter Trinkwasserversorgung (§ 44 Abs. 2 Satz 1) sei bereits im bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung enthalten.
- Eine gesonderte Regelung zur ausreichenden Löschwassermenge (§ 44 Abs. 2 Satz 2) sei mit Rücksicht auf die Grundanforderung des § 15 entbehrlich, da wirksame Löschmaßnahmen die ausreichende Löschwasserversorgung voraussetzen.
- § 44 Abs. 3 sei entbehrlich, weil auch die Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung bereits Gegenstand der gesicherten Erschließung sei.
Keine Regelungslücke
Der Verzicht auf bauordnungsrechtliche Erschließungsanforderungen, die der Sache nach inhaltsgleich in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthalten sind, lasse keine Regelungslücke entstehen. Zwar verlange das Bauplanungsrecht nur, dass die Erschließung gesichert ist (Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Genehmigung). Die Benutzung des errichteten Vorhabens dürfe aber nicht zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzungsaufnahme die erforderlichen Erschließungsanlagen nicht in erforderlichem Maße vorhanden und benutzbar sind. Dies stelle § 79 Abs. 6 sicher: Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind.
§ 16 Abs. 5 und 6 TVO
Die nachbarschützende Vorschrift des § 16 Abs. 5 TVO habe im Verhältnis zum Immissionsschutzrecht und zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Für die Ziele des § 16 Abs. 6 TVO bestehe angesichts der Entwicklung im ländlichen Raum kein Regelungsbedarf mehr.
Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 44 Abs. 1 LBO 1996. Als zusätzliche Anforderung ist die Dichtheit aufgenommen.
Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996.
Absatz 3
Satz 1 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. Ergänzend zu den Kleinkläranlagen und Gruben sind – in Anpassung an § 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) – die sonstigen Behälter für Abwasser aufgenommen. Die Sätze 2 bis 4 enthalten die Regelungen des § 16 Abs. 3 TVO, Satz 5 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 2 LBO 1996.
Absatz 4
Satz 1 entspricht § 44 Abs. 5 LBO 1996. Die Forderung der schadlosen Beseitigung des Fäkalschlamms ist nicht übernommen, weil diese inzwischen in § 50a Abs. 3 SWG geregelt ist. Satz 2 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 3 LBO 1996.