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Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/1214
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
15.01.2015
Verkündung
Amtsbl. 2015 S. 632

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[S. 1]

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1214 15.01.2015

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

A. Problem und Ziel

Aus neuen Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf haben sich Anforderungen an den Brandschutz ergeben, die aus der eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit dieser Menschen resultieren.

Nach dem Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention sollen Abweichungsmöglichkeiten unter Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen überprüft werden und die Regelung, nach der auf barrierefreie Maßnahmen verzichtet werden kann, wenn sie mit einem „unverhältnismäßigen Mehraufwand“ verbunden sind, so spezifiziert werden, dass sie nur bei wenigen Sonderfällen zur Anwendung kommt.

Während die Landesbauordnung die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern nur bei Neubauten und wesentlichen Umbauten fordert, haben die Länder Baden- Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen auch eine Nachrüstungspflicht für Bestandsgebäude eingeführt. Die Länder Berlin und Brandenburg haben die Einführung der Rauchwarnmelderpflicht angekündigt.

Die Einführung des BOS-Digitalfunks hat zur Folge, dass die Funkkommunikation von Feuerwehr und Polizei innerhalb von Gebäuden mit analogen Objektfunkanlagen nicht mehr sichergestellt ist. Dem Verlangen nach Umrüstung der analogen auf digitale Funkanlagen steht bei Fehlen einer konkreten Gefahr der baurechtliche Bestandsschutz entgegen.

Im Bauproduktenrecht haben sich die europarechtlichen Vorgaben verändert.

Vorschriften der Landesbauordnung und des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes erschweren bei Bestandsgebäuden Maßnahmen zur Energieeinsparung.

Das Verfahrensrecht der Landesbauordnung ist aus den nachstehenden Gründen reformbedürftig:

Ausgegeben: 15.01.2015

[S. 2]

Nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77 EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 S. 16) haben die Mitgliedstaaten u. a. sicherzustellen, dass einzelstaatliche Vorschriften für Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind. Das beinhaltet auch die Überprüfung, ob auf Genehmigungsverfahren für kleine Anlagen verzichtet werden kann. Schon jetzt sind zwar gebäudeabhängige Solaranlagen ohne Größenbegrenzung und gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und bis zu 12 m Gesamtlänge verfahrensfrei, aber nur, wenn die Anlage Zwecke der technischen Gebäudeausrüstung erfüllt. Nicht genehmigungsfrei ist die Nutzungsänderung, die ein Wohngebäude dadurch erfährt, dass der überwiegende Teil des erzeugten Solarstroms nicht für den eigenen Strombedarf benötigt wird. Nachdem der Bundesgesetzgeber im Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) mit der Ergänzung von § 14 BauNVO um den neuen Absatz 3 auf das Merkmal der funktionellen Unterordnung für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Solaranlagen auf nicht gewerblich genutzten Gebäuden verzichtet hat, besteht keine Notwendigkeit mehr für ein präventives bauaufsichtliches Verfahren.

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, „die Landesbauordnung so zu ändern, dass Bauherren die Wahlfreiheit haben, ihr Bauvorhaben im Rahmen des bisherigen Freistellungsverfahrens oder alternativ nach einem förmlichen Genehmigungsverfahren zu realisieren“.

In anderen Bundesländern und nach der Musterbauordnung ist die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen inzwischen nicht mehr auf bauvorlageberechtigte Personen und Prüfingenieure/Prüfsachverständige beschränkt. Die engere saarländische Regelung ist im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 (im Folgenden Dienstleistungsrichtlinie) problematisch. Nach der Dienstleistungsrichtlinie dürfen Anforderungen an die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist und müssen Dienstleister, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat mit einer vergleichbaren Berechtigung niedergelassen sind, auch in der Bundesrepublik Deutschland Brandschutznachweise erstellen dürfen.

Die Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudebestands kann einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Senkung des CO2-Ausstoßes und damit zum Klimaschutz leisten. Eine wesentliche Rolle für die Energieeffizienz eines Gebäudes ist die Dämmung der Außenwände. Maßnahmen zur nachträglichen Dämmung der Außenwände stoßen allerdings nicht selten auf nachbarrechtliche Hindernisse. Befindet sich die zu dämmende Wand an der Grundstücksgrenze, greift eine Außendämmung zwangsläufig auf das Nachbargrundstück über. Eine Pflicht des Nachbarn, einen solchen Überbau zu dulden, besteht in der Regel nicht.

B. Lösung

Um den geänderten gesellschaftlichen Anforderungen und den Entwicklungen auf dem Gebiet der Bautechnik Rechnung zu tragen, wird die Landesbauordnung weitgehend an die von der Bauministerkonferenz im September 2012 beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung angepasst.

[S. 3]

Den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung wird stärker als bisher Rechnung getragen. Der Begriff der Barrierefreiheit wird gesetzlich definiert. Der Zulässigkeitstatbestand für ein Abweichen von den Anforderungen der Barrierefreiheit bei einem unverhältnismäßigen Mehraufwand (§ 50 Absatz 6 LBO) wird in einen Zulassungstatbestand umgewandelt.

Die Rauchwarnmelderpflicht wird auf Bestandsgebäude ausgedehnt. Dabei folgt der Gesetzentwurf dem sog. gemischten Modell (Ausstattung durch den Eigentümer, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit durch den Besitzer mit einem „Rückholrecht“ des Eigentümers), das die Mehrheit der Bundesländer mit Rauchwarnmelderpflicht gewählt haben und das auch in der externen Anhörung von mehreren Beteiligten gefordert wurde.

Die Vorschriften über Bauprodukte (§§ 18 ff) werden an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Die Landesbauordnung wird außerdem um einen neuen Teil mit Regelungen zur Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte erweitert.

Entsprechend dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 23./24.05.2013 wird in § 57 LBO eine Rechtsgrundlage geschaffen, nach der die nachträgliche Ausstattung eines Sonderbaus mit einer Objektfunkanlage ebenso wie die Umrüstung einer vorhandenen analogen Objektfunkanlage auf den Digitalfunk auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr verlangt werden kann.

Das Verfahrensrecht wird flexibilisiert: Bei an sich verfahrensfreien oder genehmigungsfrei gestellten Vorhaben kann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und bei an sich dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallenden Vorhaben kann das normale Baugenehmigungsverfahren gewählt werden. Gleichzeitig wird der Prüfumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens um die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften erweitert. Durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 11. Dezember 2012 ist die Prüfung der Abstandsflächen für Werbeanlagen wieder eingeführt worden. Da Werbeanlagen hinsichtlich der Abstandsflächen keine größeren Probleme bereiten als andere Anlagen, ist die Ausweitung der Abstandsflächenprüfung auf alle Vorhaben nur konsequent.

Die Änderung der Landesbauordnung durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 erfolgte auch zur Wahrung der städtebaulichen Interessen der Gemeinde. Der Gesetzentwurf trägt diesem Interesse dadurch Rechnung, dass die Genehmigungsfreistellung auf Vorhaben beschränkt wird, die den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Außerdem wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen, dessen Prüfprogramm um die Prüfung der Örtlichen Bauvorschriften für alle Vorhaben (bisher nur Werbeanlagen) erweitert wird. Durch das Optionsrecht der Gemeinde kann insbesondere in den Fällen, in denen Bebauungspläne Konflikte aus der Nachbarschaft von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nicht abschließend bewältigt haben, ein Baugenehmigungsverfahren herbeigeführt werden. Der Kreis der Nachweisberechtigten für den Brandschutz wird entsprechend den Regelungen der Musterbauordnung erweitert. Dies erfordert eine Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes entsprechend den Regelungen für die bauvorlageberechtigten Ingenieure und die Tragwerksplaner.

In das Saarländische Nachbarrechtsgesetz wird eine Duldungspflicht für die nachträgliche Wärmedämmung von Grenzwänden eingeführt.

[S. 4]

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeindeverbände, wenn Eigentümer die Kosten für Rauchwarnmelder an Mieter weitergeben, die Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII sind. Dies können Kosten für die Installation (nach § 559 Absatz 1 BGB maximal 11 % der Modernisierungs-aufwendungen) sowie Kosten für zu wechselnde Batterien oder die jährliche Funktionsprüfung durch Dienstleistungsunternehmen sein (Nebenkosten). Bei Leistungsempfängern werden Kosten für die Unterkunft von den Sozialleistungsträgern (Landkreise und Regionalverband Saarbrücken) erstattet (§ 22 SGB II, § 35 SGB XII). Da es sich hierbei aber nicht um die Übertragung einer neuen Aufgabe im Sinne von Artikel 120 Absatz 1 SVerf handelt, ist eine Bestimmung über die Deckung der Kosten im Sinne von Artikel 120 Absatz 1 Satz 2 nicht erforderlich.

2. Vollzugsaufwand

Der Vollzugsaufwand wird bei den Genehmigungsverfahren zunehmen. Er wird jedoch durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Bei dem Aufwand für das repressive Verwaltungshandeln ist ein Rückgang zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Durch die Reduzierung des Anwendungsbereichs der Genehmigungsfreistellung entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die Bürokratiekosten sind nach dem geltenden Recht in allen Verfahren gleich, da der Umfang der einzureichenden Bauvorlagen für die Genehmigungsfreistellung und für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren dem Umfang der Bauvorlagen für das (normale) Baugenehmigungs-verfahren entspricht. Die Genehmigungsgebühren zählen nicht zu den Bürokratiekosten. Den Genehmigungsgebühren steht im Übrigen der Vorteil der Rechtssicherheit gegenüber.

Auf die privaten Haushalte kommen geringe Kosten infolge der Installation und Wartung der Rauchwarnmelder zu. Auf die Eigentümer von Sonderbauten können Kosten für den Einbau von Objektfunkanlagen bzw. für die Umrüstung vorhandener analoger Objektfunkanlagen auf den Digitalfunk zukommen.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.

G. Federführende Zuständigkeit

Federführend zuständig ist das Ministerium für Inneres und Sport.

[S. 5]

Gesetz

zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „Erster Teil“ wird durch die Angabe „Teil 1“ und die Angabe „Zweiter Teil“ wird durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.

b) Der Angabe zu § 7 werden ein Komma und das Wort „Abstände“ angefügt.

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Erleichterungen von den Anforderungen des § 7“.

d) Die Angabe „Dritter Teil“ wird durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.

e) In Teil 3 wird die Angabe „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ und die Angabe „Zweiter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt.

f) In Teil 3 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“

g) In Teil 3 wird die Angabe „Vierter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“, die Angabe „Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“, die Angabe „Sechster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ und die Angabe „Siebenter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.

h) Die Angabe „Vierter Teil“ wird durch die Angabe „Teil 4“ und die Angabe „Fünfter Teil“ wird durch die Angabe „Teil 5“ ersetzt.

i) In der Angabe zu § 54 werden nach dem Wort „Fachplaner“ das Komma und das Wort „Nachweisberechtigte“ gestrichen.

[S. 6]

j) In Teil 5 wird die Angabe „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“, die Angabe „Zweiter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“, die Angabe „Dritter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“, die Angabe „Vierter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“, die Angabe „Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ und die Angabe „Sechster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.

k) Die Angabe zu § 82a wird aufgehoben.

l) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 6 Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU- Bauproduktenverordnung § 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden § 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden § 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden“.

m) Die Angabe „Sechster Teil“ wird durch die Angabe „Teil 7“ersetzt.

n) Die Angabe zu § 89 wird aufgehoben.

2. Die Überschrift „Erster Teil“ wird durch die Überschrift „Teil 1“ ersetzt.

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, 7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.“

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 4 wird jeweils nach der Angabe „400 m²“ das Wort „Grundfläche“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohngebäude“ die Wörter „und Garagen“ eingefügt.

bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen,“

[S. 7]

cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Gastplätzen“ die Wörter „in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien“ eingefügt.

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,“

ee) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 eingefügt:

„10. Krankenhäuser, 11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,“

ff) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden Nummern 12 bis 20.

gg) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „behinderte“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt und werden nach den Wörtern „alte Menschen,“ die Wörter „ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,“ angefügt.

hh) In der neuen Nummer 20 werden die Wörter „Nummern 1 bis 17“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 19“ ersetzt.

d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

„(11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

e) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden Absätze 12 bis 14.

5. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

6. Nach § 4 wird die Überschrift „Zweiter Teil“ durch die Überschrift „Teil 2“ ersetzt.

7. Dem § 5 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- oder Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Abstandsflächen“ ein Komma und das Wort „Abstände“ angefügt.

[S. 8]

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Abstandsflächen“ die Wörter „so- wie die Abstände nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.

d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.“

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. vor die Außenwand nicht mehr als 0,50 m vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände einschließlich der Dachrinne,“

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Drittel“ ersetzt.

cc) Der die Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.“

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Gegenüber oberirdischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend für Anlagen, die keine Gebäude sind,

1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder

2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.“

g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

[S. 9]

„(8) Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H, jeweils gemessen ab dem geometrischen Mittelpunkt des Mastes, mindestens jedoch 3 m, gemessen vom äußeren Rand der vom Rotor bestrichenen Fläche.“

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Erleichterungen von den Anforderungen des § 7“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 1, 2 und 5 werden aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 6 bis 11 werden Nummern 1 bis 8.

ccc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort „Außenwandverkleidungen“ durch das Wort „Außenwandbekleidungen“ und werden die Wörter „auf Außenwänden“ durch die Wörter „an Dach- und Außenwandflächen“ ersetzt.

ddd) In der neuen Nummer 4 wird das Komma vor dem Wort „bis“ gestrichen.

eee) In der neuen Nummer 6 werden die Wörter „Nummern 7 und 8“ durch die Wörter „Nummern 4 und 5“ ersetzt.

fff) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern in Gewerbe- und Industriegebieten,“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7 bis 10“ durch die Angabe „Nr. 4 bis 7“ und die Angabe „§ 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 6 Nr. 1“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abstandsflächentiefe“ die Wörter „gegenüber den Grundstücksgrenzen“ eingefügt und wird die Angabe „Nr. 7 und 9“ durch die Angabe „Nr. 4 und 6“ ersetzt.

dd) In Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „Nr. 4 und 5“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

[S. 10]

„(4) Für die Außenwände zulässigerweise errichteter Gebäude, die die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände bei

1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,

2. der Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung ohne wesentliche Veränderung der Außenwände und des Daches des Gebäudes; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können,

3. sonstige Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,

4. sonstige Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 2.“

10. In § 10 Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein; § 50 Absatz 5 gilt entsprechend. Der Spielplatz ist so anzulegen und zu unterhalten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen; insbesondere darf der Spielplatz nicht mit giftigen oder stachel- oder dornenbewehrten Pflanzen begrünt werden.“

11. Nach § 12 wird die Überschrift „Dritter Teil“ durch die Überschrift „Teil 3“ und die Zwischenüberschrift „Erster Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 1“ ersetzt.

12. Nach § 17 wird die Zwischenüberschrift „Zweiter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 2“ ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. nach den Vorschriften

a) der Verordnung (EU) Nr. 305/211 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung,

b) anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder

[S. 11]

c) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU- Bauproduktenverordnung berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.“

b) Absatz 7 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der EU- Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und

2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen.“

14. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 26 Satz 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 4 Nr. 1 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S.1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.“

15. § 21 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,

2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,“

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzkennzeichnung gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

[S. 12]

17. Nach § 26 wird die Zwischenüberschrift zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“

18. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Doppelfassaden und“ gestrichen und die Wörter „hinterlüftete Außenwandverkleidungen“ durch die Wörter „hinterlüfteten Außenwandbekleidungen“ ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Satz 2 gilt entsprechend für Doppelfassaden von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5.“

19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bis zu 2,50 m“ durch die Wörter „von weniger als 2,50 m“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Halbsatz 2 werden hinter dem Wort „Baustoffen“ ein Komma und die Wörter „bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand“ eingefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.“

d) In Absatz 11 werden die Wörter „Absätze 5 bis 10“ durch die Wörter „Absätze 4 bis 10“ und die Wörter „Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Lichtkuppeln und Oberlichte“ durch die Wörter „Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

[S. 13]

aaa) In Nummer 1 wird dem Wort „Oberlichte“ das Wort „Dachflächenfenster,“ vorangestellt.

bbb) In Nummer 2 wird dem Wort „Dachgauben“ das Wort „Solaranlagen,“ vorangestellt.

cc) Absatz 8 wird aufgehoben.

dd) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

21. Nach § 32 wird die Zwischenüberschrift „Vierter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 4“ ersetzt.

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „an einer Außenwand liegen und“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Innenliegende notwendige Treppenräume“ durch die Wörter „Notwendige Treppenräume ohne Fenster“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen

1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder

2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.“

23. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird dem Wort „Gebäuden“ das Wort „sonstigen“ vorangestellt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2 „3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m und innerhalb von Wohnungen,“

24. Nach § 38 wird die Zwischenüberschrift „Fünfter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 5“ ersetzt.

[S. 14]

25. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 4 werden das Komma nach dem Wort „Geschoss“ und die Wörter „im Erdgeschoss“ gestrichen.

26. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „für Decken“ gestrichen und die Wörter „in Gebäuden“ durch die Wörter „für Gebäude“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

27. In § 41 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden die Wörter „die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister“ jeweils durch die Wörter „die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.

28. Nach § 44 wird die Zwischenüberschrift „Sechster Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 6“ ersetzt.

29. In § 45 Absatz 3 werden nach dem Wort „Räume“ ein Komma und die Wörter „ausgenommen Spielräume und Werkräume für Kinder,“ eingefügt.

30. § 46 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „eingebaut“ die Wörter „oder angebracht“ eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

31. Nach § 47 wird die Zwischenüberschrift „Siebenter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 7“ ersetzt.

32. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

[S. 15]

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.“

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.“

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

e) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 2 und 3“ ersetzt.

f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Von den Absätzen 1 bis 3 können Abweichungen zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung und der alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.“

33. § 51 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:

„24. Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.“

34. Nach § 51 wird die Überschrift „Vierter Teil“ durch die Überschrift „Teil 4“ ersetzt.

35. § 54 wird wie folgt geändert:

[S. 16]

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fachplaner“ das Komma und das Wort „Nachweisberechtigte“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

36. Nach § 56 wird die Überschrift „Fünfter Teil“ durch die Überschrift „Teil 5“ und die Zwischenüberschrift „Erster Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 1“ ersetzt.

37. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

„(5) Bei bestandsgeschützten Sonderbauten,

1. mit deren Nutzung eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist,

2. durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können oder

3. bei denen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Besucherinnen und Besucher eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der Polizei erforderlich ist,

kann verlangt werden, dass Anlagen nach § 51 Satz 2 Nr. 24 eingebaut, unterhalten und an den jeweiligen Stand der von Feuerwehr und Polizei verwendeten Kommunikationstechnik angepasst werden, wenn dies keine unzumutbaren Kosten verursacht.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

38. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Energie und Verkehr“ durch die Wörter „Inneres und Sport“ ersetzt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

39. Nach § 59 wird die Zwischenüberschrift „Zweiter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 2“ ersetzt.

40. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 entbindet auch nicht von der Verpflichtung, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen zu erstatten und Gestattungen einzuholen, insbesondere die Genehmigungen nach den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374), in der jeweils geltenden Fassung.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

[S. 17]

„(3) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 und für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben nach § 63 ein Genehmigungsverfahren nach § 64 und für Vorhaben nach § 64 ein Genehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

41. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Buchstaben a werden die Wörter „außer im Außenbereich,“ angefügt. bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Bruttogrundfläche“ ein Komma und die Wörter „außer im Außenbereich“ eingefügt.

ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Gewächshäuser bis 100 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,“

bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,“

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,

c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche,“

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden Nummern 4 bis 14.

ee) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:

[S. 18]

aaa) Die Wörter „Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie der Energiegewinnung“ werden durch das Wort „Versorgungsanlagen“ ersetzt.

bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.

ff) In der neuen Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

gg) In der neuen Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort „ausgenommen“ durch das Wort „außer“ ersetzt.

hh) In der neuen Nummer 9 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Höhe“ die Wörter „sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage“ eingefügt.

ii) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe d wird das Wort „Außenwandverkleidungen“ durch die Wörter „Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung“ ersetzt.

bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,“

jj) Die neue Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2850), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. bbb) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h) Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, wenn ihre Grundfläche nicht größer als 36 m², im Außenbereich nicht größer als 300 m² ist,“

kk) Der neuen Nummer 13 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, für deren Errichtung keine Flächen notwendiger Stellplätze und der Zufahrten hierzu in Anspruch genommen werden,“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

[S. 19]

ccc) In der neuen Nummer 1 werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs“ eingefügt. ddd) Die neue Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 zu prüfen sind, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 zu überwachen.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 3 und 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 gilt“ ersetzt.

42. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „abweichend von den Absätzen 1 bis 3“ eingefügt und wird der Punkt am Ende des Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht, wenn die Gemeinde nicht widerspricht.“

[S. 20]

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

„Besteht für ein Vorhaben nach Satz 1 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung, bedarf es der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde.“

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Landesverteidigung“ ein Komma und die Wörter „dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz“ eingefügt.

43. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für 1. Werbeanlagen, 2. Sonderbauten, 3. Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „liegen“ die Wörter „und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort „Gesetzes“ und die Wörter „ausgenommen Örtliche Bauvorschriften nach § 85,“ gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „dass“ die Wörter „kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und“ eingefügt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „Satz 2 oder 3“ und die Wörter „Sätzen 1 bis 5“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben. Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.“

[S. 21]

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

44. Nach § 63 wird die Zwischenüberschrift „Dritter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 3“ ersetzt.

45. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)“ durch die Wörter „12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 96)“ ersetzt und die Wörter „vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8) und den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85)“,

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

dd) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe „7, 8,“ und die Wörter „so- wie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Monat“ die Wörter „und im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn auch um mehr als einen Monat“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Frist für die Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle nach bundesrechtlichen Vorschriften mehr als zwei Monate beträgt oder über zwei Monate hinaus verlängert werden darf.“

46. § 65 wird wie folgt gefasst:

[S. 22]

„§ 65 Baugenehmigungsverfahren

Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:

1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, und nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung.

2. beantragte Abweichungen.

§ 67 bleibt unberührt.“

47. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein.“

b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.

48. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie den Wärmeschutz einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „sowie die Energieeinsparung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein,“ durch die Wörter „von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz“ durch die Wörter „Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Energieeinsparung“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

[S. 23]

„(3) Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und - planer nach § 29 b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach Maßgabe des § 29 c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. Hat die nachweisberechtigte Person für einzelne Fragen des Brandschutznachweises nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, finden § 54 Abs. 2 und § 69 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2. folgenden baulichen Anlagen, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist:

a) Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude,

b) Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen,

c) sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.

Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

1. Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt wird,

2. Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.“

e) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

„(5) Der Nachweis der Energieeinsparung darf auch von einer Person erstellt sein, die nach der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung des Energieausweises berechtigt ist.“

f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

g) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.

[S. 24]

49. § 68 Absatz 3 wird aufgehoben.

50. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt am Ende des Satzes 1 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„dies gilt nicht für die Anforderungen an den Wärmeschutz.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

51. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung durch Unterschrift auf dem Antrag nach § 68 Absatz 2 Satz 1 und den für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Bauvorlagen zugestimmt hat.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Zulassung der Abweichung oder Befreiung zuzustellen. Ist die Zustellung an mehr als 20 Personen zu bewirken, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Verfahrens eingesehen werden können. Sie ist nach den für die zuständige Bauaufsichtsbehörde geltenden Bekanntmachungsvorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben nach den für sie geltenden Bekanntmachungsvorschriften und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 sind alle öffentlichrechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 4 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 4 Satz 4 sowie Satz 1 gelten entsprechend. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen,

[S. 25]

1. wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,

2. wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können,

3. welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und

4. dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

52. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind.“

b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

53. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.“

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 65“ ersetzt.

54. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,“

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:

„5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.“

55. Nach § 77 wird die Zwischenüberschrift „Vierter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 4“ ersetzt.

56. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bauaufsichtsbehörde oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige überwachen die Bauausführung bei baulichen Anlagen

1. nach § 67 Abs. 4 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweises,

[S. 26]

2. nach § 67 Abs. 4 Satz 2 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweises.

Soweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen. Die zur Überwachung der Bauausführung verpflichteten Prüfsachverständigen haben die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihnen bescheinigten bautechnischen Nachweisen zu bescheinigen; die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 2 hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis zu bestätigen; die Bescheinigungen und die Bestätigung sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Wird die Bauausführung nach Satz 3 bescheinigt oder bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.“

57. In § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters“ durch die Wörter „der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers“ ersetzt.

58. Nach § 79 wird die Zwischenüberschrift „Fünfter Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 5“ und die Zwischenüberschrift „Sechster Abschnitt“ durch die Zwischenüberschrift „Abschnitt 6“ ersetzt.

59. § 82a wird aufgehoben.

60. Nach § 84 wird folgender Teil 6 eingefügt:

„Teil 6 Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung

§ 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

1. die oberste Bauaufsichtsbehörde (Marktüberwachungsbehörde),

2. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,

2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,

[S. 27]

3. der EU-Bauproduktenverordnung und

4. dem Bauproduktengesetz

wahr.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU- Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU- Bauproduktenverordnung darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 84b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht alleine deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Saarland.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde.“

61. Vor § 85 wird die Überschrift „Sechster Teil“ durch die Überschrift „Teil 7“ ersetzt.

62. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

[S. 28]

aa) In Nummer 2 wird das Wort „über“ gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Maße“ durch die Wörter „von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die Nummernkennzeichnung „2.“ wird gestrichen.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 30, 31, 33, 36“ durch die Angabe „§§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36“ ersetzt.

63. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 26 Abs. 1 und 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 26)“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „§ 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

64. § 87 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird das Komma nach dem Wort „benutzt“ gestrichen und werden die Wörter „abbricht oder die Nutzung ändert“ durch die Wörter „oder entgegen § 61 Abs. 4 Satz 2 bis 4 beseitigt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3. unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 macht,

[S. 29]

4. unrichtige Bescheinigungen oder Bestätigungen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 ausstellt.“

65. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom… ….. (Amtsbl. I S. ….) eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiter zu führen. Vorhaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 genannten Gesetzes nach § 63 in der bisher geltenden Fassung baugenehmigungsfrei gestellt waren und die Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllten, bleiben bis zum Ablauf von drei Jahren, nachdem die Bauausführung nach § 63 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung zulässig geworden ist, baugenehmigungsfrei gestellt; § 60 Abs. 3 findet Anwendung.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ jeweils durch die Wörter „des in Absatz 1 genannten Gesetzes“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 67 Abs. 3 ist die Eintragung in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für Personen, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, bis zum 31.12.2015 nicht erforderlich.“

66. § 89 wird aufgehoben.

67. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) In Zeile 2.2 wird in den Spalten GK 4 und GK 5 jeweils nach der Angabe „B1 (4)“ ein Komma und die Angabe „(4a)“ eingefügt.

bb) In Zeile 2.3 wird in den Spalten GK 4 und GK 5 jeweils nach der Angabe „B1“ die Angabe „(4a)“ eingefügt.

cc) Folgende Zeile 2.4 wird eingefügt:

[S. 30]

Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Bauteil- /Baustoffanforderungen (4a) (4a) „2.4 Solaranlagen an Keine Keine Keine B1 B1 “ Außenwänden, die mehr als zwei Geschosse überbrücken

dd) In Zeile 4.3 wird in den Spalten GK 1, GK 2 und GK 3 jeweils die Anga- (7), (8) be „7/8“ durch die Wörter „in den Fußnoten “ ersetzt.

ee) Folgende Zeile 4.4 wird eingefügt:

Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Bauteil- /Baustoffanforderungen „4.4 Oberflächen und A1 A1 A1 A1 A1 Außenwandbekleidungen von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand

ff) Die bisherigen Zeilen 4.4 und 4.5 werden die Zeilen 4.5 und 4.6.

b) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Erläuterung zu F 90/T 90 werden folgende Erläuterungen eingefügt:

„A 1 Nichtbrennbare Baustoffe A2 Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen“

bb) In der Erläuterung zu A wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aa) Fußnote (3) wird wie folgt gefasst:

„(3) Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.“

bb) Nach Fußnote (4) wird folgende Fußnote eingefügt:

„(4a) Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.“ (7)

cc) In Fußnote werden die Wörter „umbaute Raum“ durch die Wörter „Brutto-Rauminhalt“ ersetzt.

[S. 31]

Artikel 2

Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 170), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Zweiten Teil wird das Komma vor dem Wort „Bauvorlageberechtigte“ durch ein Semikolon ersetzt und werden nach den Wörtern „Tragwerksplanerinnen und -planer,“ die Wörter „Brandschutzplanerinnen und –planer,“ eingefügt.

b) In der Angabe zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils werden nach den Wörtern „Tragwerksplanerinnen und -planer,“ die Wörter „Brandschutzplanerinnen und -planer,“ eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 29a werden folgende Angaben eingefügt:

“§ 29b Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer § 29c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer“.

2. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Komma vor dem Wort „Bauvorlageberechtigte“ durch ein Semikolon ersetzt und werden nach den Wörtern „Tragwerksplanerinnen und -planer“ ein Komma und die Wörter „Brandschutzplanerinnen und -planer“ eingefügt.

3. In der Zwischenüberschrift des Dritten Abschnitts werden nach den Wörtern „Tragwerksplanerinnen und -planer,“ die Wörter „Brandschutzplanerinnen und -planer,“ eingefügt.

4. In § 28a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und in § 29a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „deutsche Ingenieurkammer“ durch die Wörter „deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer“ ersetzt.

5. Nach § 29 a werden folgende §§ 29b und 29c eingefügt:

„§ 29b Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer

(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

1. nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt ist, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, oder

2. a) ein Studium in einem Studiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

[S. 32]

b) die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat und

danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, oder

3. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 1 nachgewiesen hat.

(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 29c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29b zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn

1. sie nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen oder

2. sie eine der Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen vergleichbare Berechtigung besitzen und

a) sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

b) ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen mussten,

[S. 33]

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und –planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.“

6. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind“ eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. alle in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,“

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

d) In der neuen Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Wort „eingetragenen“ die Wörter „das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer“ eingefügt.

7. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer“ ein Komma und die Wörter „die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer“ eingefügt.

b) In Nummer 12 Buchstabe a werden die Angabe „11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554)“ durch die Angabe „(Einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Änderungsgesetzes)“ ersetzt, das Wort „und“ nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen und vor dem Wort „sowie“ die Wörter „und die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung“ eingefügt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

[S. 34]

„5. die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,“

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

„6. das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer und das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2, § 29a Abs. 2 oder § 29c Abs. 2 angezeigt haben und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 28a Abs. 3 oder 29a Abs. 3“ durch die Wörter „nach § 28a Abs. 3, § 29a Abs. 3 oder § 29c Abs. 3“ und die Wörter „nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1 und § 29a Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 29“ ein Komma und die Angabe „§ 29b“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a Abs. 2 Satz 1 oder §29a Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1“ersetzt.

9. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 29 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 28a Abs. 4 Satz 2 oder § 29a Absatz 4 Satz 2“ jeweils durch die Wörter „§ 28a Abs. 4 Satz 2, § 29a Abs. 4 Satz 2 oder § 29c Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29c Abs. 4 Satz 2,“

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

[S. 35]

10. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ nach dem Wort „Ingenieure“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Tragwerksplanerinnen und - planer“ die Wörter „oder in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer“ eingefügt.

11. Dem § 70 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 40 Absatz 5 Nummer 3 in der Besetzung nach § 40 Absatz 5 Nummer 1.“

Artikel 3

Änderung des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Saarländische Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (Amtsbl. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Wärmedämmung“

2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Wärmedämmung

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn

1. es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht,

2. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und

3. die übergreifenden Bauteile

a) an einer zulässigerweise errichteten einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,

b) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und

c) die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.

Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

[S. 36]

(2) Der Duldungsverpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(3) Der Begünstigte muss die übergreifenden Bauteile in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.

(4) Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anzeige einen Monat beträgt und die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.

(5) Den Eigentümern und dinglichen Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die keine Nachbarwand im Sinne von § 3 Abs. 1 ist und zu deren Duldung der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks verpflichtet sind.“

Artikel 4

Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 10 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) wird wie folgt gefasst:

„Bei großen Um- und Erweiterungsbauten kann von den Anforderungen an die Barrierefreiheit auch abgewichen werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.“

(2) § 1 der Technischen Prüfverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I. S. 30, 48) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470)“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom …. (Amtsbl. I S. ….)“ ersetzt.

2. Der Nummer 2 werden die Wörter „geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom …. (Amtsbl. I S. …), in der jeweils geltenden Fassung,“ angefügt.

3. In Nummer 3 wird das Komma am Ende gestrichen und werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ angefügt.

4. In Nummer 4 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ angefügt.

5. In Nummer 5 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

6. In Nummer 6 wird das Komma am Ende gestrichen und werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ angefügt.

[S. 37]

(3) Die Verkaufsstättenverordnung vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird das Wort „Behinderte“ in der Angabe zu § 28 durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

2. In § 28 wird in der Überschrift und in Satz 1 das Wort „Behinderte“ jeweils durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

(4) In § 7 der Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser vom 22. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1158), geändert durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) wird das Wort „Behinderte“ jeweils durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

(5) Dem § 1 der Hochhausverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24) wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung gilt nicht für Windenergieanlagen.“

(6) Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. August 2004 (Amtsbl. S. 1857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 251), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Eintragung in die Liste der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und -planer (§ 29b SAIG)

(1) Für den Antrag gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen und folgende Unterlagen beizufügen:

1. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde, dass die antragstellende Person berechtigt ist, im Saarland Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen,

2. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

a) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz und

b) Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war,

3. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

[S. 38]

a) den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und

b) die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Unterlagen,

4. in den Fällen des § 29b Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

a) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36EG) oder Bauingenieurwesen,

b) die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Bescheinigungen und

c) eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme auf den Gebieten des baulichen und des technischen Brandschutzes, die mindestens drei Tage umfasst und mit einer Prüfung abschließt.“

2. In § 12a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

3. In § 12b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

4. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

„§ 12c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer (§ 29c SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Brandschutzplanerin oder auswärtiger Brandschutzplaner nach § 29c Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 29c Abs. 2 Satz 1 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen ist.

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 10a Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 10a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.“

(7) Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte und die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 7. November 2013 (Amtsbl. I S. 317) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz“

[S. 39]

b) § 1 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen §§ 2 und 3 werden §§ 1 und 2.

Artikel 5

Kostenerstattung

Die den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund der Übertragung von Aufgaben durch Artikel 1 dieses Gesetz entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Dritten erhoben werden können, werden auf den Erstattungsanspruch nach Satz 1 angerechnet.

Artikel 6

Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung und den Wortlaut des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

[S. 40]

Begründung:

A. Allgemeines

Schwerpunkte des Artikels 1 - Änderung der Landesbauordnung - sind - die Einführung eines neuen Sonderbautatbestandes für neue Nutzungsformen für pflegebedürftige Menschen, - die Überarbeitung der Abstandsflächenvorschriften, - die Anpassung des Bauproduktenrechts an das neue europäische Bauproduktenrecht und die Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung, - die Ausdehnung der Rauchwarnmelderpflicht auf Bestandsgebäude, - Erleichterungen für die Nutzung erneuerbarer Energien, - die Flexibilisierung des Verfahrensrechts durch die Aufnahme einer Steuerungsmöglichkeit für die Gemeinden in die Genehmigungsfreistellung und die Einführung der Wahlfreiheit für die Bauherren zwischen Verfahrensfreiheit/Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren und zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren, - die Einbeziehung der Abstandsflächen in das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, - die Erweiterung des Kreises der Nachweisberechtigten für den Brandschutz.

Dabei berücksichtigt der Gesetzentwurf die Erfahrungen der Praxis im Saarland und in anderen Bundesländern und orientiert sich dabei auch – ohne bewährte saarländische Besonderheiten aufzugeben – an der von der Bauministerkonferenz im September 2012 beschlossenen Musterbauordnung.

Artikel 2 ergänzt das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz um Vorschriften für eine Brandschutzplanerliste.

Artikel 3 passt das Saarländische Nachbarrechtsgesetz an das Erfordernis an, im Sinne des Klimaschutzes und der Energiepolitik den Energieverbrauch von Bestandsgebäuden zu senken, indem die nachträgliche Anbringung einer Außenwanddämmung auf Grenzwände erleichtert wird.

Artikel 4 beinhaltet redaktionelle Anpassungen der Rechtsverordnungen zur Landesbauordnung an die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis ist an die Einführung neuer Vorschriften, insbesondere die Regelungen über die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der Richtlinie 89/106/EWG, und an die Änderungen von Überschriften anzupassen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

[S. 41]
LBO 2004: § 1

Zu Nummer 3 (§ 1 - Anwendungsbereich)

Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 1 durch die Anfügung der Nummern 6 und 7.

Zu Buchstabe b

Anders als z. B. Messestände, die im Freien auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden und die nach § 61 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe f (alt) unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Messestände, die in Gebäuden auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Mangels Qualifizierung als bauliche Anlage ist der Anwendungsbereich der Landesbauordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 insoweit nicht eröffnet. Der ausdrückliche Ausschluss von Messeständen in Gebäuden aus dem Anwendungsbereich durch die Aufnahme einer neuen Nummer 6 in § 1 Absatz 2 dient somit lediglich der Klarstellung.

Für Messestände in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung, sondern es gilt das allgemeine Sicherheitsrecht. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe zwar der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen, im Außenverhältnis bleiben sie jedoch für die von ihnen getroffenen Entscheidungen verantwortlich.

Die neue Nummer 7 beinhaltet eine Klarstellung hinsichtlich der Einordnung von Regalen. Sie sind bauordnungsrechtlich irrelevant, wenn sie innerhalb von Gebäuden keine konstruktive Relevanz und auch keine Erschließungsfunktion haben. Es handelt sich dann wie bei den o. g. Messeständen um Einrichtungsgegenstände, für die der Anwendungsbereich der Landesbauordnung nicht eröffnet ist.

LBO 2004: § 2

Zu Nummer 4 (§ 2 - Begriffe)

Zu Buchstabe a

Zur Klarstellung definiert die neue Nummer 9, unter welchen Voraussetzungen Regale als bauliche Anlagen gelten.

Zu Buchstabe b

Durch die Ergänzungen wird klargestellt, dass sich die Angabe „400 m²“ in den Nummern 1, 2 und 4 auf die Grundfläche beziehen, die in Satz 3 definiert wird.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Garagen werden (klarstellend) aus dem Sonderbautatbestand des Absatzes 4 Nummer 3 ausgenommen, da die an Garagen zu stellenden Anforderungen gesondert in der Garagenverordnung vom 23. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951), die zuletzt durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) geändert worden ist, und hinsichtlich des Brandschutznachweises in § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 geregelt sind.

[S. 42]

Zu Doppelbuchstabe bb

Die bisherige Regelung bezüglich Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen bedarf der Konkretisierung. Die Abgrenzung zwischen „Veranstaltungen im Freien“ und „Versammlungsstätten im Freien“ hat zu Schwierigkeiten geführt. Typische Versammlungsstätten im Freien sind sog. Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie Sportstadien - also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Das Vorhandensein von Szenenflächen und Tribünen und deren Verkoppelung mit dem dauerhaften Nutzungszweck der Anlage sind Voraussetzungen, um unter die Regelung zu fallen; temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen werden nicht erfasst. Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen (und Bühnen) aufgestellt, handelt es sich um Fliegende Bauten; die Genehmigung Fliegender Bauten regelt § 77.

Zu Doppelbuchstabe cc

In Nummer 8 wird durch die Änderung klargestellt, dass sich die Tatbestandsvoraussetzung von 40 Gastplätzen auf Plätze im Gebäude bezieht. Durch die Aufnahme von Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 1000 Sitzplätzen im Freien sind auch große Biergärten als Sonderbau zu qualifizieren, so dass die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, nach § 51 besondere Anforderungen - z. B. auch im Hinblick auf eine angemessene Anzahl von Toiletten - zu stellen. Die Schwelle von 1000 Sitzplätzen lehnt sich an den Grenzwert für Versammlungsstätten im Freien nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 Buchstabe b an.

Zu Doppelbuchstabe dd

Nach der neuen Nummer 9 haben bestimmte Gebäude mit Nutzungseinheiten Sonderbaueigenschaft, wenn sie dem Zweck dienen, dass in ihnen Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gepflegt oder betreut werden.

Mit der Einführung dieses neuen Sonderbautatbestandes wird dem demographischen Wandel, gesellschaftlichen Veränderungsprozessen, den Änderungen im Sozial- und Heimordnungsrecht und dem Wunsch der Menschen nach mehr Selbstbestimmung, Selbstverantwortung, Normalität und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Rechnung getragen. Über die klassischen Einrichtungen („Heime“) für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung hinaus sind Nutzungsformen entstanden, in denen diese Menschen wohnen, gepflegt und betreut werden. Der Pflege- und Betreuungsbedarf in diesen Sonderwohngemeinschaften unterscheidet sich je nach Zielgruppe und von Person zu Person zum Teil erheblich. Für Menschen mit Intensivpflegebedarf, z.B. Menschen mit apallischem Syndrom („Wachkoma“) oder mit Beatmungsbedarf, ist beispielsweise häufig eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich, so dass eine Reihe darauf spezialisierter Nutzungen entstanden ist.

Die bisherige Entwicklung zeigt, dass solche Nutzungen oftmals im Gebäudebestand aufgenommen werden. Bauordnungsrechtlich bedeutet dies, dass in diesen Nutzungseinheiten häufig Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung leben, die sich im Gefahrenfall gegebenenfalls nicht oder nur mit fremder Hilfe (Führung) selbst retten können.

[S. 43]

Die Bauaufsichtsbehörden haben in der Vergangenheit nur durch Zufall oder durch Anwohnerbeschwerden von der Existenz dieser besonderen Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Kenntnis erlangt. Oftmals sind die gegenüber den Bauaufsichtsbehörden vorgetragenen Beschwerden bauordnungsfremd, führen jedoch bei den Bauaufsichtsbehörden nicht nur im Einzelfall zu der Überlegung, ob nicht durch das betreute Zusammenleben mehrerer Personen eine Nutzungsänderung eingetreten sei, die eine Sonderbaueigenschaft nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 alte Fassung oder Nummer 18 erfüllt und deshalb besondere bauordnungsrechtliche Anforderungen erforderlich macht.

Die Abgrenzung von als „Wohngemeinschaften“ für pflegebedürftige Menschen bezeichneten Wohnformen von sog. „Kleinst-Pflegeheimen“ und der Nachweis und die Entscheidungsfindung, wann eine selbstbestimmte Wohnform oder ein Umgehungstatbestand vorliegt, ist nicht immer einfach; sie kann in fachlicher Hinsicht nur von den Heimaufsichtsbehörden getroffen werden.

Im Rahmen des Bauordnungsrechts besteht das Problem nun darin, dass die bauaufsichtsrechtlichen Vollzugsbehörden die bauordnungsrechtliche Einstufung von Wohngemeinschaften als Einrichtungen im Sinne des geltenden § 2 Absatz 4 Nummer 9 nicht zweifelsfrei vornehmen können. Die dargestellten komplizierten Abgrenzungskriterien aus dem „Heim“-Ordnungsrecht helfen hier nicht weiter, weil der zugrunde liegende Schutzzweck im „Heimrecht“ ein anderer ist. Das bauordnungsrechtliche Schutzziel aber ist, dass sich die Menschen im Brandfall selbst retten können bzw., wenn dies nicht möglich ist, dies durch Hilfskräfte geschieht.

Deshalb werden, auch aus Gründen eines einfachen Verwaltungsvollzugs, mit dem neuen Sonderbautatbestand abschließend die Fallkonfigurationen erfasst, die in Bezug auf die Rettung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen problematisch sind. Eine Prüfung sozial- oder „heimrechtlicher“ Abgrenzungskriterien (handelt es sich um eine selbstbestimmte Wohnform oder um ein Kleinstheim?) ist damit im Bauordnungsrecht nicht erforderlich; ein Rückgriff auf die in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Begriffe des „Heim“-Ordnungsrechts erübrigt sich. Aus Sicht des hier interessierenden Brandschutzes macht es keinen Unterschied, um was für eine Wohn- oder Rechtsform es sich handelt; entscheidend ist allein die Anzahl der zu rettenden Personen.

Aus der verfahrenssteuernden Wirkung des Sonderbaubegriffs folgt für die Errichtung dieser Nutzungseinheiten die Notwendigkeit der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 65. Gleiches gilt für eine entsprechende Umnutzung im Gebäudebestand. Dabei ist ein Brandschutznachweis zu erstellen (§ 67 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1), der nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bauaufsichtlich geprüft bzw. durch einen Prüfsachverständigen geprüft oder bescheinigt sein muss. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 65 ist es möglich, besondere, auf den Einzelfall abgestimmte Anforderungen zu stellen, um Defizite in Bezug auf die Selbstrettungsmöglichkeit der pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen zu kompensieren.

Bei Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung handelt es sich um solche, die einer solchen Nutzung gewidmet werden. Somit wird z. B. eine Wohnung, in der auf Grund eines Unfalls nun pflegebedürftig gewordene Ehepartner weiter leben, nicht zum Sonderbau. Derartige Nutzungseinheiten werden auch nicht in die Additionsregelung des Buchstaben c einbezogen.

Die Tatbestandsmerkmale Pflegebedürftigkeit oder Behinderung weisen darauf hin, dass die Personen mindestens auf ambulante Pflege oder Betreuungsdienstleistungen angewiesen sind. Die Beschränkung auf Personen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, bewirkt, dass z. B. Nutzungseinheiten für schwer erziehbare Jugendliche oder für Menschen mit seelischen Behinderungen nicht als Sonderbauten eingestuft werden.

[S. 44]

Nach Buchstabe a werden Nutzungseinheiten ab sieben Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu Sonderbauten, weil ab dieser Personenzahl ein Gefahrenpotenzial besteht, welches im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 einer Einzelfallbeurteilung unterzogen werden muss und für das insbesondere auch hinsichtlich des Brandschutzes das Vier-Augen-Prinzip gilt (§ 67 Absatz 4 Satz 1). Bei Nutzungseinheiten mit bis zu sechs Personen liegt kein Sonderbau vor; bei der Aufnahme einer solchen Nutzung im Bestand ist auch keine Nutzungsänderung anzunehmen.

Ein Sonderbau entsteht auch nur, wenn die Nutzungseinheiten einzeln den Schwellenwert (mehr als sechs Personen) erreichen. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Abgrenzung der Nutzungseinheit von ihrer baulichen Unabhängigkeit bestimmt ist, nicht durch ihre Organisationsform. Das bedeutet beispielsweise, dass zwei baulich nicht unmittelbar verbundene Wohngemeinschaften mit jeweils sechs pflegebedürftigen oder betreuten Personen, auch im Fall ihrer organisatorischen Zusammengehörigkeit, zwei Nutzungseinheiten à sechs Personen bleiben. Die Sonderbauschwelle wird in diesem Fall nicht erreicht.

Nach Buchstabe b ist der Sonderbautatbestand immer erfüllt, wenn Einrichtungen oder Wohnungen über den allgemeinen Zweck der Pflege oder Betreuung hinaus darauf ausgerichtet sind, dem besonderen Zweck zu dienen, Personen mit Intensivpflegebedarf aufzunehmen, z. B. Menschen mit apallischem Syndrom („Wachkoma“) oder mit Beatmungsbedarf.

Nach Buchstabe c ist der Sonderbautatbestand immer erfüllt, wenn 13 oder mehr Personen, die in Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen leben, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, einen gemeinsamen Rettungsweg haben. Hierbei sind nur die Personen anzurechnen, die gepflegt oder betreut werden. So sind insbesondere Pfleger und Betreuer nicht hinzuzurechnen. Sinn dieser Regelung ist, dass die Zahl der Personen, die sich im Gefahrenfall nicht selbst retten können, sondern auch auf die Hilfe der Einsatzkräfte der Feuerwehr angewiesen sind, begrenzt wird, soweit nicht im Baugenehmigungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung festgestellt wird.

Der Sonderbautatbestand liegt bereits vor, wenn eines der Kriterien der Buchstaben a, b oder c erfüllt ist.

Zu Doppelbuchstabe ee

Durch Nummer 10 werden Krankenhäuser eine eigene Sonderbau-Kategorie.

er Begriff „Heime“, der in der Aufzählung der Nummer 9 (alt) noch enthalten war, wurde gestrichen, weil dieser Begriff mit Fürsorge und Abhängigkeit assoziiert wird und nicht mehr zeitgemäß ist. Daher wird er auch in den Vorschriften des Saarländischen Gesetzes zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906) nicht verwendet.

Durch Nummer 11 werden sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen eine eigene Sonderbau-Kategorie. Das Abstellen auf die Pflege entfällt an dieser Stelle, da Sonderbauten, die der Pflege und Betreuung dienen, künftig abschließend durch die Nummer 9 erfasst werden. In die neue Nummer 11 zusätzlich aufgenommen werden Wohnheime. Ihre Einstufung als Sonderbauten erscheint erforderlich, weil die dort den Nutzern jeweils zur Eigennutzung zugewiesenen Räume jedenfalls vielfach nicht so voneinander abgetrennt sind, wie dies den an Nutzungseinheiten zu stellenden Anforderungen entspricht. Deshalb ist die durch die Einstufung als Sonderbau sichergestellte Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen namentlich an den Brandschutz (vgl. § 65 Absatz 1, § 67 Absatz 4) geboten.

[S. 45]

Für wohnartige Einrichtungen, in denen nicht mehr als 10 Personen untergebracht werden, sollen die erhöhten Anforderungen an Sonderbauten keine Anwendung finden. Um wohnartige Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich insbesondere bei stationären Wohngruppen, Jugendwohngemeinschaften, professionellen Erziehungsstellen und Familienwohngruppen.

Zu Doppelbuchstabe ff

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 2 durch die Einfügung der neuen Nummern 10 und 11.

Zu Doppelbuchstabe gg

Durch die angefügte Ausnahme wird klargestellt, dass Räume, in denen eine Tagespflege für Kinder mit bis zu zehn Kindern durchgeführt wird, keine Sonderbauten sind. Diese stellen nämlich keine erlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – dar, die vom Grundtatbestand erfasst werden.

Zu Doppelbuchstabe hh

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 2 durch die Einfügung der neuen Nummern 10 und 11.

Zu Buchstabe d

Der neue Absatz 11 enthält eine Definition der Barrierefreiheit, die die amtliche Legaldefinition des Behindertengleichstellungsgesetzes aufgreift. Der Begriff wird in den Einzelvorschriften verwendet.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 2 durch die Einfügung des neuen Absatzes 11.

LBO 2004: § 3

Zu Nummer 5 (§ 3 – Sicherheit und Ordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Diktion des § 2 Absatz 4 Nummer 12.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 5

Zu Nummer 7 (§ 5 - Bebauung der Grundstücke)

Durch die Ergänzung von § 5 Absatz 2 wird klargestellt, dass diese Vorschrift bei der Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken im Wege der nachträglichen Anbringung einer Außenwand- oder Dachdämmung keine Anwendung findet. Dadurch sollen widersprüchliche Regelungen auf Grund der Änderung des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes durch Artikel 3 und in der Landesbauordnung vermieden werden.

[S. 46]
LBO 2004: § 7

Zu Nummer 8 (§ 7 - Abstandsflächen)

Zu Buchstabe a

§ 7 enthält künftig allgemeine Vorschriften, die zugleich für Abstandsflächen und andere (z. B. Brandschutz-) Abstände gelten. Das hebt die neue Überschrift „Abstandsflächen, Abstände“ hervor.

Zu Buchstabe b

Der Regelungsinhalt der bisherigen Nummern 1 und 2 von Absatz 1 Satz 2 werden in der Neufassung des Absatzes 1 in Satz 2 zusammengefasst. Die nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für den Fall des fakultativen Grenzbaus erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird, entfällt, weil die vorhandenen planungs- und bauordnungsrechtlichen Instrumentarien ausreichen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung in Gestalt einer Anbau-Baulast ist nur so lange erforderlich, wie kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Zwang zum Anbau besteht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die sog. Doppelhausentscheidung vom 24. Februar 2000, Az.: 4 C 12.98) folgt, dass sich der Zwang bzw. die Erlaubnis zum Anbau bereits aus dem Planungsrecht ergibt. Wenn das Planungsrecht somit eine ausreichende Regelung trifft, ist eine zusätzliche bauordnungsrechtliche Regelung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anbau-Baulast nicht (mehr) erforderlich.

Die bisherigen Sätze 3 und 4 des Absatzes 1 werden aufgehoben. Sie enthalten bauordnungsrechtliche Instrumente zur Korrektur bauplanungsrechtlicher Vorgaben, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen bauplanungsrechtlicher Bauweise und bauordnungsrechtlichem Abstandsflächenrecht nicht vereinbar sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994, Az.: 4 B 53.94). Ferner handelt es sich unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Satz 2 um überflüssige Doppelregelungen. Die Streichung entspricht auch dem Ziel einer konsequenten Umsetzung des Ansatzes, das Abstandsflächenrecht ausschließlich an bauordnungsrechtlichen Schutzzielen zu orientieren.

Der bisherige Satz 3 ermöglicht als „Gestattung“ die Zulassung eines Grenzanbaus in offener Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Nachbargrenze vorhanden ist. Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts setzt aber auch diese Entscheidung zunächst die Herstellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Grenzbebauung durch Befreiung von den Festsetzungen über die (offene) Bauweise nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuchs voraus. Dann aber kann - wiederum unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits bisher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt der Bauweise nicht mehr durch bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht ausgehebelt werden. Der Wegfall dieses Satzes führt so zu dem Ergebnis, dass es bei einer (planungsrechtlichen) Befreiung sein Bewenden hat. Liegt diese vor, bewirkt der bisherige Absatz 1 Satz 3 bauordnungsrechtlich eine Freistellung von der Verpflichtung, Abstandsflächen einzuhalten. Das „Verlangen“ zum Grenzanbau nach der zweiten Alternative wird jedoch (nach wie vor) nur durch Schaffung des entsprechenden Planungsrechts möglich sein.

Der bisherige Satz 4 ermöglichte das „Verlangen“ nach Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein vorhandenes Gebäude mit Abstand zur gemeinsamen Nachbargrenze besteht. Diese Regelung ist bauordnungsrechtlich irrelevant, weil die Grundanforderung des Absatzes 1 Satz 1, vor Außenwänden Abstandsflächen freizuhalten, erfüllt wird. Die Problematik liegt hier ausschließlich beim Planungsrecht, das nicht - kompetenzwidrig - durch Bauordnungsrecht „korrigiert“ werden kann.

[S. 47]

Soweit in diesem Zusammenhang die Einhaltung einer Abstandsfläche im Interesse der Bauherrin oder des Bauherren liegt, wird nunmehr, wie - genau genommen - bereits bisher, eine planungsrechtliche Befreiung erteilt werden müssen. Die planungsrechtliche Durchsetzung einer Abstandsfläche gegen den Willen der Bauherrin oder des Bauherren wird auch hier nur durch Schaffung entsprechenden Planungsrechts möglich.

Zu Buchstabe c

Durch die Änderung von Absatz 2 Satz 1 werden die Brandschutzabstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen.

Zu Buchstabe d

Die Neufassung des Absatzes 5 Satz 3 ersetzt den bisherige § 8 Absatz 3.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Ablösung des Begriffs „Dachvorsprung“ durch den Begriff „Dachüberstand“ und den Verzicht darauf, dass das Bauteil „untergeordnet“ ist, werden auch Dachüberstände, die sich über das gesamte Dach erstrecken, in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen.

Zu Doppelbuchstabe bb

In Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a wird die abstandsflächenrechtlich neutrale Breite der an einer Außenwand vorgesehenen Vorbauten von ursprünglich einem Viertel auf insgesamt ein Drittel der Außenwandbreite erhöht.

Zu Doppelbuchstabe cc

Dachaufbauten und Vorbauten sind gedanklich wie selbständige Gebäude zu betrachten. Die getrennt ermittelten Abstandsflächen werden übereinander projiziert. Das führt in der geschlossenen Bauweise dazu, dass für Dachaufbauten, die nicht an der (seitlichen) Grundstücksgrenze errichtet werden, eine Abweichung benötigt wird. Die Ergänzung des Absatzes 6 um die neue Nummer 4 soll dies entbehrlich machen.

Zu Buchstabe f

Durch die Neufassung von Absatz 7 wird gegenüber der geltenden Regelung konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen an die Abstandsflächen für Anlagen gelten, die keine Gebäude sind. Dabei wird in der Nummer 1 angeknüpft an die Rechtsprechung, die eine Gebäuden vergleichbare Wirkung auf die Abstandsflächenfunktionen regelmäßig erst bei einer Höhe von mehr als 2 m angenommen hat (OVG Saarlouis, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95). Außerdem muss die Anlage eine einer Gebäudewand ähnliche Ausdehnung in der Länge oder Breite aufweisen. Diese muss nach dem v. g. Urteil des OVG Saarlouis regelmäßig bei 3 m und mehr liegen. Je nach Höhe der Anlage kann aber auch schon eine geringere Ausdehnung eine gebäudegleiche Wirkung erzeugen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.04.2012 – 10 a 2310/10 – für einen 30 m hohen Stahlgittermast mit einer Seitenlänge von 1,0 m).

[S. 48]

Daher wird insoweit auf die Festsetzung einer Mindestgröße verzichtet. Nummer 2 nimmt bei Flächen, die betreten werden können, z. B. Freisitze und Aufschüttungen von Gartenflächen, eine gebäudegleiche Wirkung an, wenn sie mehr als 1 m hoch sind, weil erhöhte Grundstücksflächen die Möglichkeit der Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück verbessern, was den Nachbarfrieden beeinträchtigen kann. Nach dem bisherigen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 waren in der Abstandsfläche und ohne eigene Abstandsfläche Terrassen bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Diese Höhe hat sich in der Praxis bei Hanglagen oftmals als nicht ausreichend erwiesen.

Zu Buchstabe g

Durch die Neufassung von Absatz 8 werden die Abstandsflächenregelungen für Windkraftanlagen vereinfacht. Die Zulassungsregelung im bisherigen Absatz 5 Satz 3, nach der die Tiefe der Abstandsfläche in nicht bebauten Gebieten auf bis zu 0,25 H gesenkt werden konnte, wird in eine entsprechende Zulässigkeitsregelung umgewandelt. Die Abstandsflächentiefe von 0,25 H gilt im Außenbereich und in Sondergebieten für Windenergie. Die Regelung für die Bemessung von H wird um eine Klarstellung bezüglich der Windkraftanlagen mit Vertikalachse ergänzt. Wie bisher muss die Mindestabstandsfläche eine Tiefe von 3 m aufweisen, die vom äußeren Rand der vom Rotor bestrichenen Fläche aus zu messen ist.

LBO 2004: § 8

Zu Nummer 9 (§ 8 – Erleichterungen von den Anforderungen des § 7)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung der Überschrift wird deutlich gemacht, dass die Vorschrift nur Erleichterungen von den sich aus § 7 ergebenden Anforderungen an Abstandsflächen regelt und keine zusätzlichen Anforderungen an Abstandsflächen stellt. Dies bedeutet, dass die Vorschrift für die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen nur von Bedeutung sind, wenn sie die jeweilige Höhenschwelle des § 6 Absatz 7, bis zu der keine Abstandsflächenpflicht besteht, überschreitet.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Von den in der bisherigen Nummer 1 erfassten Plätzen gehen nach § 7 Absatz 7 keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, da diese Anlagen keine Höhe aufweisen. Dies gilt auch für die in der bisherigen Nummer 2 erfassten Terrassen, die unterhalb der Schwelle des neuen § 7 Absatz 7 Nummer 2 bleiben. Die Privilegierung von Masten für die öffentliche Versorgung ist nicht mehr erforderlich, da die oberirdische Verlegung von Versorgungsleitungen in Baugebieten nicht mehr dem heutigen Standard entspricht.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 durch die Aufhebung der Nummern 1, 2 und 5.

[S. 49]

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Solaranlagen wird auf Solaranlagen an Dachflächen erweitert. Dazu zählen nicht die in § 61 Absatz 1 Nummer 3 unter die Formulierung „auf Dachflächen“ fallenden aufgeständerten Solaranlagen. Die Ersetzung des Wortes „Außenwandverkleidungen“ durch das Wort „Außenwandbekleidungen“ hat nur redaktionelle Bedeutung.

Zu den Dreifachbuchstaben ddd und eee

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 durch die Aufhebung der Nummern 1, 2 und 5.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 durch die Aufhebung der Nummern 1, 2 und 5 und die Berichtigung der Verweisung auf § 7.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Begrenzung der Länge der in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen dient dem Nachbarschutz. Daher ist sie nur erforderlich gegenüber den Grundstücksgrenzen, nicht gegenüber anderen Gebäuden auf demselben Grundstück. Bei der weiteren Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 durch die Aufhebung der Nummern 1, 2 und 5.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 durch die Aufhebung der Nummern 1, 2 und 5.

Zu Buchstabe c

Die Regelung des bisherigen Absatzes 3 ist durch die Nummer 8 Buchstabe d an die systematisch richtige Stelle vorgezogen worden.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung des Absatzes 3.

Zu Buchstabe e

Anders als die bisherige Regelung erleichtert Absatz 4 nun bei zulässigerweise errichteten Gebäuden, die die Abstandsflächen nicht einhalten, nicht nur die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung, sondern generell Änderungen im Gebäudeinnern und Nutzungsänderungen. Bei der Nutzungsänderung wird aus Brandschutzgründen ein Mindestabstand von 2,50 m gefordert. Anders als bisher sind Änderungen der der Nachbargrenze zugekehrten Wand- und Dachflächen sowie Veränderungen betr. Öffnungen in diesen Flächen ausgenommen. Sie können aber im Rahmen einer bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung nach Satz 2 zugelassen werden.

[S. 50]
LBO 2004: § 10

Zu Nummer 10 (§ 10 - Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze)

Durch den neuen Satz 3 werden die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 konkretisiert. In Anlehnung an die DIN 18034 für öffentliche Spielplätze wird vorgeschrieben, dass für die Begrünung von Kleinkinderspielplätzen keine giftigen oder stachel- oder dornenbewehrten Pflanzen verwendet werden dürfen, um Gesundheits- und Verletzungsgefahren zu minimieren.

Zu Nummern 11 und 12

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 13 (§ 18 - Bauprodukte)

Zu Buchstabe a

Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen Bauprodukte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen u. a. nur verwendet werden, wenn sie nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes – Buchstabe a – oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Artikel 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Die Bauproduktenrichtlinie ist durch Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EG Nr. L 88 S. 5) aufgehoben worden. Da diese Verordnung (im Folgenden: Bauproduktenverordnung) unmittelbar gilt, bedarf sie keiner Umsetzung ins nationale Recht; die einschlägigen Transformationsvorschriften des Bauproduktengesetzes sind damit gegenstandslos, so dass ihre Inbezugnahme in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ins Leere geht. Buchstabe b ist an die neue Rechtslage anzupassen.

Zu Buchstabe b

§ 18 Absatz 7 ist an den geänderten Absatz 1 angepasst. Einer Übergangsregelung bedarf es wegen des unmittelbar geltenden Artikels 66 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung nicht.

LBO 2004: § 20

Zu Nummer 14 (§ 20 - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 15.

[S. 51]

Zu Buchstabe b

Die Anerkennungsbehörde der Prüfstellen hat bisher für den Fall, dass diese ihre Aufgaben bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nicht ordnungsgemäß erfüllen, lediglich die Möglichkeit, der Prüfstelle ihre Anerkennung zu entziehen bzw. als milderes Mittel fachaufsichtliche Weisungen zu erteilen. Das Recht zur Ersatzvornahme, das als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich ist, in denen sich die Prüfstelle den Weisungen widersetzt, steht ihr dagegen nicht zu. Die neue Regelung schließt diese Lücke im Instrumentarium der Fachaufsicht.

LBO 2004: § 21

Zu Nummer 15 (§ 21 – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)

Nach § 21 Satz 1 Nummer 1 in der bisherigen Fassung dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen, verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. Die Bezugnahme auf das Bauproduktengesetz geht ins Leere, weil die Transformationsvorschriften des Bauproduktengesetzes durch die Aufhebung der Bauproduktenrichtlinie durch Art. 65 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung, die unmittelbar gilt und keiner Umsetzung ins nationale Recht bedarf, gegenstandslos geworden sind, so dass auch ihre Inbezugnahme in § 20 Satz 1 Nummer 1 ins Leere geht. Nummer 2 alter Fassung ist an die neue Rechtslage angepasst.

LBO 2004: § 25

Zu Nummer 16 (§ 26 - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)

Zu den Buchstaben a und b

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der Bauproduktenrichtlinie durch die Bauproduktenverordnung. Da eine Übergangsregelung in der Verordnung fehlt, kommt sie auch im nationalen Recht nicht in Betracht.

Zu Nummer 17

Die bisherige Überschrift des Abschnitts 3 deckt den Regelungsinhalt des § 27 nicht ab, so dass die Überschrift entsprechend zu ändern ist. Des Weiteren handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 28

Zu Nummer 18 (§ 28 - Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Der neue Satz 3 nimmt Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 von den Anforderungen des Satzes 2 aus. Der neue Satz 4 ordnet die entsprechende Geltung des Satzes 2 auch für Doppelfassaden an, und zwar im Unterschied zu den hinterlüfteten Außenwandbekleidungen auch für die Gebäudeklasse 3. Hinterlüftete Außenwandbekleidungen und Doppelfassaden haben einen konstruktiv unterschiedlichen Aufbau. Besonders die Hohl- und Zwischenräume haben sehr unterschiedliche Dimensionen. Brandversuche zeigten eine dementsprechend unterschiedliche Brandausbreitung, die sich in differenzierten Anforderungen niederschlägt.

[S. 52]

Auf die Anforderung, besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen, kann bei den Geschoss übergreifenden Hohl- und Lufträumen hinterlüfteter Außenwandbekleidungen bis zur Gebäudeklasse 3 verzichtet werden, da durch die „schmalere Schachtwirkung“ erst bei höheren Geschossen eine Gefahr entstehen kann. Anders verhält es sich bei Doppelfassaden, die in ihrem Schichtaufbau größere „Räume“ zwischen den beiden Fassadenteilen aufweisen, so dass auch die Brandausbreitung einen sehr viel größeren „Raum“ hat. Daher ist bei Doppelfassaden der Verzicht auf besondere Vorkehrungen nur bei den Gebäudeklassen 1 und 2 vertretbar.

LBO 2004: § 30

Zu Nummer 19 (§ 30 - Brandwände)

Zu Buchstabe a

Die Änderung korrigiert einen redaktionellen Fehler.

Zu Buchstabe b

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Erleichterung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die in Absatz 3 vorgesehenen Erleichterungen (Wände anstelle von Brandwänden) bei der Ausbildung der hier betroffenen Außenwände auch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 Berücksichtigung finden (hochfeuerhemmende Außenwände anstelle von feuerhemmenden Außenwänden).

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Im Hinblick auf das mit § 28 Absatz 2 Satz 2 verfolgte Schutzziel sind auch gegen eine seitliche Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen. Die Formulierung ist insoweit den Änderungen des § 28 Absatz 2 angepasst.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die „Brandwand“ bildet das „klassische“ Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf. Da diese Funktion voraussetzt, dass auch die (äußeren) Bekleidungen der Wand (Außenbekleidungen) nicht brennbar sind, hat der neue Satz 3 lediglich eine klarstellende Bedeutung. Die Anforderung an die Oberfläche der Bekleidungen (wie Anstrich, Beschichtung oder Dünnputz) ergibt sich aus Absatz 1 Halbsatz 2.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Musterbauordnung.

LBO 2004: § 32

Zu Nummer 20 (§ 32 - Dächer)

Zu Buchstabe a

Die Erweiterung des Ausnahmetatbestandes der Nummer 3 auf Dachflächenfenster korrespondiert mit der Ausnahmeregelung der Fußnote 3 im Anhang der Landesbauordnung für Fenster in Außenwänden.

[S. 53]

Zu Buchstabe b

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Die Änderungen dienen der Anpassung an Absatz 3. Da, bedingt durch die Ausnahmeregelung, Dachflächenfenster dort nun ausdrücklich genannt werden, ist auch in Absatz 5 durch ausdrückliche Nennung klarzustellen, dass sich das Schutzziel des Satz 1 und die Anforderung des Satz 2 (auch) auf Dachflächenfenster erstrecken. Ferner wird durch die Ergänzung von Solaranlagen der zunehmenden Errichtung dieser Anlagen auf Dächern Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Absatz 8 sieht bisher vor, dass Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben müssen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Die Regelung entspricht der bereits zivilrechtlich bestehenden Verkehrssicherungspflicht der Grundeigentümer; ihrer zusätzlichen Sicherung durch öffentlich-rechtliche Anforderungen bedarf es nicht.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung des Absatzes 8 durch den Doppelbuchstaben cc.

Zu Nummer 21

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 35

Zu Nummer 22 (§ 35 - Notwendige Treppenräume und Ausgänge)

Zur Vereinfachung und zur besseren Verständlichkeit der Regelung des § 35 wurde die durchgängige Differenzierung zwischen außenliegenden und innenliegenden Treppenräumen aufgegeben.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Im Hinblick auf die Aufgabe dieser Differenzierung wird in Satz 1 das Erfordernis der Lage von notwendigen Treppenräumen an einer Außenwand gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Satz 2 ist aus dem gleichen Grund entfallen; der Sachverhalt wird in Absatz 5 behandelt.

Zu Buchstabe b

Auch hinsichtlich des Erfordernisses des Vorhandenseins einer Sicherheitsbeleuchtung ab einer bestimmten Gebäudehöhe wird die Differenzierung von außenliegenden und innenliegenden Treppenräumen aufgegeben. Auch bei außenliegenden Treppenräumen, die nach der bisherigen Regelung aufgrund ihrer Fenster ins Freie keiner Sicherheitsbeleuchtung bedurften, ist eine zusätzliche Lichtquelle zur Vermeidung von Stürzen erforderlich, da bei Dunkelheit kein Licht von außen den Treppenraum beleuchtet.

[S. 54]

Zu Buchstabe c

Absatz 5 wird unter Berücksichtigung der Streichung des Absatzes 3 Satz 2 neu gefasst.

Satz 1 enthält die Grundanforderung. Satz 2 unterscheidet zwischen Treppenräumen mit Fenstern und ohne Fenster. Die Fenster dienen der Belüftung und Belichtung so- wie der Rauchableitung und – in Verbindung mit der geöffneten Haustür – als Nachströmöffnung für die Zuluft.

Zur Erfüllung der Grundanforderung sind nach Satz 3 in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse und der Beschaffenheit des Treppenraums zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Diese können bei Treppenräumen ohne Fenster z. B. darin bestehen, dass der Raucheintritt aus anschließenden Nutzungseinheiten begrenzt (Anordnung notwendiger Flure/Vorräume, qualifizierte Abschlüsse) und die Zuluftzufuhr verstärkt wird (ggf. maschinelle Spülluft). Satz 4 bestimmt die Mindestgröße der Öffnungen für die Rauchableitung und regelt die Bedienung der Abschlüsse dieser Öffnungen.

LBO 2004: § 36

Zu Nummer 23 (§ 36 - Notwendige Flure, offene Gänge)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Da die Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bereits in der Nummer 1 erfasst sind, gilt Nummer 2 nur für andere als Wohngebäude.

Zu Buchstabe b

Die Änderung der Reihenfolge im Wortlaut der Nummer 3 dient der Klarstellung, dass sich die Größenbegrenzung von 200 m2 nur auf die Nutzungseinheiten und nicht auf Wohnungen bezieht.

Zu Nummer 24

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 39

Zu Nummer 25 (§ 39 - Aufzüge)

Zu Buchstabe a

Die Öffnung zur Rauchableitung ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Fahrschachttüren (Verhinderung einer Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss) sicherzustellen. Aus Gründen der Energieeinsparung werden vermehrt die Öffnungen mit Verschlüssen versehen. Der neue Satz 2 regelt, welche Anforderungen solche Abschlüsse erfüllen müssen. Als eine geeignete Stelle für die Bedienung des Abschlusses (Handauslösung) kommt der Bereich vor der Fahrschachttür des Erdgeschosses (Zugangsebene des Gebäudes) in Betracht.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa Die Anforderungen an Zugänge, Bewegungsflächen, Türdurchgänge und Rampen ergeben sich aus der Technischen Baubestimmung DIN 18040-2, die durch die Bekanntmachung der Obersten Bauaufsichtsbehörde vom 30. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 632) mit Wirkung vom 1. Juli 2012 im Saarland eingeführt wurde.

[S. 55]

Zu Doppelbuchstabe bb

Der bisherige Satz 4 entfällt, da die Verweisung nach Streichung des § 50 Absatz 4 ins Leere läuft.

Zu Doppelbuchstabe cc

Besondere Schwierigkeiten, die der Herstellung von Haltstellen entgegenstehen können, müssen rechtlicher oder technischer Art sein. Rechtliche Schwierigkeiten können sich für Haltestellen im obersten Geschoss ergeben, wenn der Triebwerksraum wegen Festsetzungen zur Gebäudehöhe nicht als Dachaufbau angeordnet werden kann. Technische Schwierigkeiten können dem Halt im Untergeschoss entgegenstehen, wenn der Aufzug als hydraulischer Aufzug ausgeführt wird. Für die Einrichtung einer Haltestelle im Erdgeschoss sind vergleichbare Schwierigkeiten nicht erkennbar. Daher wird die Ausnahmeregelung für Haltestellen im Erdgeschoss gestrichen. Die Zulassung einer Abweichung nach § 68 wird dadurch nicht ausgeschlossen.

LBO 2004: § 40

Zu Nummer 26 (§ 40 - Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und - kanäle)

Zu Buchstabe a

Die Änderung passt die Regelung für Leitungen der Regelung des Absatzes 9 für Lüftungsleitungen an, da es keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung gibt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung des § 35 Absatz 3 Satz 2 durch die Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

LBO 2004: § 41

Zu Nummer 27 (§ 41 - Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung)

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. No-vember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wurde das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), zum 31. Dezember 2012 aufgehoben.

Durch diese Neuregelung trat das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) mit Ausnahme der §§ 8 ff. am 29. November 2008 in Kraft. Die vorgenannten Paragraphen treten am 1. Januar 2013 in Kraft, d. h. ab 1. Januar 2013 werden statt der früheren Bezirksschornsteinfegermeister bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestellt. Nach § 48 wandeln sich Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um.

Um der ab 1. Januar 2013 gültigen bundesrechtlichen Regelung Rechnung zu tragen, werden die Bezeichnungen „Bezirksschornsteinfegermeisterin“ sowie „Bezirksschornsteinfegermeister“ durch die Bezeichnungen „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin“ bzw. „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.

[S. 56]

Zu Nummer 28

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 45

Zu Nummer 29 (§ 45 – Aufenthaltsräume)

Durch die Ergänzung von Absatz 3 werden Spiel- und Werkräume für Kinder aus Gründen des Gesundheitsschutzes von der Möglichkeit, auf Fenster zu verzichten, ausgenommen.

LBO 2004: § 46

Zu Nummer 30 (§ 46 – Wohnungen)

Zu Buchstabe a

Absatz 4 Satz 2 wird zur Klarstellung durch die Worte „oder angebracht“ ergänzt, um hervorzuheben, dass auch die „Anbringung“ von batteriebetriebenen Rauchmeldern durch die Befestigung an Decke oder Wand ausreichend ist. Der alleinige Begriff „eingebaut“ könnte zu Fehlinterpretationen im Sinne eines aufwendigen Anlageneinbaus führen.

Zu Buchstabe b

Die bisherige Regelung des Absatzes 4 bezieht sich lediglich auf die Ausstattung von Neubauten und wesentlichen Umbauten. Durch den neuen Satz 3 wird die Verpflichtung zur Anbringung und zum Betrieb von Rauchwarnmeldern auch auf Bestandsbauten ausgeweitet, da gerade im Wohnungsbestand erhöhte Risiken durch bauliche Mängel, unzulässige Nutzung und größere Personenzahlen in den Wohnungen bestehen. Diese Ausdehnung des sachlichen Geltungsbereichs ist notwendig, um mittelfristig einen breiten Gefahrenschutz in der Bevölkerung zu erzielen. Da die Kosten pro Rauchwarnmelder relativ gering und in Anbetracht der zu erwartenden Wirkungen gerechtfertigt sind und außerdem eine angemessene Zeitspanne zur Nachrüstung eingeräumt wird, sind die Anforderungen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt, erfüllt. Auch eine nicht staatlich überwachte gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht ist geeignet, in der Bevölkerung die Grundüberzeugung für die Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen maßgeblich zu stärken. Die gesellschaftliche Akzeptanz einer derartigen gesetzlichen Verpflichtung dürfte im Übrigen wesentlich davon geprägt sein, dass mit einem verhältnismäßig geringen finanziellen Aufwand ein vergleichsweise hohes Maß an Sicherheit im Brandfall bewirkt wird. Während für die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern der Bauherr bzw. der Eigentümer zuständig ist, werden nach Satz 4 für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft die unmittelbaren Besitzer der Wohnung verpflichtet, weil sie ständig ungehinderten Zutritt haben und bei eigenhändiger Funktionsprüfung die Kosten hierfür gering halten können. Die Regelung räumt dem jeweiligen Eigentümer die Möglichkeit ein, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft selbst zu übernehmen. Damit wird hauptsächlich den Interessen derjenigen Eigentümer Rechnung getragen, die ihre Wohnungen bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet und Wartungsverträge abgeschlossen haben.

Zu Nummer 31

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

[S. 57]
LBO 2004: § 50

Zu Nummer 32 (§ 50 - Barrierefreies Bauen)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch den neuen Halbsatz 2 wird dem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, die Verpflichtung zur Schaffung barrierefreier Wohnungen in entsprechendem Umfang auch durch eine Anordnung der Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllen zu können.

Zu Doppelbuchstabe bb

In Satz 2 werden die Worte „mit dem Rollstuhl zugänglich“ durch den Begriff „barrierefrei“ ersetzt. Diese Anforderung wird in der DIN 18040-2 durch den Begriff „barrierefrei nutzbare Wohnung“ (ohne die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“) konkretisiert.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Absatz 2 Satz 1 wird wesentlich gestrafft, da sich die Definition des Begriffs „barrierefrei“ nun in § 2 Absatz 10 befindet. Die bisher hier genannten Personengruppen werden durch die barrierefreie Beschaffenheit der baulichen Anlagen in gleicher Weise begünstigt. Der Begriff „Besucherverkehr“ wird erweitert auf „Besucher- und Benutzerverkehr“, um zu verdeutlichen, dass sich die Barrierefreiheit bei baulichen Anlagen mit ständigen Benutzern, die nicht dort beschäftigt sind, wie z. B. Schüler oder Studenten in Schulen oder Hochschulen, auch auf die barrierefreie Benutzbarkeit für diesen Benutzerkreis erstreckt. Anforderungen zugunsten von Arbeitnehmern bleiben hiervon wie bisher unberührt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Nach Satz 2 werden die Sätze 3 und 4 angefügt. Satz 3 regelt, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt sein dürfen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie Gastplätze in Gaststätten oder Besucherplätze in Versammlungsstätten zur Verfügung stehen.

Satz 4 stellt heraus, dass die Anzahl der barrierefreien Toilettenräumen und der barrierefreien notwendigen Stellplätze für Besucher und Benutzer in Abhängigkeit von den insgesamt vorgesehenen Toilettenräumen und notwendigen Stellplätzen bauaufsichtlich geregelt ist.

Zu Buchstabe c

Der bisherige Absatz 4 kann aufgehoben werden, weil sich die Anforderungen an Zugänge, Bewegungsflächen, Türdurchgänge und Rampen aus den technischen Baubestimmungen DIN 18040 Teile 1 und 2 ergeben.

Zu den Buchstaben d und e

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 50 durch die Aufhebung des Absatzes 4.

[S. 58]

Zu Buchstabe f

Zur Verbesserung der Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit wird der Zulässigkeitstatbestand für Abweichungen in einen Zulassungstatbestand umgewandelt. Aus dem Verweis auf § 68 Absatz 2 ergibt sich das Erfordernis eines schriftlichen und zu begründenden Antrags. Darüber hinaus entfallen die Ausnahmetatbestände der Nutzungsänderung und des sonst nicht erforderlichen Aufzugs.

LBO 2004: § 51

Zu Nummer 33 (§ 51 – Sonderbauten)

Bei den „Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr“ handelt es sich um Gebäudefunkanlagen. Soweit Gebäudefunkanlagen der Sicherstellung der Kommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr dienen, konnten sie als Einrichtung des Brandschutzes bisher nach Nummer 7 gefordert werden. Nummer 7 erfasst allerdings nicht Anlagen für die Kommunikation der Einsatzkräfte der Polizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung z. B. in großen Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen und Stadien. Da die Aufzählung in § 51 Satz 2 nicht abschließend ist, können auch für polizeiliche Zwecke Gebäudefunkanlagen verlangt werden. Für Versammlungsstätten ist dies bereits durch § 26 Absatz 3 der Versammlungsstättenverordnung geschehen. Die Ergänzung der Aufzählung in § 51 Satz 2 um die neue Nummer 24 dient daher lediglich der Klarstellung.

Zu Nummer 34

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 54

Zu Nummer 35 (§ 54 – Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner, Nachweisberechtigte)

Die Regelung des Absatzes 3 zur Verantwortung der Nachweisberechtigten ist überflüssig, da es sich bei den Nachweisberechtigten um Fachplaner im Sinne des Absatzes 2 handelt.

Zu Nummer 36

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 57

Zu Nummer 37 (§ 57 – Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden)

Zu Buchstabe a

Der neue Absatz 5 ermöglicht es, bei bestandsgeschützten Sonderbauten unter den Voraussetzungen der Nummer 1, 2 oder 3 zu verlangen, dass sie nachträglich mit Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr ausgestattet werden und dass vorhandene Einrichtungen unterhalten und erforderlichenfalls an den Stand der von Polizei und Feuerwehr verwendeten Kommunikationseinrichtungen angepasst werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann im Zuge der Einführung des BOS- Digitalfunks bei Polizei und Feuerwehr die Umrüstung vorhandener analoger Gebäudefunkanlagen auf den Digitalfunk verlangt werden, ohne dass eine konkrete Gefahr gegeben sein muss.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

[S. 59]
LBO 2004: § 58

Zu Nummer 38 (§ 58 - Aufbau der Bauaufsichtsbehörden)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Ressortzuständigkeiten.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 68 Absatz 3 durch die Nummer 49.

Zu Nummer 39

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 60

Zu Nummer 40 (§ 60 – Grundsatz)

Zu Buchstabe a

Während Absatz 1 Satz 1 klarstellt, dass auch baugenehmigungsfreie Anlagen den (materiellen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, stellt der neue Satz 2 klar, dass auch die verfahrensrechtlichen Erfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Genehmigungen, Erlaubnisse – zusammengefasst unter dem Oberbegriff Gestattungen – und Anzeigen) unberührt bleiben. Die Genehmigungen nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz sind beispielhaft erwähnt.

Zu Buchstabe b

Dem Bedürfnis des Bauherrn nach Rechtssicherheit wird durch die Einführung der Wahlmöglichkeit zwischen der Verfahrensfreiheit/Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und dem „normalen“ Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des neuen Absatzes 3 durch Buchstabe a.

LBO 2004: § 61

Zu Nummer 41 (§ 61 - Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb

Da die in Nummer 1 Buchstabe a und b erfassten Gebäude im Außenbereich im Regelfall unzulässig sind, wird, um der Errichtung illegaler Gebäude vorzubeugen, die Verfahrensfreiheit auf Gebäude im Innenbereich und in beplanten Gebieten beschränkt.

Zu den Dreifachbuchstaben ccc und ddd

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass die Betriebe die Voraussetzungen für die Privilegierung nach den §§ 35, 201 des Baugesetzbuchs erfüllen müssen.

[S. 60]

Zu Doppelbuchstabe bb

In Anpassung an die Musterbauordnung werden Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung bis auf freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe über 10 m verfahrensfrei gestellt. Maßgeblich dafür ist, dass die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, soweit sie sicherheitsrelevant sind, bei der (Erst-)Errichtung von Gebäuden – soweit Bauordnungsrecht geprüft wird – Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind oder (etwa im Rahmen des Brandschutzkonzepts) durch entfallende bauaufsichtliche Prüfungen ersetzende kompensatorische Vorkehrungen erfasst werden. Entsprechendes gilt für Änderungen, die konzeptionell in den Gebäudebestand eingreifen, jedenfalls dann, wenn dadurch von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen wird, so dass eine Entscheidung nach § 68 Absatz 2 Satz 2 erforderlich wird. Ferner unterliegen sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach näherer Maßgabe der Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach näherer Maßgabe der Technischen Prüfverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30, 48) der Verpflichtung zu wiederkehrenden Prüfungen, namentlich auch bei wesentlichen Änderungen. Bei Feuerstätten werden die sicherheitsrechtlich relevanten Aspekte durch § 41 Absatz 6 abgedeckt. Andere Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind nur unter anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam, etwa Abwasserbehandlungsanlagen unter wasserrechtlichen. Von der Verfahrensfreiheit sind danach wegen ihrer möglichen statisch-konstruktiven Schwierigkeit freistehende über 10 m hohe Abgasanlagen ausgenommen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien wird im Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben mit der neuen Nummer 3 eine eigenständige Regelung für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien geschaffen, die neben den bisher schon als Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung freigestellten Solaranlagen auch Kleinwindkraftanlagen erfasst.

Die bisher als Unterfall der technischen Gebäudeausrüstung geregelten Solarenergieanlagen werden nun unter der neuen Nummer 3 geregelt. Im Hinblick auf die Verfahrensfreiheit der Anlage kann somit die Frage, ob die durch die Solaranlage erzeugte Energie dem Eigengebrauch dient oder ins Stromnetz eingespeist wird, dahinstehen, da künftig auch solche Anlagen erfasst werden, mit denen die erzeugte Energie ausschließlich oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Soweit damit also eine Nutzungsänderung verbunden ist (gewerbliche Nutzung wegen der überwiegenden Einspeisung in das öffentliche Netz, vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2010, Az.: 7 B 985/10), ist diese von der Verfahrensfreistellung mit erfasst. Neben Anlagen in und an Dach- und Außenwandflächen sind nach der Neuregelung auch Anlagen auf solchen Flächen erfasst, so dass die Anlagen nicht mehr in die Dachfläche oder die Fassade eingelassen sein müssen, sondern auch aufgeständert sein können, was insbesondere im Hinblick auf die Errichtung von Solaranlagen auf Flachdächern von Bedeutung ist.

Ferner ist zur Klarstellung auch die mit der Errichtung der Anlage gegebenenfalls verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes oder - im Hinblick auf die nun freigestellten aufgeständerten Anlagen - seiner äußeren Gestalt von der Freistellung erfasst. Die materielle Rechtslage bleibt von dieser Verfahrensfreistellung allerdings unberührt, so dass ggf. die Vorschriften des Bauplanungsrechts zu beachten sind.

Zu den Doppelbuchstaben dd, ee und ff

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderung des § 61 Absatz 1 durch die Einfügung der neuen Nummer 3 durch Doppelbuchstabe cc.

[S. 61]

Zu Doppelbuchstabe gg

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung der Diktion.

Zu Doppelbuchstabe hh

Der neue Halbsatz dient der Klarstellung, dass bei einer Errichtung der in der neuen Nummer 9 geregelten Werbeanlagen auf, in oder an einer bestehenden baulichen Anlage die damit gegebenenfalls verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage ebenfalls von der Freistellung erfasst wird. Diese Klarstellung erfolgt auch, um eine Anpassung an die Regelungen der neuen Nummer 3 Buchstabe a für Solaranlagen und der neuen Nummer 5 Buchstabe d für Mobilfunkmasten vorzunehmen.

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb

Die Ersetzung des Wortes „Außenwandverkleidungen“ durch „Außenwandbekleidungen“ ist lediglich sprachlicher Natur.

Vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur Energieeinsparung und der Regelungen der Energieeinsparverordnung werden auch Maßnahmen der Wärmedämmung in den Freistellungskatalog aufgenommen. Auch wenn das Aufbringen einer Dämmung auf Wände bereits unter den Begriff der Außenwandbekleidung subsumiert werden könnte, sind Maßnahmen zur Wärmedämmung nun zur Klarstellung ausdrücklich genannt worden. Ferner ist durch den neuen Buchstaben e auch das Aufbringen einer Dämmung auf Dächern erfasst. Die bisherige Einschränkung, dass das bisherige statische System beibehalten werden muss und die Dachhöhe nicht verändert werden darf, wird nicht beibehalten.

Zu Doppelbuchstabe jj

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Das Vollzitat des Baugesetzbuchs ist im Hinblick auf das Vollzitat in Nummer 1 Buchstabe c entbehrlich.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Höhen- bzw. Tiefenschwelle auch für Abgrabungen im Außenbereich gelten.

Zu Doppelbuchstabe kk

Doppelbuchstabe kk schafft einen Verfahrensfreiheitstatbestand für private Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Öffentliche Ladestationen sind bereits durch Nummer 3 Buchstabe b erfasst.

[S. 62]

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Verfahrensfreiheit nach § 61 Absatz 2 wird auf die in den bisherigen Nummern 2 und 3 des Satzes 1 genannten landwirtschaftlichen Betriebsgebäude und Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau beschränkt. Diese Gebäude waren bis zur Novelle 2004 nach Absatz 1 Nummer 1 verfahrensfrei. Mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit wurde die Verfahrensfreiheit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und d auf Gebäude mit einer Bruttogrundfläche von 100 m² beschränkt. Um die Landwirte und Gartenbaubetriebe verfahrensmäßig nicht schlechter zu stellen als bisher, wurde das Kenntnisgabeverfahren nach Absatz 2 eingeführt. Insoweit hat die Vorschrift in der Praxis auch keine Probleme bereitet und soll mit an die Änderungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d angepassten Wortlaut beibehalten werden. Bezüglich der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Gartenhäuser ist festzustellen, dass Bauherren unter einem Gartenhaus losgelöst von einer funktionellen Zuordnung zur Gartennutzung jedwedes Gebäude im Garten, auch zum dauerhaften Wohnen, verstehen wollen. Dies entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers. Die Verfahrensfreiheit von Wintergärten (bisherige Nummer 4) wird aufgegeben, weil Wintergärten häufig zur Wohnraumerweiterung errichtet und dann auch beheizt werden und damit in Widerspruch zu den Vorschriften der Energieeinsparverordnung geraten und im Übrigen auch abstandsflächenrechtliche Probleme aufwerfen können. Die Verfahrensfreiheit für Dächer und Dachaufbauten einschließlich Dachgauben nach der bisherigen Nummer 5 ist wegen Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe e nur für die Dachaufbauten und Dachgauben und die Änderung der Dachkonstruktion relevant. Dachaufbauten und Dachgauben sind im Hinblick auf die Abstandsflächenregelungen problematisch. Außerdem ist für diese Maßnahmen wie auch für statisch-konstruktive Änderungen auch im Rahmen des § 61 Absatz 2 die Einschaltung eines Tragwerksplaners erforderlich. Der Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren besteht daher im Wesentlichen nur in der Ersparnis der Baugenehmigungsgebühr.

Zu Dreifachbuchstabe bbb und Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung der Nummern 1, 4 und 5.

Zu Dreifachbuchstaben ccc und ddd

Siehe zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben ccc und ddd.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung der Nummern 1, 4 und 5.

Zu Buchstabe c

Durch die Neufassung, die im Wesentlichen die Ersetzung des Begriffs „Vorschriften“ durch den Begriff „Anforderungen“ beinhaltet, wird entsprechend der Rechtsprechung (z. B. Beschluss des OVG Saarlouis vom 30.06.2009 - 2 B 367/09 -) klargestellt, dass eine Verfahrensfreistellung nicht nur ausscheidet, wenn die bisherige und die geänderte Nutzung in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, sondern auch dann, wenn sich aus derselben Norm (z. B. § 34 BauGB) abweichende Anforderungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit ergeben. Durch die Bezugnahme auf die Anforderungen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Satz 1 Prüfgegenstand sein können, wird der Kreis der verfahrensfreien Nutzungsänderungen erweitert.

[S. 63]

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gefahren bei der Beseitigung von Gebäuden im Vorfeld nur schwer abschätzbar sind und die Probleme in der Regel erst während des Beseitigungsvorgangs auftreten, ohne dass sie vorhersehbar wären. Vor diesem Hintergrund erscheint die bisher im Vorfeld geforderte Bestätigung der Standsicherheit verzichtbar und vielmehr die Begleitung des Beseitigungsvorgangs selbst durch einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Absatz 2 als geboten. Da diese Überlegung für Gebäude aller Gebäudeklassen gilt, wurde bei der Neuregelung die bisherige differenzierte und komplizierte Regelung vereinheitlicht, so dass bei der Beseitigung für alle Gebäudeklassen dieselben Anforderungen gelten.

Nach der neuen Regelung reicht es aus, dass ein Tragwerksplaner den Beseitigungsvorgang begleitet. Die Pflicht des Bauherrn, geeignete Fachleute zu beauftragen, ergibt sich hierbei aus § 53 Absatz 1 Satz 1. Der Bauherr als Auftraggeber muss demnach der Bauaufsichtsbehörde die geplante Beseitigung wie bisher anzeigen und dabei nach der Neuregelung einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Absatz 2 benennen, der den Beseitigungsvorgang überwacht. Dieser muss dann seinerseits gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er tatsächlich mit der Überwachung des Beseitigungsvorgangs beauftragt wurde. Die Beurteilung durch den Tragwerksplaner kann auch dazu führen, dass ein Standsicherheitsnachweis im Sinne der bisherigen Regelung erstellt werden muss; die Neufassung vermeidet demgegenüber, dass ein solcher Nachweis und ggf. dessen Prüfung und Bescheinigung schematisch und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gefordert wird.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und Folgeänderung an die Änderung des § 61 Absatz 4 durch die Neufassung des Satzes 3 durch Doppelbuchstabe aa.

LBO 2004: § 62

Zu Nummer 42 (§ 62 - Vorhaben des Bundes und der Länder)

Zu Buchstabe a

Durch den neuen Satz 5 werden Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung erforderlich ist, von der Entbehrlichkeit des Zustimmungsverfahrens ausgenommen, weil es für Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung eines Trägerverfahrens bedarf.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung von Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 dient der Klarstellung. Nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 entfällt das Kenntnisgabeverfahren, wenn die Gemeinde der Errichtung der in Halbsatz 1 genannten Anlagen nicht widerspricht. Dies liegt darin begründet, dass das Kenntnisgabeverfahren dem Zweck dient, beim Widerspruch der Gemeinde die Inhalte des § 37 des Baugesetzbuchs zu transportieren, und die Regelung somit in Fällen, in denen die Gemeinde dem Vorhaben nicht widerspricht, obsolet ist.

[S. 64]

Zu Doppelbuchstabe bb

Der neue Satz 3 führt für die bisher nur einer Kenntnisgabe unterliegenden Vorhaben ein Zustimmungsverfahren ein, um den Anforderungen der UVP-Richtlinie und der Seveso-III-Richtlinie Rechnung zu tragen. Auf die Ausführungen zu Buchstabe a wird Bezug genommen.

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124/1 vom 25.4.2014, S. 1) können die Mitgliedstaaten nur auf Grund einer Einzelfallbeurteilung entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte oder Teile von Projekten anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, jedoch nur, sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist. Mit § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 938) gibt es erst eine Regelung für Vorhaben die der Verteidigung dienen, die allerdings Ausnahmen von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur zulässt, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung überträgt die in Satz 1 enthaltene Angleichung an den Anwendungsbereich des § 37 Absatz 2 des Baugesetzbuchs auf die Fliegenden Bauten.

LBO 2004: § 63

Zu Nummer 43 (§ 63 - Genehmigungsfreistellung)

Zu Buchstabe a

Die Neufassung von Satz 2 bezieht das UVP-Gesetz des Bundes ein.

Zu Buchstabe b

Die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung werden verschärft.

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Änderung von Absatz 2 Nummer 1 wird die Genehmigungsfreistellung auf plankonforme Vorhaben begrenzt. Die bisherige Regelung, nach der eine Genehmigungsfreistellung auch bei Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich war, deren Zulassung nach dem bisherigen § 68 Absatz 3 der Gemeinde oblag, hat insbesondere kleinere Gemeinden überfordert. Für den Bauherrn reduzierte sich der Zeitgewinn bei einer erforderlichen isolierten Abweichung gegenüber dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in der Regel auf nur einen Monat.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die gleichen Erwägungen liegen der Einbeziehung der Örtlichen Bauvorschriften in die von Absatz 2 Nummer 3 vorausgesetzte Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zugrunde.

[S. 65]

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Ergänzung von Absatz 2 Nummer 4 wird der bisherige Minimalschutz der kommunalen Planungshoheit entsprechend der Musterbauordnung und der Rechtslage in den anderen Bundesländern erweitert, indem der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt wird, das Bauvorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren „umzusteuern“.

Zu Buchstabe c Es handelt sich um die notwendigen Anpassungen an die Änderung der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung in Absatz 2 durch Buchstabe b.

Zu Buchstabe d

Die in dem neuen Absatz 4 Satz 1 neben der Überprüfung der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung genannten „anderen Gründe“ für die Abgabe der Erklärung, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, räumen der Gemeinde einen weiten Spielraum ein. Ein Grund für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens können zum Beispiel städtebauliche Konflikte sein, die die Gemeinde bei der Aufstellung insbesondere älterer Bebauungspläne nicht abschließend bewältigt hat, weil sie im Sinne planerischer Zurückhaltung seinerzeit darauf vertraut hat, dass die erforderlichen Prüfungen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen und entsprechende Lösungen gefunden werden. Die Aufzählung ist nicht konkret und abschließend, um den Eindruck zu vermeiden, der Gemeinde würden durch die Einräumung der Erklärungsmöglichkeit bestimmte Prüfpflichten auferlegt, die ihr ggf. auch gegenüber dem Bauherrn mit entsprechenden Konsequenzen (Feststellungswirkung, Amtshaftung) obliegen könnten. Satz 2 unterstreicht, dass die Option der Gemeinde keine „genehmigungsartige“ Funktion erfüllt, indem klargestellt wird, dass auf ein Unterlassen der gemeindlichen Erklärung kein Rechtsanspruch (des Bauherrn) besteht. Die Sätze 3 und 4 regeln die Rechtsfolgen der gemeindlichen Erklärung, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Erklärung führt stets zur Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Im Falle des Satzes 3 hat die Gemeinde dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen, da dann – mangels Bauantrags – kein Baugenehmigungsverfahren anhängig ist. Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln ist, wird die Genehmigungsfreistellung gewissermaßen als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren fortgesetzt, das mit der Weitergabe der Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 4 bei dieser anhängig wird.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Einführung des neuen Absatzes 4 durch Buchstabe d.

Zu Nummer 44

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 64

Zu Nummer 45 (§ 64 - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)

Zu Buchstabe a

Durch die entsprechende Anwendung von § 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden die dort genannten Vorhaben vom vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ausgenommen.

[S. 66]

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung der Arbeitsstättenverordnung und der Energieeinsparverordnung. Das Vollzitat der Energieeinsparverordnung ist wegen der Änderung des § 5 Absatz 2 durch Nummer 7 in § 64 entbehrlich geworden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Prüfung der Örtlichen Bauvorschriften wird im Interesse der Gemeinden beibehalten und auf alle Bauvorhaben und alle Arten Örtlicher Bauvorschriften ausgedehnt.

Zu Doppelbuchstaben cc und dd

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu der Einfügung der neuen Nummer 2 durch Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe c

Für den Fall, dass einer nach bundesrechtlichen Vorschriften zu beteiligende Behörde oder Stelle für ihre Entscheidung eine Frist von mehr als zwei Monaten eingeräumt ist oder eingeräumt werden kann, wird die Anwendung von Absatz 3 Satz 1 bis 6 ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass die Baugenehmigung zur Abwendung der Genehmigungsfiktion nach Satz 5 versagt und später im Widerspruchsverfahren ggf. doch erteilt werden muss. Ein Anwendungsfall dieser Regelung ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes. Diese gilt zwar nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Baugenehmigungsbehörde verweigert wird. Die Zweimonatsfrist kann aber nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes von der Baugenehmigungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verlängert werden, wenn dies wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen zur fachlichen Beurteilung erforderlich ist.

LBO 2004: § 65

Zu Nummer 46 (§ 65 – Baugenehmigungsverfahren)

Entsprechend der Regelung des § 64 Absatz 2 wird das Prüfprogramm statt durch einen Verweis auf § 67 in der Vorschrift selbst geregelt. Satz 2 stellt klar, dass die Nachweispflichten nach § 67 von der Reduzierung des Prüfprogramms unberührt bleiben. Der bisherige Absatz 2 enthält eine überflüssige Klarstellung und kann entfallen.

LBO 2004: § 66

Zu Nummer 47 (§ 66 – Bauvorlageberechtigung)

Zu Buchstabe a

Die bisherige Formulierung „durch Unterschrift anerkannt“ ist in der Praxis gelegentlich so verstanden worden, dass das Unterschreiben fremder Vorlagen zulässig ist, obwohl es gegen die Berufspflichten (§ 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10) verstößt. Durch Unterschrift anerkannt werden konnten daher auch bisher schon nur die Vorlagen, die unter der Verantwortung des Entwurfsverfassers entstanden sind, was voraussetzt, dass der Entwurfsverfasser Einfluss auf die Erstellung nehmen kann. Bei Vorlagen, die in einem anderen Architekten- oder Ingenieurbüro gefertigt worden sind, ist das nicht der Fall.

[S. 67]

Die Unterschrift des Entwurfsverfassers unter der Bauvorlage eines Fachplaners steht dazu nicht in Widerspruch, denn in diesem Fall unterschreibt der Entwurfsverfasser nur für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen der Bauvorlagen, siehe § 54 Absatz 2 Satz 3 LBO. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Vorlage übernimmt der Fachplaner mit seiner Unterschrift nach § 69 Absatz 3 Satz 2.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Vertrag von Lissabon.

LBO 2004: § 67

Zu Nummer 48 (§ 67 - Bautechnische Nachweise)

Zu Buchstabe a

Im Hinblick darauf, dass der EnEV-Nachweis den bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweis großenteils mit abdeckt, erfolgt eine Streichung dieser Anforderung und somit eine Vereinfachung des Verfahrens zugunsten des Bauherrn. Diese Vereinfachung ist möglich, da auch in Konstellationen, in denen den Anforderungen an den bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweis beispielsweise mangels Erforderlichkeit des EnEV-Nachweises oder aufgrund unterschiedlich gut gedämmter Gebäudeteile nicht durch den Wärmeschutznachweis der EnEV genügt ist, nur der Nachweis entfällt, während die materiellen Anforderungen an den bauordnungrechtlichen Wärmeschutz nach § 16 bestehen bleiben.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung entspricht der Änderung des § 66 Absatz 1, siehe zu Nummer 47 Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den Vertrag von Lissabon.

Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des Absatzes 1 Satz 1.

Zu Buchstabe c

Die Neufassung von Absatz 3 erweitert den Kreis der Nachweisberechtigten für den Brandschutz entsprechend der Musterbauordnung. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 10 wird verwiesen. Satz 2 erklärt für die Erstellung des Brandschutznachweises die Fachplanerregelung des § 54 Absatz 2 für anwendbar. Dadurch wird ermöglicht, dass eine nachweisberechtigte Person z. B. für schwierige anlagentechnische Fragen einen Sachverständigen hinzuzieht, der selbst nicht nachweisberechtigt sein muss. Dieser muss seinen Fachbeitrag zum Brandschutznachweis in entsprechender Anwendung des § 69 Absatz 3 Satz 2 unterschreiben.

[S. 68]

Zu Buchstabe d

Durch die Änderung von Absatz 4 entfällt entsprechend der Musterbauordnung eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises bei Sonderbauten der Gebäudeklassen 1 bis 3, für die nach Absatz 2 ein qualifizierter Tragwerksplaner erforderlich ist. Die Notwendigkeit des Vier-Augen-Prinzips bei Sonderbauten resultiert aus den Anforderungen an den Brandschutz. In der Ausnahmeregelung in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen (bisheriger Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) sind die Nebenanlagen nicht mehr enthalten, da die Anforderung ohnehin nur für Gebäude gilt.

Zu Buchstabe e

Durch den neuen Absatz 5 wird der Kreis der Nachweisberechtigten für die Energieeinsparung auf den Kreis der Aufsteller von Energieausweisen nach der Energieeinsparverordnung erweitert.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 5 und zur Änderung von § 65 Absatz 1 durch die Nummer 46. Neben der Einschränkung des Prüfprogramms in § 65 Absatz 1 Satz 1 wäre der Prüfverzicht bezüglich der im bisherigen Absatz 5 Satz 1 genannten Nachweise eine Doppelregelung.

LBO 2004: § 68

Zu Nummer 49 (§ 68 – Abweichungen)

Die Zuständigkeit der Gemeinde für sog. isolierte bauplanungsrechtliche Abweichungen und Abweichungen von Örtlichen Bauvorschriften wird im Interesse der Gemeinden und der Bauherren aufgehoben. Zum einen hat die Häufigkeit der Nachfrage von Gemeinden nach Beratung durch die insoweit die Fachaufsicht führenden unteren Bauaufsichtsbehörden gezeigt, dass viele Gemeinden mit dieser Aufgabe überfordert sind. Zum anderen führt das Zusammentreffen von Abweichungen der genannten Art mit Abweichungen von (anderen) bauordnungsrechtlichen Vorschriften dazu, dass der Bauherr zwei nicht miteinander koordinierte Verfahren betreiben muss.

LBO 2004: § 69

Zu Nummer 50 (§ 69 - Bauantrag und Bauvorlagen)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Anpassung an den Wegfall des bautechnischen Nachweises des Wärmeschutzes in § 67 Absatz 1, siehe zu Nummer 48 Buchstabe a. Auch auf eine Bauvorlage zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Wärmeschutzes wird verzichtet. Eine landesrechtliche Regelung, die über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung hinausgeht, ist nicht geboten. Nach § 16 Absatz 1 Satz 3 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Eigentümer den Energieausweis der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Regelung reicht für ggf. erforderlich werdende Überprüfungen aus.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die durch das Gesetz vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1311) erfolgte Änderung des § 67.

[S. 69]

Zu Buchstabe b

Absatz 3 Satz 3 ist überflüssig, da die Nachweisberechtigten nach § 67 Fachplaner im Sinne von § 54 Absatz 2 sind, siehe zu Nummer 35.

LBO 2004: § 71

Zu Nummer 51 (§ 71 - Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit)

Zu Buchstabe a

Nach der bisherigen Regelung genügte es, wenn der Nachbar entweder den Lageplan und die Bauzeichnung unterschrieb oder der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung zustimmte. In der Praxis haben die Bauaufsichtsbehörde abweichend vom Wortlaut der Vorschrift („oder“) regelmäßig sowohl die Zustimmung als auch die Unterschrift auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen verlangt, da der Nachbar seine Betroffenheit regelmäßig erst aus den Plänen vollständig erkennen kann. Entsprechend der Praxis ist daher in der Neufassung „oder“ durch „und“ ersetzt. Für die Information über die Betroffenheit ist allerdings nicht immer die Einsicht in alle Bauzeichnungen erforderlich. Daher wird das Unterschriftserfordernis auf die relevanten Bauvorlagen beschränkt. Eine Regelung für die fakultative Nachbarbeteiligung nach Absatz 1 Satz 2 ist nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen Satz 1. Neu sind die Sätze 2 bis 4. Diese Regelung soll der Bauaufsichtsbehörde die Bekanntgabe der Baugenehmigung in Massenverfahren, in denen eine Vielzahl von Nachbarn im gleichen Interesse betroffen ist und diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, erleichtern, indem die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich nach der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) in Verbindung mit der jeweiligen Bekanntmachungssatzung. Satz 5 entspricht dem bisherigen Satz 2. Das Vollzitat des Saarländischen Verfahrensgesetzes ist an dieser Stelle wegen des neuen § 20 Absatz 2 Satz 3 (siehe Nummer 14 Buchstabe b) überflüssig geworden.

Zu Buchstabe c

Der neue Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Durchführung der Nachbarbeteiligung bei der Errichtung von Anlagen, deren Auswirkungen sich auf einen größeren Umkreis erstrecken, für den Bauherrn mit der Schwierigkeit verbunden ist, dass der Kreis durch das Vorhaben möglicherweise in ihren Rechten berührter Dritter (Nachbarn) im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens nur schwer überschaubar ist. Auch im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl solcher Vorhaben zwar nicht (mehr) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, aber materielles Immissionsschutzrecht mit der Folge berührt, dass möglicherweise der über den Kreis der Grundstückseigentümer und grundstücksgleich an Nachbargrundstücken dinglich Berechtigten hinausgehende immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff zum Tragen kommt, wird mit dem neuen Absatz 5 eine Regelung geschaffen, die eine rechtssichere Drittbeteiligung auch in diesen Fällen ermöglicht und dem Bauherrn durch die Präklusionsregelung eine gewisse Investitionssicherheit gewährleistet. Hierbei soll dem Bauherrn die Drittbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nicht aufgezwungen werden, sondern lediglich zu seiner Erleichterung dienen, so dass sie von seinem Antrag abhängt. Um zu gewährleisten, dass sich der Bauherr nicht auch in unproblematischen Fällen von der in erster Linie ihm obliegenden Verpflichtung zur Nachbarbeteiligung durch die öffentliche Bekanntmachung entlasten kann, ist der Bauaufsichtsbehörde hierbei ein Ermessensspielraum eingeräumt. Aufwendungen, die durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen, sind vom Bauherrn zu erstatten.

[S. 70]

Die öffentliche Bekanntmachung hat außer in dem satzungsgemäß festgelegten Bekanntmachungsorgan auch in den am Standort der Anlage verbreiteten Tageszeitungen zu erfolgen.

LBO 2004: § 73

Zu Nummer 52 (§ 73 - Baugenehmigung, Baubeginn)

Zu Buchstabe a

Stellt die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung von Anträgen im vereinfachten Verfahren Mängel im nicht zu prüfenden Bereich fest, ist sie wegen des eingeschränkten Prüfungsumfanges bei Einhaltung des zu prüfenden Rechts gleichwohl gehalten, die Baugenehmigung zu erteilen. Da sie zur Herstellung rechtmäßiger Zustände verpflichtet ist, muss sie gegen das genehmigte Vorhaben vorgehen, obwohl sie selbst die Genehmigung erteilt hat. In der Praxis sind die entsprechenden Mängel oft offensichtlich, aber innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist im Rahmen der Bauberatung nicht zu beheben. Dieses Verfahren stößt in der Praxis bei den Betroffenen auf Unverständnis. Ob in diesen Fällen von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse ausgegangen werden kann, ist umstritten. Daher wird der Bauaufsichtsbehörde durch die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 die Möglichkeit eingeräumt, auf die Nichtbeachtung von öffentlichrechtlichen Vorschriften frühzeitig reagieren zu können. Eine Verpflichtung zur umfassenden Prüfung ergibt sich daraus nicht, auch nicht die Verpflichtung zur Ermessensausübung, denn es wird nicht das Wort „kann“, sondern das Wort „darf“ verwendet.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die durch das Gesetz vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1311) erfolgte Änderung des § 67.

LBO 2004: § 76

Zu Nummer 53 (§ 76 – Vorbescheid)

Zu Buchstabe a

Durch die Neufassung des Satzes 1 entfällt die Einschränkung „Vor Einreichung des Bauantrags“. Auf Grund der Wahlmöglichkeiten des Bauherrn steht nicht von vornherein fest, ob und welches Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt. Der Bauherr soll sich bei der Beantragung des Vorbescheids noch nicht auf das Verfahren festlegen müssen.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung ist § 65 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass ein Vorbescheid für Fragen zu den nach § 65 Absatz 1 nicht geprüften Vorschriften nicht beantragt werden kann.

LBO 2004: § 77

Zu Nummer 54 (§ 77 - Fliegende Bauten)

Zu Buchstabe a

Erdgeschossige betretbare Verkaufsstände bedurften als Fliegende Bauten nach der bisherigen Regelung nur dann keiner Ausführungsgenehmigung, wenn sie nicht dazu bestimmt waren, von Besuchern betreten zu werden (Nummer 1), wohingegen Zelte, die Fliegende Bauten sind, bis zu einer Größe von 75 m² auch bei Besucherverkehr keiner Ausführungsgenehmigung bedurften. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Gleichbehandlung von erdgeschossigen Zelten und betretbaren Verkaufsständen aufgehoben.

[S. 71]

Zu Buchstabe b

Die Ausnahmetatbestände des § 77 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind zugeschnitten auf die bereits seit langer Zeit existierenden „herkömmlichen" Fliegenden Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen und dergleichen. Die neue Nummer 5 berücksichtigt nun die in dieser Form erst seit kürzerer Zeit bestehenden „aufblasbaren Spielgeräte", die unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 77 Absatz 2 Satz 2 sinnvoll eingeordnet werden können, und befreit diese, soweit aufgrund ihrer Abmessungen Gefahren für die Sicherheit der Benutzer nicht zu befürchten sind, vom Erfordernis der Ausführungsgenehmigung.

Zu Nummer 55

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

LBO 2004: § 78

Zu Nummer 56 (§ 78 - Bauüberwachung)

Eine Umfrage bei den unteren Bauaufsichtsbehörden hat ergeben, dass einzelne Bauaufsichtsbehörden unter Berufung auf Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift selbst bei Sonderbauten keine bauaufsichtliche Überwachung mehr durchführen. § 78 Absatz 2 Satz 1 schränkt die bauaufsichtliche Bauüberwachung allerdings lediglich bezüglich der von Prüfsachverständigen bescheinigten Anforderungen („soweit“) ein. Die Neufassung der Vorschrift stellt gegenüber der geltenden Fassung ohne inhaltliche Änderung die Aufgabenverteilung zwischen Bauaufsichtsbehörde, Prüfingenieur, Prüfsachverständige und Tragwerksplaner in den Vordergrund. Der Regelungsinhalt des Satzes 1 rückt als Satz 4 an das Ende der Vorschrift. Die Bescheinigungs- bzw. Bestätigungspflicht nach dem neuen Satz 3 soll sicherstellen, dass die vorgeschriebene Überwachung der Bauausführung auch tatsächlich stattfindet. Um die Unterscheidung zwischen Prüfsachverständigen und überwachenden Fachplanern nicht zu verwischen, sollen Letztere nicht Bescheinigungen ausstellen, sondern die ordnungsgemäße Bauausführung „bestätigen“.

LBO 2004: § 79

Zu Nummer 57 (§ 79 - Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung)

Siehe zu Nummer 27.

Zu Nummer 58

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Empfehlungen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 59 (§ 82a – Beseitigung verfallender baulicher Anlagen)

Mit der durch Artikel 4 Nummer 26 des Gesetz zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 278) eingeführten Vorschrift des § 82a sollte die zwischen den Erfordernissen der Gefahrenabwehr und den Voraussetzungen des § 179 des Baugesetzbuchs in der damals geltenden Fassung liegende Gesetzeslücke geschlossen werden (siehe die Gesetzesbegründung, Landtagsdrs. 13/1349). Nachdem das Rückbaugebot nach § 179 des Baugesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Absatz 4 um eine Kostenerstattungspflicht des Eigentümers ergänzt wurde, ist die Vorschrift des § 82a LBO, die in der Praxis ohnehin kaum zu Anwendung gelangt ist, überflüssig geworden.

[S. 72]
LBO 2004: § 84

Zu Nummer 60 (Teil 6 - Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung

Die Vorschriften dieses neuen Teils der Landesbauordnung ersetzen die Regelungen der Verordnung über Zuständigkeiten für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte und die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz, soweit nach dieser Verordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig ist. Die Übernahme der Regelungen in die Landesbauordnung erfolgt im Hinblick darauf, dass dem Deutschen Institut für Bauordnung Zuständigkeiten übertragen werden sollen und dabei eine das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzende Unbeachtlichkeitsregelung getroffen werden soll (§ 84 c Absatz 3 Satz 5).

LBO 2004: § 84a

Zu § 84a (Aufbau der Marktüberwachungsbehörden)

§ 84a regelt den Aufbau der Marktüberwachungsbehörden. Wesentlich ist hierbei die Aufgabenverteilung zwischen der Marktüberwachungsbehörde im Saarland und den anderen Ländern einerseits und dem Deutschen Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde andererseits.

Die Durchführung der Marktüberwachung verlangt spezielle Kenntnisse auf den Gebieten des europäischen Bauproduktenrechts und der Bautechnik. Es handelt sich jedoch ebenso um eine Aufgabe, die einen verhältnismäßig geringen Gesamtumfang aufweist, weshalb die Aufgaben der Marktüberwachung lediglich der obersten Bauaufsichtsbehörde zugewiesen werden. Zudem ist ein Synergieeffekt mit anderen bauaufsichtlichen Aufgaben nicht zu erwarten und daher eine Aufteilung der Zuständigkeit auf die unteren Bauaufsichtsbehörde nicht sachgerecht.

LBO 2004: § 84b

Zu § 84b (Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden)

Absatz 1 beschreibt die Aufgaben der Marktüberwachung. Diese ergeben sich zunächst aus Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Da diese Verordnung sich aber auf alle und nicht nur auf Bauprodukte nach harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen erstreckt, ist eine Beschränkung auf die Bauprodukte nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a aufgenommen. Die Regelung erstreckt sich daher nur auf Bauprodukte, die nach den Vorschriften der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Nicht erfasst werden die nach anderen unmittelbar geltenden Vorschriften und Richtlinien zulässigerweise in den Verkehr gebrachten und gehandelten Bauprodukte (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c), da deren fachlicher Schwerpunkt im Anwendungsbereich dieser anderen Vorschriften bzw. Richtlinien, nicht aber der Bauproduktenrichtlinie liegt. Ferner ergeben sich Aufgaben der Marktüberwachung aus dem Produktsicherheitsgesetz (Nummer 2), der EU-Bauproduktenverordnung (Nummer 3) und dem Bauproduktengesetz (Nummer 4).

Zu den Aufgaben der Marktüberwachung gehört nicht die Überprüfung von Bauprodukten nach den Anforderungen der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit sowie den allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes.

Absatz 2 stellt klar, dass den Marktüberwachungsbehörden die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften ergebenden Befugnisse zustehen, so dass es einer eigenständigen, konstitutiven Regelung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht bedarf.

[S. 73]
LBO 2004: § 84c

Zu § 84c (Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden)

Absatz 1 enthält den Grundsatz der Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde vorbehaltlich der nachfolgenden abweichenden Regelung.

Absatz 2 grenzt diese Regelzuständigkeit gegenüber der Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik als gemeinsamer Marktüberwachungsbehörde ab. Die dort aufgeführten Anordnungen und Maßnahmen betreffen die materielle Beschaffenheit des jeweiligen Bauprodukts. Deren Beurteilung setzt eine spezifische Fachkunde voraus. Die Beurteilung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder durch von diesem beauftragte Stellen stellt sicher, dass sie einheitlich und nicht durch einzelne Länder unterschiedlich erfolgt. Mit dieser Regelung wird die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung vorgenommen, die notwendig ist, um der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde auch solche Maßnahmen und Anordnungen nach den genannten Rechtsgrundlagen zu ermöglichen, die in die Rechte Dritter eingreifen können. Dies gilt auch im Falle der einheitlichen Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht (Absatz 2 Nummer 1), da diese mit Anordnungen zur Durchführung von Laborprüfungen verbunden sein können (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Insbesondere kann es sich darüber hinaus – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – um folgende Anordnungen und Maßnahmen handeln:

o die Anordnung, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 6 und 7 ProdSG und Artikel 56 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung), o die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 8 ProdSG), o die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 9), o die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 4 ProdSG), o die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, o Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

Soweit es demgegenüber beispielsweise um Koordinierungsaufgaben geht, die dem Deutschen Institut für Bautechnik zugewiesen werden, genügt eine Regelung im Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik.

Absatz 3 ergänzt die abstrakte Zuständigkeitsregelung durch eine konkrete einzelfallbezogene.

[S. 74]

Satz 1 verpflichtet die Marktaufsichtsbehörde zur Abgabe der Sachbehandlung für ein Produkt an das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde, sobald für sie Grund zu der Annahme besteht, dass Marktüberwachungsmaßnahmen oder -anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, also Maßnahmen oder Anordnungen, die eine Beurteilung der materiellen Beschaffenheit des Bauprodukts voraussetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen „Grund zu der Annahme“ und „in Betracht kommen“ sind bewusst niedrig angesetzt und belassen der Marktüberwachungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Das Produkt ist jeweils das bestimmte Produkt eines bestimmten Herstellers oder Importeurs.

Satz 2 regelt klarstellend, dass die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik als gemeinsamer Marktüberwachungsbehörde mit dem Eingang der Abgabe durch die Marktüberwachungsbehörde beginnt, und stellt damit klar, was sich bereits aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ergibt.

Satz 3 enthält den Grundsatz der Einheit der Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde: Vorbehaltlich abweichender nachfolgender Regelungen umfasst diese Zuständigkeit nach Halbsatz 1 zunächst alle Aufgaben und Befugnisse nach § 84b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, d. h. auch die Zuständigkeiten und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde, die sich auf lediglich formale Anforderungen an das jeweilige Bauprodukt (Halbsatz 1) beziehen. Zugleich schließt diese Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist (Halbsatz 2). Dies ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Bewertung und des weiteren Vorgehens in Deutschland zu gewährleisten. Daraus folgt zugleich - ohne dass dies einer ausdrücklichen Regelung bedürfte -, dass das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde die Länder über den Zeitpunkt des Eingangs einer Abgabe der Sachbehandlung und über deren Gegenstand unverzüglich zu unterrichten hat.

Die mit der Abgabe verbundene Bindungswirkung für das Deutsche Institut für Bautechnik schließt die jedenfalls theoretische Möglichkeit nicht aus, dass Länder in großem Umfang und zumindest unter Ausschöpfung der in der Grundnorm des Absatzes 3 Satz 1 enthaltenen – jedenfalls faktischen - Spielräume Abgaben vornehmen mit der Folge, dass dadurch beim Deutschen Institut für Bautechnik möglicherweise nicht zwingend gebotene Aufwendungen entstehen, die auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel umgelegt werden. Vorkehrungen dagegen - etwa Abweisungs- oder Rückgaberechte der gemeinsamen Marktaufsichtsbehörde in Missbrauchsfällen - sind zwar regelungstechnisch vorstellbar, würden aber die jeweilige Zuständigkeitslage über Gebühr komplizieren. Sollte es tatsächlich oder vermeintlich in diesem Zusammenhang zu Missständen kommen, müssten diese unter den Ländern, namentlich auch im Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik, geregelt werden.

Nach Satz 4 gilt von dieser Einheit der Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde eine Ausnahme für den Fall von Maßnahmen und Anordnungen bei Gefahr im Verzug. Der Begriff der Gefahr im Verzug entspricht dem allgemeinen sicherheitsrechtlichen Sprachgebrauch; sie liegt vor, wenn durch das Abwarten des Handelns der zuständigen Marktüberwachungsbehörde anstelle des sofortigen Zugriffs durch die „an sich“ unzuständige Marktüberwachungsbehörde bei gewöhnlichem Geschehensablauf ein Schaden entstünde. Das Kriterium dient allein der den Mitgliedstaaten überlassenen Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Länder und dem Deutschen Institut für Bautechnik als gemeinsamer Marktüberwachungsbehörde.

[S. 75]

Ein Konflikt mit dem Sprachgebrauch der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die sich des Begriffs der „ernsten Gefahr“ als tatbestandlicher Voraussetzung für bestimmte Anordnungen und Maßnahmen bedient, besteht daher nicht.

Satz 5 enthält eine Ergänzung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Unbeachtlichkeitsvorschriften. Trotz der Weite, mit der die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abgabe der Sachbehandlung in Satz 1 gefasst sind, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass im Einzelfall rechtsfehlerhaft eine Abgabe vorgenommen wird oder unterbleibt. In diesen Fällen wird die jeweilige Marktüberwachungsbehörde unter Verstoß gegen die Regelungen über ihre sachliche Zuständigkeit tätig. Solche Verfahrensmängel werden von den Unbeachtlichkeitsvorschriften des § 46 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfasst, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit eine ergänzende Regelung erforderlich ist (Halbsatz 1). Halbsatz 2 stellt klar, dass es im Übrigen bei den Regelungen der §§ 45 und 46 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sein Bewenden haben soll.

Nach Absatz 4 gelten Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde auch im Saarland. Auch das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde wird grundsätzlich nur als Marktüberwachungsbehörde desjenigen Landes tätig, das durch die Abgabe der Sachbehandlung für das jeweilige Produkt (nach Absatz 3 Satz 1 und 2) die in Absatz 2 angelegte Zuständigkeitsübertragung im Einzelfall gleichsam aktualisiert hat. Die angestrebte Einheitlichkeit der Beurteilung und Behandlung von Bauprodukten erfordert aber, dass die jeweils von der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde getroffenen Anordnungen und Maßnahmen auch in anderen Ländern wirksam werden können. Deshalb muss sich die Rechtsordnung des Saarlandes für diese Anordnungen und Maßnahmen öffnen. Diese in Absatz 4 getroffene Regelung ist entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorbildern nachgebildet, beispielsweise § 19 Absatz 7, auch wenn es vorliegend um Anordnungen auf der Grundlage von Bundesrecht und unmittelbar geltendem europäischen Gemeinschaftsrecht geht, für das nach innerstaatlicher Kompetenzverteilung der Bund konkurrierend zuständig wäre.

Absatz 5 enthält eine weitere - weitreichende - Ausnahme von dem Konzentrationsprinzip des Absatzes 3 Satz 3 dadurch, dass der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen des Deutschen Instituts für Bautechnik als gemeinsamer Marktüberwachungsbehörde der Marktüberwachungsbehörde obliegt. Dies erfasst auch und insbesondere Maßnahmen der Durchsetzung von Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde.

Zu Nummer 61

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des bisherigen Sechsten Teils durch die Einfügung des neuen Teils 6.

LBO 2004: § 85

Zu Nummer 62 (§ 85 - Örtliche Bauvorschriften)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung korrigiert einen redaktionellen Fehler.

[S. 76]

Zu Doppelbuchstabe bb

Die bestehende Ermächtigung wird von nur „geringeren“ auf „abweichende“, d. h. auch größere Maße erweitert. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sich die Maße auf die Abstandsflächentiefe beziehen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die bisherige Regelung des § 85 Absatz 2 Nummer 1, die Gemeinden zu satzungsrechtlichen Vorgaben für die Verwendung bestimmter Energie- oder Heizungsarten ermächtigt, ist entbehrlich. Von dieser 1996 eingeführten Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Außerdem greift für die Nutzung erneuerbarer Energien auf der Ebene des Bundesrechts das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz regelt für Neubauten die Pflicht zu Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung ihres Wärmeenergiebedarfs abschließend (VG Gießen, Urteil vom 12.05.2010, Az.: 8K 4071/08 GI). Eine Ermächtigung für eine Nutzungspflicht kommt derzeit noch hinsichtlich Bestandsbauten in Betracht. Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG verpflichtet allerdings die Mitgliedstaaten, bis spätestens 31. Dezember 2014 vorzuschreiben, dass in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Bund das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz entsprechend ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 85 durch die Aufhebung der Nummer 1.

Zu Buchstabe c

Durch die Änderung wird die Verweisung auch auf die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs erstreckt, in denen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens und des beschleunigten Verfahrens bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung geregelt sind.

LBO 2004: § 86

Zu Nummer 63 (§ 86 - Verordnungsermächtigungen)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 86 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sieht vor, dass Prüfsachverständigen durch Rechtsverordnung die Befugnis eingeräumt werden kann, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 68 abzuweichen. Diese Formulierung ist missverständlich: Nach § 68 Absatz 1 können Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Die Zulassung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung kann nur von der Bauaufsichtsbehörde getroffen werden. Lediglich die Vereinbarkeit der Abweichung mit den Anforderungen des § 3 Absatz 1 kann von den Prüfsachverständigen festgestellt bzw. bescheinigt werden. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Ermächtigung.

[S. 77]

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Aufhebung der Nummer 8 durch Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 26 durch Nummer 15.

Zu Buchstabe c

Die Änderungen sind redaktioneller Art und passen die Vorschrift an das seit dem 1. Dezember 2011 geltende Produktsicherheitsgesetz und an die aktuelle Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes an.

LBO 2004: § 87

Zu Nummer 64 (§ 87 - Ordnungswidrigkeiten)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Verfahrensfreiheit der Beseitigung von baulichen Anlagen. Die Nutzungsänderung ist in dem Merkmal „benutzt“ bereits enthalten und braucht daher nicht gesondert genannt werden.

Zu Buchstabe b

Durch die neuen Nummern 3 und 4 wird klargestellt, dass es auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt, in dem Kriterienkatalog nach § 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wider besseres Wissen unrichtige Angaben zu machen oder bei der Bauüberwachung eine unrichtige Bescheinigung bzw. Bestätigung auszustellen.

LBO 2004: § 88

Zu Nummer 65 (§ 88 – Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften)

Zu Buchstabe a und b

Die bisherigen Absätze 1 bis 3 haben sich durch Zeitablauf erledigt. Die Neufassung von Absatz 1 berücksichtigt, dass Bauherren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt haben, im Vertrauen auf die Genehmigungsfreistellung Dispositionen für den Baubeginn getroffen haben können. Ihnen soll daher die Genehmigungsfreistellung bis zum Ablauf der Dreijahresfrist des § 63 Abs. 3 erhalten bleiben. Durch Satz 2 wird ihnen alternativ die Möglichkeit eröffnet, von der Genehmigungsfreistellung keinen Gebrauch zu machen und ein Genehmigungsverfahren zu beantragen.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der Absätze 2 und 3 durch Buchstabe b.

Zu Nummer 66 (§ 89 - Außerkraftreten)

Die Befristung der Landesbauordnung wird aufgehoben. Die Praxis der letzten 10 Jahre hat gezeigt, dass die Landesbauordnung nach ihrem Neuerlass im Jahr 2004 in kürzeren Abständen als dem fünfjährigen Befristungszeitraum überprüft und geändert wurde, nämlich in 2007, 2010 und 2012.

[S. 78]

Zu Nummer 67 (Anhang)

Zu Buchstabe a

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Fußnote 4a soll verhindern, dass das Schutzziel der § 28 Absatz 2 für Außenwände durch abfallende oder abtropfende Bauteile unterlaufen wird.

Zu Doppelbuchstabe cc

Solaranlagen an Außenwänden müssen als Teil der Außenwand ebenfalls schwer entflammbar sein, sofern sie mehr als zwei Geschosse überbrücken, da andernfalls – ebenso wie bei Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus gehen – das Schutzziel des § 28 Absatz 2, eine Brandausbreitung ausreichend lang zu begrenzen, nicht gewährleistet wäre.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die „Brandwand" bildet das „klassische" Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten soll. Da diese Funktion voraussetzt, dass auch die (äußeren) Oberflächen der Wand nichtbrennbar sind, hat Zeile 4.4 lediglich eine klarstellende Bedeutung.

Zu Doppelbuchstabe ff

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung der Tabelle des Anhangs durch das Einfügen der neuen Zeile 4.4 durch den Doppelbuchstaben ee.

Zu Buchstabe b

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

In der Ausnahmeregelung der Fußnote 3 sind nun „brennbare Fensterprofile“ nicht mehr enthalten. Damit wird klargestellt, dass Fenster insgesamt (Profile und Verglasung) von den Anforderungen der Zeile 2.1 nicht erfasst werden. Fenster (und Türen) dürfen brennbar sein, da sie nicht Bestandteil der Außenwand sind. Dies gilt allerdings nur für (einzelne) Fenster, nicht aber für großflächige Verglasungen oder Glasfassaden.

Die Klarstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass moderne Verbundgläser nach erfolgter Brandprüfung oft nicht als „nichtbrennbar" klassifiziert werden können, da die Prüfanforderungen bei der Kantenbeflammung der Glaselemente aufgrund von Folien oder Beschichtungen nicht erfüllt wurden. Das Ergebnis einer solchen Kantenbeflammung ist aber für das Endprodukt „Fenster" oder „Tür“ vernachlässigbar, weil die Glaskanten hier im eingebauten Zustand (Rahmen/Flügel) nicht freiliegen.

[S. 79]

Zu Doppelbuchstabe bb

Fußnote 4a soll verhindern, dass das Schutzziel der § 28 Absatz 2 für Außenwände durch abfallende oder abtropfende Bauteile unterlaufen wird.

Zu Doppelbuchstabe cc

Fußnote 7 regelt die Erleichterung für Brandwände nach § 30 Absatz 2 Nummer 4; Bezugsgröße ist – unabhängig von den Gebäudeklassen – der Rauminhalt. Zur Anpassung an die anderweitige Diktion der Landesbauordnung wird der Begriff des „umbauten Raums“ durch den Begriff „Brutto-Rauminhalt“ ersetzt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis ist an die Einführung der neuen §§ 29b und 29c anzupassen.

Zu Nummer 2 und 3 (Überschriften)

Die Überschriften sind an die Einführung der neuen Liste der Brandschutzplanerinnen und –planer anzupassen.

Zu Nummer 4 (§ 28a – Auswärtige Bauvorlageberechtigte)

Die Änderung berücksichtigt, dass die Zuständigkeit für die auswärtigen Bauvorlageberechtigten in einem anderen Land bei der Architektenkammer liegen kann.

Zu Nummer 10 (§ 29b - Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, § 29c – Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer)

§ 29b regelt die Eintragungsvoraussetzungen für die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach dem Vorbild der Musterbauordnung. Anders als nach der Musterbauordnung sind Bauvorlageberechtigte wie bisher ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, da die Freistellung der Gebäudeklasse 4 von der Prüfung des Brandschutznachweises nach der Musterbauordnung in § 67 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung nicht übernommen wird.

§ 29b Absatz 1 Nummer 1 erfasst die bisher nach § 67 Absatz 3 nachweisberechtigten Prüfingenieure und Prüfsachverständigen. Durch das Erfordernis der Listeneintragung wird die Gleichbehandlung mit den Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen für Standsicherheit hergestellt, die für die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen in der Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer eingetragen sein müssen. Folge der Eintragung ist die Kammermitgliedschaft und die Geltung der Berufspflichten.

Absatz 1 Nummer 2 und 3 erweitert den Kreis der Berechtigten entsprechend den Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für Brandschutz nach § 16 Nummer 1 der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung. Damit wird der Widerspruch beseitigt, dass der Kreis der Personen, die von ihrer Ausbildung her betrachtet, eine Prüfberechtigung für Brandschutznachweise erlangen können, von der Erstellung derselben ausgeschlossen ist.

[S. 80]

Nummer 2 Buchstabe a erfasst Absolventen eines Studiums mit Schwerpunkt baulicher und anlagentechnischer Brandschutz. Dies kann ein berufsqualifizierender Studiengang oder ein Aufbau- oder Weiterbildungsstudiengang sein. Wesentlich ist, dass der Studiengang nicht nur Kenntnisse des anlagentechnischen, sondern auch des baulichen Brandschutzes vermittelt. Buchstabe b erfasst Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Beide Gruppen müssen außerdem nach Abschluss der Ausbildung eine zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung nachweisen.

Nummer 3 erfasst Absolventen eines berufsqualifizierenden Bauingenieurs- oder Architekturstudiums. Diese Bewerber müssen neben der nach Abschluss des Studiums erworbenen Berufserfahrung auch die erforderlichen (theoretischen) Kenntnisse nachweisen, die im Rahmen des Studiums berufsqualifizierenden Studiums nicht zwingend erworben werden müssen. Das Nähere regelt die Durchführungsverordnung zum Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz. Absatz 2 entspricht § 29 Absatz 2.

§ 29c entspricht für die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen den Regelungen des § 29a. Bei den in Nummer § 29c Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen ist die Beibringung der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen nicht erforderlich, da die Nachweisberechtigung der Prüfberechtigung folgt und die gegenseitige Anerkennung der Prüfberechtigung in § 9 der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigenverordnung geregelt ist.

Zu Nummer 11 (§ 32 – Mitgliedschaft)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung der Nummer 3 hebt die Doppelpflichtmitgliedschaft von Architekten, die in der Liste der Tragwerksplaner eingetragen sind, in der Architektenkammer und in der Ingenieurkammer auf. Eine freiwillige Mitgliedschaft bleibt möglich.

Zu Buchstabe b

Für die Brandschutzplanerinnen und -planer wird die Pflichtmitgliedschaft entsprechend den Regelungen für die Tragwerksplanerinnen und -planer geregelt.

Zu Buchstaben c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der neuen Nummer 4.

Zu Buchstabe d

Die neue Nummer 6 regelt die Pflichtmitgliedschaft auswärtiger Brandschutzplanerinnen und -planer mit Niederlassung im Saarland entsprechend den Regelungen für die auswärtigen Tragwerksplanerinnen und –planer.

Zu Nummer 12 (§ 33 – Aufgaben der Ingenieurkammer)

Zu Buchstabe a Buchstabe a ergänzt die Aufgaben der Ingenieurkammer um die Führung der Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und des Verzeichnisses der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer.

[S. 81]

Zu Buchstabe b

Buchstabe b ergänzt die Auskunftspflichten der Ingenieurkammer in Bezug auf die Anforderungen an die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen.

Zu Nummer 13 (§ 39 – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit)

Zu Buchstabe a

Buchstabe a regelt die Führung der Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und des Verzeichnisses der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer entsprechend den Regelungen für die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer.

Zu Buchstabe b und c

Es handelt sich um redaktionelle Ergänzungen zu den Änderungen des Absatzes 1.

Zu Nummer 14 (§ 40 – Eintragungsausschuss)

Zu Buchstabe a

Buchstabe a erweitert die Zuständigkeiten des Eintragungsausschusses in Bezug auf die Brandschutzplanerinnen und -planer entsprechend den Regelungen für die Tragwerksplanerinnen und –planer.

Zu Buchstabe b

Die neue Nummer 3 in Absatz 5 Buchstabe b regelt die Zusammensetzungen des Eintragungsausschusses für Entscheidungen betr. die Brandschutzplanerinnen und -planer. Analog der Regelungen für die Bauvorlageberechtigen, Tragwerksplaner und Stadtplaner müssen zwei Beisitzer in die Liste nach § 29b eingetragen sein. Solange das noch nicht der Fall ist, greift die Übergangsregelung in § 70 Absatz 14 (siehe zu Nummer 16.

Zu Nummer 15 (§ 44 - Rügerecht des Vorstands)

Auch die Brandschutzplanerinnen und -planer werden dem Rügerecht des Vorstands unterworfen.

Zu Nummer 16 (§ 70 – Übergangsvorschriften)

Bis zur Bestellung von Mitgliedern des Eintragungsausschusses, die in der Liste nach § 29b eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Brandschutzplanerinnen und -planer betreffenden Entscheidungen wegen der fachlichen Nähe in der für die Entscheidungen betr. die Bauvorlageberechtigten vorgeschriebenen Besetzung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird an die Einführung des neuen § 19a durch Nummer 2 angepasst.

[S. 82]

Zu Nummer 2

Die Möglichkeit, bestehende Bauten zum Zwecke der Energieeinsparung nachträglich so zu dämmen, dass sie funktionell dem allgemein üblichen Standard genügen, entspricht heutigen Erfordernissen und Anschauungen (BGH, Urteil vom 11. April 2008, Az.: V ZR 158/07). Mit der neuen Regelung des § 19a wird erstmals eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten für übergreifende Bauteile des Nachbargrundstücks, die der Wärmedämmung dienen, eingeführt. Dies bedeutet zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht des in Anspruch genommenen Nachbarn. Die Duldungspflicht ist aber in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 650/03), mit dem ein Überbau zum Zweck der Wärmedämmung grundsätzlich für zulässig erklärt worden ist, an enge Voraussetzungen geknüpft. Es muss gewährleistet sein, dass das Grundstück des betroffenen Nachbarn nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. Einerseits darf der Bauherr nur eine solche Wärmedämmung anbringen, die dem energetischen Standard für die Änderung oder Erweiterung von Bestandsbauten entspricht. Weitergehende und aufwendigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, hat der betroffene Nachbar, dessen in Artikel 14 des Grundgesetzes geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden. Andererseits soll der Nachbar den Bauherrn nur dann auf eine andere Art der Wärmedämmung verweisen können, wenn diese mit der vorgesehenen Ausführung vergleichbar ist und mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann.

Eine Duldungspflicht ist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a nur bei einer einseitigen Grenzwand vorgesehen. Bei versetzten Gebäuden (zum Beispiel bei versetzt gebauten Reihenhäusern) oder bei unterschiedlichen Gebäudehöhen besteht keine Duldungspflicht. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Grenzwand zulässigerweise errichtet wurde. Dies ist bei nach § 63 der Landesbauordnung genehmigungsfrei gestellten Vorhaben der Fall, wenn die Grenzbebauung materiell zulässig war, im Übrigen bei Vorliegen einer Baugenehmigung. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dürfen die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Diese Anforderung schließt die Anbringung bzw. Befestigung des Bauteils ein. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c darf die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Um den Beteiligten einen Anhaltspunkt für die Grenze der nur geringfügigen Beeinträchtigung an die Hand zu geben, enthält Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Regelungen in Baden- Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine Abgrenzung nach oben, die klarstellt, dass Überbauten von mehr als 25 cm nicht geduldet werden müssen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch Überbauten von geringerer Tiefe im konkreten Einzelfall – etwa wenn sie die Nutzung einer Durchfahrt unmöglich machen – eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung darstellen können. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass auch alle mit der Wärmedämmung notwendig zusammenhängenden baulichen Änderungen vom Nachbarn zu dulden sind, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 19a Absatz 1 Satz 1 gegeben sind. Dieser Fall ist etwa dann gegeben, wenn es sich bei der Grenzwand um eine Giebelwand handelt, bei der in der Regel das Dach bündig mit der Wand abschließt. In diesem Fall erfordert eine Wärmedämmung zumeist auch eine entsprechende Erweiterung des Daches mindestens in der Dämmstoffstärke. Gleiches kann auch gelten für in der Grenzwand befindliche Fenster, deren Fensterbänke um die Dämmstoffstärke verlängert werden müssen, oder ein an der Grenzwand befestigtes Fallrohr.

Mit Absatz 2 wird die Möglichkeit für den Duldungsverpflichteten geschaffen, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn er selbst zulässigerweise an die bestehende Grenzwand anbauen will.

[S. 83]

Absatz 3 verpflichtet den Begünstigten zur baulichen Unterhaltung der übergreifenden Bauteile.

Durch die Verweisung in Absatz 4 auf die Anzeigepflicht nach § 25 wird klargestellt, dass die Baumaßnahme dem betroffenen Nachbarn vor Beginn angezeigt werden muss, gegebenenfalls dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht erreichbar ist. Dies ist dem Bauherrn zuzumuten und dient auf der anderen Seite dem Informationsbedürfnis des Nachbarn, dessen Eigentum in Anspruch genommen wird. Die Frist wird mit einem Monat bemessen, da angesichts des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Nachbarn ein längerer Prüfungszeitraum geboten ist. Damit der Nachbar sich ein ausreichendes Bild von der geplanten Bauausführung machen kann, hat die Anzeige auch Art und Umfang der Baumaßnahme zu enthalten.

Nach Absatz 5 erhalten Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte einen Ausgleich für den Eingriff in ihr Eigentum bzw. dingliches Nutzungsrecht. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht kraft Gesetzes ein Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, deren Einzelheiten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richten. Nur schuldrechtlich Nutzungsberechtigte wie Mieter und Pächter haben keinen solchen Anspruch. Ob, in welcher Art und in welcher Höhe si vom Seinerseits nach Absatz 5 anspruchsberechtigten Eigentümer des belasteten Grundstücks Ersatz verlangen können, ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis.

Nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 auch für die über die Grenze hinausreichende Wand, die nicht Nachbarwand ist, zu deren Duldung der Eigentümer aber verpflichtet ist. Die Interessenabwägung ist in diesem Fall in gleicher Weise vorzunehmen.

Zu Artikel 4 (Änderung anderer Rechtsvorschriften)

Zu Absatz 1 (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz)

Absatz 1 wandelt § 10 Absatz 2 Satz 3 vom Zulassungstatbestand in einen Zulässigkeitstatbestand um, da die geltende Regelung mangels Bestimmung der für die Gestattung der Ausnahme zuständigen Behörde nicht vollziehbar ist.

Zu Absatz 2 (Technische Prüfverordnung)

Bei den Nummern 1 und 2 handelt es sich um die Aktualisierung der Angabe der Änderung der in Bezug genommenen Verordnungen durch dieses Gesetz. Bei den Nummern 2, 3, 4 und 6 werden die bisher statischen in dynamische Verweisungen umgewandelt. Bei der Nummer 5 handelt es sich um eine Anpassung an die neue Terminologie der Landesbauordnung.

Zu Absatz 3 (Verkaufsstättenverordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie der Landesbauordnung.

Zu Absatz 4 (Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie der Landesbauordnung.

[S. 84]

Zu Absatz 5 (Hochhausverordnung)

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.10.2008 – 5 K 98/08 sind Windenergieanlagen, in deren Stahlrohrturm sich die Aufstiegsleiter und Arbeitsplattformen befinden und deren Gondeln für Wartungsarbeiten betreten werden können, Gebäude im Sinne von § 2 Absatz 2 LBO. Wegen ihrer Höhe fallen sie damit auch unter den Hochhausbegriff des § 2 Absatz 4 Nummer 1 LBO und in den Anwendungsbereich der Hochhausbauverordnung. Die darin enthaltenen Anforderungen passen aber auf Windkraftanlagen nicht.

Zu Absatz 6 (Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes)

Die Durchführungsverordnung zum Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz wird um Vorschriften für die Eintragung in die Liste der Brandschutzplanerinnen und –planer und für die Anzeige der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und – planer bzw. die Bescheinigung der Gleichwertigkeit ergänzt.

Zu Absatz 7 (Verordnung über Zuständigkeiten für die Marktüberwachung harmonisierte Bauprodukte und die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkessen und Geräten nach dem Bauproduktengesetz)

§ 1 wird aufgehoben, da die Marktüberwachung im neuen Teil 6 der Landesbauordnung geregelt wird. Dementsprechend wird auch die Überschrift der Verordnung geändert.

Zu Artikel 5 (Kostenerstattung)

Artikel 4 enthält die auf Grund des Artikels 120 Absatz 1 Satz 2 SVerf erforderliche Bestimmung über die Deckung der Kosten. Sie gilt nur für die durch die Übertragung von gegenüber dem geltenden Recht neuen Aufgaben. Dies sind im Wesentlichen die Baugenehmigungsverfahren für bisher verfahrensfreie oder genehmigungsfrei gestellte Vorhaben. Die Kosten, die entstehen, wenn Mieter, auf die Eigentümer die Kosten für Rauchwarnmelder abwälzen, Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII sind, bei denen Kosten für die Unterkunft von den Sozialleistungsträgern (Landkreise und Regionalverband Saarbrücken) erstattet (§ 22 SGB II, § 35 SGB XII) werden. Hierbei handelt es sich nicht um die Übertragung einer neuen Aufgabe im Sinne von Artikel 120 Absatz 1 SVerf.

Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis)

Wegen der umfangreichen Änderungen ist eine Neubekanntmachung der Landesbauordnung angezeigt, bei der auch die unterschiedliche Schreibweise bei der Zitierung von Vorschriften vereinheitlicht werden kann.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten der Vorschriften zur Marktüberwachung ist von dem Inkrafttreten der Änderungen des Verwaltungsabkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik abhängig, da dem Deutschen Institut für Bautechnik zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden.

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