§LBOSaar
§42

Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
5 · Technische Gebäudeausrüstung
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

Wasserversorgungsanlagen und Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers müssen betriebssicher, dicht, sicher und leicht erreichbar und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Gerüche und Geräusche, nicht entstehen.

(2)

1Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass sie unnötigen Trinkwasserverbrauch vermeiden. 2Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Kaltwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.

(3)

1Kleinkläranlagen, Gruben und sonstige Behälter für Abwasser müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. 2Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. 3Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. 4Die Anlagen sind so zu entlüften, dass keine Gesundheitsschäden oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. 5Die Zuleitungen zu Kleinkläranlagen, Gruben und sonstigen Behältern für Abwasser müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(4)

1Das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und sonstige Behälter ist nur zulässig, wenn oder solange das Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden kann. 2Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen und nicht in dieselbe Grube und denselben sonstigen Behälter wie das übrige Abwasser geleitet werden. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben können Toiletten mit Wasserspülung an ausreichend dimensionierte Gülle- und Jauchegruben angeschlossen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.

Kommentierung zu § 42

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift fasst die Regelungen des § 44 LBO 1996 und des § 16 TVO zu Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie Anlagen für Niederschlagswasser zusammen und übernimmt § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996.

Nicht übernommene Regelungen

§ 44 Abs. 2 und 3 LBO 1996

  • Das Erfordernis dauernd gesicherter Trinkwasserversorgung (§ 44 Abs. 2 Satz 1) sei bereits im bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung enthalten.
  • Eine gesonderte Regelung zur ausreichenden Löschwassermenge (§ 44 Abs. 2 Satz 2) sei mit Rücksicht auf die Grundanforderung des § 15 entbehrlich, da wirksame Löschmaßnahmen die ausreichende Löschwasserversorgung voraussetzen.
  • § 44 Abs. 3 sei entbehrlich, weil auch die Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung bereits Gegenstand der gesicherten Erschließung sei.

Keine Regelungslücke

Der Verzicht auf bauordnungsrechtliche Erschließungsanforderungen, die der Sache nach inhaltsgleich in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthalten sind, lasse keine Regelungslücke entstehen. Zwar verlange das Bauplanungsrecht nur, dass die Erschließung gesichert ist (Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Genehmigung). Die Benutzung des errichteten Vorhabens dürfe aber nicht zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzungsaufnahme die erforderlichen Erschließungsanlagen nicht in erforderlichem Maße vorhanden und benutzbar sind. Dies stelle § 79 Abs. 6 sicher: Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind.

§ 16 Abs. 5 und 6 TVO

Die nachbarschützende Vorschrift des § 16 Abs. 5 TVO habe im Verhältnis zum Immissionsschutzrecht und zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Für die Ziele des § 16 Abs. 6 TVO bestehe angesichts der Entwicklung im ländlichen Raum kein Regelungsbedarf mehr.

Absatz 1

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 44 Abs. 1 LBO 1996. Als zusätzliche Anforderung ist die Dichtheit aufgenommen.

Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996.

Absatz 3

Satz 1 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. Ergänzend zu den Kleinkläranlagen und Gruben sind – in Anpassung an § 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) – die sonstigen Behälter für Abwasser aufgenommen. Die Sätze 2 bis 4 enthalten die Regelungen des § 16 Abs. 3 TVO, Satz 5 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 2 LBO 1996.

Absatz 4

Satz 1 entspricht § 44 Abs. 5 LBO 1996. Die Forderung der schadlosen Beseitigung des Fäkalschlamms ist nicht übernommen, weil diese inzwischen in § 50a Abs. 3 SWG geregelt ist. Satz 2 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 3 LBO 1996.