§LBOSaar

Landtag des Saarlandes, Drucksache 17/1268
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

Materialien zur LBO 2004

Gehört zu
Materialien zur LBO 2004
Art
Gesetzentwurf der Regierung
Datum
26.11.2024
Verkündung
Amtsbl. 2025 I S. 369

Amtliches PDF zum Download: Drucksache 17/1268 (Landtag des Saarlandes) (PDF, 1,2 MB)

Nichtamtliche Wiedergabe des Textes der Drucksache (aus der PDF-Fassung extrahiert, Silbentrennung aufgelöst; Tabellen und Formatierungen sind nicht vollständig wiedergegeben). Seitenangaben nach der Drucksache. Die Zuordnung der Begründungsteile zu den Paragraphen der Lesefassung beruht auf einer automatisierten Auswertung. Maßgeblich ist die Originaldrucksache des Landtags.

[S. 1]

LANDTAG DES SAARLANDES 17. Wahlperiode Drucksache 17/1268 26.11.2024

GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes

betr.: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

A. Problem und Ziel

Im Zuge der Entbürokratisierung der öffentlichen Verwaltung ist zu prüfen, ob bürokratische Belastungen in der Landesbauordnung abgebaut werden können.

Insbesondere im Wohnungsbau gehen die Zahlen der jährlich erteilten Baugenehmigungen zurück und der Bauüberhang nimmt zu. Änderungen der Landesbauordnung, welche einen Beitrag zur Zunahme der Bauaktivitäten leisten, sind erforderlich.

Um die europäischen, nationalen und saarländischen Klimaschutzziele zu erreichen und bestehende rechtliche Vorgaben in diesem Bereich zu erfüllen, sind Neuregelungen und Änderungen im Bauordnungsrecht erforderlich.

Europarechtliche Vorgaben zur bauordnungsrechtlichen Behandlung von Windenergieanlagen oder Teilen von Windenergieanlagen, die über eine CE-Kennzeichnung verfügen, müssen in der Landesbauordnung umgesetzt werden.

Personen mit einem Studienabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung müssen nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren absolvieren, bevor sie Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes werden können. Es entspricht jedoch dem Wunsch des Berufsstandes, Studienabsolventen, die die praktische Tätigkeit begonnen haben, eine stärkere Beteiligung an der Arbeit der Architektenkammer des Saarlandes zu ermöglichen. Weiterhin wünscht sich der Berufsstand neue Möglichkeiten des Zusammenschlusses von Berufsträgern sowie die Einführung eines Fachgebietsregisters, in das Kammermitglieder eingetragen werden können.

Ausgegeben: 27.11.2024

[S. 2]

B. Lösung

Das Bauen soll – insbesondere im Zuge der Entbürokratisierung und zur Förderung des Wohnungsbaus – einfacher, schneller und günstiger werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden in Artikel 1 grundlegende Änderungen der Landesbauordnung vorgenommen.

Die Verbesserungen dienen auch der Umsetzung des auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. November 2023 beschlossenen „Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ und der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung.

Im Bereich des Verfahrensrechts wird der Katalog der verfahrensfreien, der genehmigungsfreigestellten und der dem Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens unterfallenden Vorhaben erheblich ausgeweitet.

Auch das militärische Bauen soll erleichtert werden, um den baulichen Investitionsstau beim Bund schneller und leichter abbauen zu können.

Im materiellen Recht sind verschiedene Verbesserungen, die das Bauen beschleunigen und günstiger machen sollen, vorgesehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Erleichterungen im Brandschutz, Erleichterungen bei der Umnutzung oder Änderung bestehender Gebäude und eine Neuausrichtung des Stellplatzrechts mit dem Ziel der Schaffung von Wohnraum. Zudem wird bauordnungsrechtlich die Umsetzung des „Gebäudetyps E“ ermöglicht.

Der Ausbau des Mobilfunks soll durch Verbesserungen im Abstandsflächenrecht und im Verfahrensrecht gefördert werden.

Weiterhin wird, auch zur Förderung des seriellen Bauens, eine Regelung zur Typengenehmigung eingeführt, die eine Anerkennung von in anderen Ländern erteilten Typengenehmigungen im Saarland ermöglicht.

Zur Erreichung der Klimaschutzziele werden gesetzliche Verpflichtungen zur Herstellung von Solaranlagen geschaffen. Die Pflichten betreffen die Errichtung und die grundlegende Dachsanierung öffentlicher und gewerblich genutzter Gebäude sowie die Schaffung neuer Stellplätze. Die Gemeinden werden darüber hinaus ermächtigt, zukünftig Örtliche Bauvorschriften für Solaranlagen und andere Anlagen erneuerbarer Energien für Wohngebäude zu erlassen. Für diese und andere Gebäude wird eine Verpflichtung geschaffen, bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der grundlegenden Dachsanierung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

Darüber hinaus sind Erleichterungen im Abstandsflächenrecht und im Verfahrensrecht für Erneuerbare-Energien-Anlagen vorgesehen. Die Änderungen erfolgen teilweise zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die sich aus der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung

2

[S. 3]

(EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 ergeben. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in der Landesbauordnung insbesondere verfahrensrechtliche Regelungen zu einer sogenannten Anlaufstelle zu schaffen. Die Bestimmung der einheitlichen Stelle erfolgt im Geschäftsbereich des MUKMAV.

Zudem werden in der Landesbauordnung weitere Änderungen vorgenommen, die aus europarechtlichen Gründen erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtlinie) für Windenergieanlagen oder Teile von Windenergieanlagen.

Schließlich sind redaktionelle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Erkenntnissen aus dem Vollzug erforderlich sind, vorzunehmen. Letzteres betrifft insbesondere die Regelungen über Fliegende Bauten.

Artikel 2 enthält Änderungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, welche die Wünsche des Berufsstands berücksichtigen.

Artikel 3 enthält eine redaktionelle Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energie.

Artikel 4 enthält eine Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, mit dem die Schwellenwerte für Solaranlagen im Außenbereich angehoben werden.

Artikel 5 enthält redaktionelle und erforderliche Änderungen im untergesetzlichen Bereich.

Artikel 6 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis.

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

3

[S. 4]

2. Vollzugsaufwand

Der Wirtschaft und der öffentlichen Hand entstehen Kosten für die Erfüllung der Solarpflicht im gewerblichen Bereich (Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie bei Stellplätzen auch der erforderlichen Tragwerkskonstruktion). Diesen Kosten stehen Erträge aus dem Betrieb der Anlagen gegenüber. Die Wirtschaftlichkeit ist von zahlreichen Faktoren abhängig, in der Regel wird von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ausgegangen.

Insbesondere im Wohnungsbau entstehen Kosten für die Herstellung von Dächern, auf denen Solaranlagen errichtet werden können.

Die im Zuge der Entbürokratisierung vorgesehenen Änderungen der Landesbauordnung führen bei gewerblichen und privaten Bauherrn zu Kosteneinsparungen. Dies betrifft vor allem materiell-rechtliche Erleichterungen (Verringerung von Baukosten aufgrund der vorgesehenen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen von §§ 30 Absatz 5, 45 Absatz 1, 46 Absatz 3 und 5 bis 7 sowie 57 Absatz 4 der Landesbauordnung) sowie die Prüfung von Brandschutznachweisen bei größeren Bauvorhaben, bei denen die unteren Bauaufsichtsbehörden zukünftig nur noch über drittschützende Abweichungen von Anforderungen des Brandschutzes zu entscheiden haben. Die Verwendung von Typengenehmigungen kann zu Kosteneinsparungen führen.

Da die Einhaltung der Solarpflicht präventiv in bauaufsichtlichen Verfahren nicht geprüft wird, entsteht insbesondere in Baugenehmigungsverfahren kein zusätzlicher Aufwand bei den unteren Bauaufsichtsbehörden. Die Zahl der Fälle, in denen die unteren Bauaufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Installationspflicht repressiv tätig werden müssen, kann nicht geschätzt werden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden durch die vorgesehenen Änderungen der Landesbauordnung auch im Übrigen weder neue Aufgaben übertragen noch werden bestehende Aufgaben geändert. Da die Solarpflichten der öffentlichen Hand inhaltlich auch für private Bauherrinnen und Bauherrn von gewerblichen Nutzungen gelten, findet das Konnexitätsprinzip gemäß § 2 Absatz 3 des Konnexitätsausführungsgesetz Saarland keine Anwendung. Die Neufassung des § 85 der Landesbauordnung über Örtliche Bauvorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung der Gemeinden, Satzungen zu erlassen.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.

G . Federführende Zuständigkeit

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

4

[S. 5]

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

Vom

Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 212), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnoten der Gesetzesüberschrift werden wie folgt geändert:

a) Fußnote 1 der Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst:

„1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“

b) Nach der Fußnote 2 der Gesetzesüberschrift werden folgende Fußnoten 3, 4 und 5 angefügt:

„3) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; berichtigt durch ABl. 76 vom 16.3.2007, S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. EU L 198, S. 241).

4) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2012/18 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU L 197, S. 1).

5) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, berichtigt durch L 311 vom 25.9.2020 S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2041/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L vom 26. Juni 2024, S. 1).“

5

[S. 6]

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 12a Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen § 12b Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen § 12c Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen“

b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung“

c) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 76a Typengenehmigung“

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; berichtigt durch ABl. 76 vom 16.3.2007, S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. EU L 198, S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist.“

c) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 5 bis 8, 57 bis 65, 68 bis 76, 76a, 79, 81 und 87 entsprechend anzuwenden.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „möglich“ durch das Wort „geplant“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Untergeschosse“ durch das Wort „Kellergeschosse“ ersetzt.

5. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern „gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ ein Komma und die Wörter „einschließlich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen“ eingefügt.

6

[S. 7]

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „Untergeschoss“ durch das Wort „Kellergeschoss“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. nachträglich angebaute Aufzüge, die nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten, mindestens 2 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben und die Höhe der Außenwand nicht überschreiten.“

b) Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich.“

7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Außenwandflächen“ die Wörter „sowie Balkonen“ eingefügt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 dürfen auch einen Zugang zu einem anderen Gebäude haben und mit diesem im Bereich der Dächer baulich verbunden werden, wenn das andere Gebäude für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält.“

8. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c eingefügt: „§ 12a Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen (1) Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Bruttodachfläche von mehr als 100 m² hat die Bauherrin oder der Bauherr auf mindestens 60 Prozent der Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne; bei mehrteiligen Dachflächen ist die Summe aller Teildachflächen maßgeblich. Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern oder anderer Dachnutzungen nicht genutzt werden können. Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der Nettodachfläche teilweise oder vollständig auf zur Solarnutzung geeigneten Stellplätzen desselben Grundstücks umzusetzen. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass an Stelle einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung vollständig oder teilweise eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung entsprechend den Anforderungen von Satz 1 installiert wird.

(2) Bei der Errichtung von 35 oder mehr gewerblich genutzten Stellplätzen hat die Bauherrin oder der Bauherr mindestens 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Flächen mit einer Photovoltaikanlage zu überdachen, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Zur Solarnutzung geeignete Flächen sind Flächen, die nicht

7

[S. 8]

unbrauchbar sind. Eine Unbrauchbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verschattung gegeben ist. Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der auf zur Solarnutzung geeigneten Flächen teilweise oder vollständig auf der Nettodachfläche eines Gebäudes desselben Grundstücks umzusetzen. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Stellplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.

(3) Die Pflichten nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten für Vorhaben, bei denen der Baubeginn nach dem 1. September 2025 erfolgt.

(4) Die nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 zu erfüllenden Pflichten können ersatzweise vollständig oder teilweise durch sonstige Solaranlagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück umgesetzt werden.

(5) Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für 1. unterirdische Bauten, 2. Gewächshäuser, 3. Traglufthallen und Zelte, 4. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und 5. Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.

(6) Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde.

(7) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht mit der Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 oder nach Abs. 2 Satz 1 in Einklang zu bringen. § 12b Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen (1) Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes und bei der Errichtung dazu gehörender neuer Stellplätze gilt § 12a entsprechend.

(2) Öffentliche Gebäude sind Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand. Öffentliche Hand sind a) der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und b) jede Körperschaft oder Personenvereinigung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Anteile besitzen.

8

[S. 9]

§ 12c Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen (1) Bei Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2, die weder § 12a noch § 12b unterfallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der grundlegenden Dachsanierung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

(2) § 12a Abs. 3, 5 und 7 gelten entsprechend. Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt auch, sofern sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen.“

9. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er so unvollständig oder fehlerhaft ist, dass er nicht bearbeitet werden kann.“

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Untergeschoss“ durch das Wort „Kellergeschoss“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Untergeschoss“ durch das Wort „Kellergeschoss“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; ausgenommen Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.“

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 angefügt: „5. zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von nicht mehr als 40 m, sofern zwischen den Gebäuden ein Abstand von mindestens 5 m nicht eingehalten wird; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Nr. 1 bis 3“ die Wörter „und 5“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt für rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, entsprechend.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. d. In Absatz 10 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „sowie für Terrassenüberdachungen“ eingefügt.

9

[S. 10]

13. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Untergeschoss“ durch das Wort „Kellergeschoss“ ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Oberlichte“ durch das Wort „Oberlichter“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Oberlichte“ durch das Wort „Oberlichter“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Oberlichte“ durch das Wort „Oberlichter“ ersetzt.

15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen unmittelbaren Ausgang ins Freie möglich ist.“

16. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Untergeschosses“ durch das Wort „Kellergeschosses“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Untergeschosse“ durch das Wort „Kellergeschosse“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Oberlichte“ durch das Wort „Oberlichter“ ersetzt.

c) Absatz 8 wird folgender Satz 5 angefügt: „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Treppenräume mit Druckbelüftungsanlagen.“

17. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Notwendige Flure sind durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte dürfen nicht länger als 30 m sein. Rauchabschnitte, über die beide Rettungswege in nur eine Fluchtrichtung (Stichflure) führen oder die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

10

[S. 11]

aa) In Satz 1 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Untergeschoss“ durch das Wort „Kellergeschoss“ ersetzt.

18. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Untergeschoss“ durch das Wort „Kellergeschoss“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Untergeschosse“ durch das Wort „Kellergeschosse“ ersetzt.

19. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Oberlichte“ durch das Wort „Oberlichter“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ ersetzt.

20. § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ ersetzt.

b) In Satz 6 wird das Wort „Untergeschossen“ durch das Wort „Kellergeschossen“ und das Wort „Untergeschoss“ durch das Wort „Kellergeschoss“ ersetzt.

21. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung“

b) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

22. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2,40 m“ durch die Angabe „2,30 m“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „2,30 m“ durch die Angabe „2,20 m“ ersetzt.

23. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „ein ausreichend großer Abstellraum“ durch die Wörter „eine ausreichend große Abstellfläche“ ersetzt.

11

[S. 12]

b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt: „(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 7, 28 und 30 bis 32 nicht anzuwenden.

(6) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines nachträglichen Ausbaus des Dachgeschosses oder einer Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in die Gebäudeklasse 4, so sind für die bestehende Gebäudekonstruktion die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend, wenn 1. Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 haben, 2. die Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind, 3. der notwendige Treppenraum nach § 35 Absatz 8 entraucht werden kann und 4. Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind, sofern im notwendigen Treppenraum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen. Beträgt die Aufstockung nicht mehr als ein Geschoss, so sind für dieses Geschoss die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend.

(7) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines nachträglichen Ausbaus des Dachgeschosses oder einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in die Gebäudeklasse 5, gilt Absatz 6 entsprechend, wenn 1. die Höhe von 13 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 erfüllen oder 2. die Höhe von 22 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an die tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 4 erfüllen und im Treppenraum eine trockene Steigleitung vorhanden ist, sofern das Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet.“

24. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 6 ersetzt: „Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen durch eine Örtliche Bauvorschrift (§ 85 Abs. 1 Nr. 7) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich. Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gilt nicht für Wohnungen oder Wohnheime, es sei denn, die Gemeinde bestimmt auf Grundlage einer Örtlichen Bauvorschrift nach Satz 4 etwas anderes. Für Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, ist je Wohnung ein Stellplatz herzustellen; der Stellplatz muss mindestens 3,5 m breit

12

[S. 13]

und 5 m lang sein und ist als Stellplatz für Menschen mit Behinderungen zu kennzeichnen.“

b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gestaltet werden. Werden mehr als vier Stellplätze hergestellt, ist das Baugrundstück mit standortgerechten Bäumen zu bepflanzen; dabei ist je fünf Stellplätzen ein Baum auf dem Baugrundstück zu pflanzen.“

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „Bei bestehenden Gebäuden des Landes sollen auf geeigneten Grundstücksflächen Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.“

25. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „und die Erleichterungen“ gestrichen.

26. § 53 Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt: „Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.“

27. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: „Bei Modernisierungsvorhaben soll von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde.“

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Satz 3 Nr. 24“ durch die Angabe „§ 51 Satz 2 Nr. 24“ ersetzt.

28. § 58 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ausreichend geeigneten Fachkräften besetzt sein.“

29. § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Sachliche Zuständigkeit Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).“

30. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „10 m² Brutto-Grundfläche“ durch die Angabe „75 m3 Brutto-Rauminhalt“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Abstellraum“ ein Komma und die Wörter „überdachte Stellplätze“ eingefügt.

13

[S. 14]

cc) In Buchstabe d wird die Angabe „100 m2“ durch die Angabe „1 200 m2“ ersetzt.

dd) In Buchstabe h werden die Wörter „mit einer Fläche bis zu 36 m² und einer Tiefe bis zu 3 m“ gestrichen.

ee) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: „Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen,“

ff) der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 15 m Höhe, bei gebäudeunabhängigen Windkraftanlagen im Außenbereich bis zu 20 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,“.

bb) Buchstaben c werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt: „d) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden, e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet,“.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „c) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 20 m3;“.

bb) In Buchstabe d werden die Wörter „und Parabolantennen nach Buchstabe c“ gestrichen.

d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter „mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³“ gestrichen.

bb) In Buchstabe f werden vor dem Wort „Wohnwagen“ das Wort „Kleinwochenendhäuser“ und ein Komma eingefügt.

e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. folgende tragende und nicht tragende Bauteile:

a) nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

14

[S. 15]

c) die Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen, e) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen, f) Dächer von Gebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe, g) einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes, auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,“

f) In Nummer 13 Buchstabe h werden nach dem Wort „Elektromobilität“ die Wörter „einschließlich technischer Nebenanlagen“ eingefügt.

g) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

h) Folgende Nummer 15 angefügt: „15. alle baulichen Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände.“

31. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), in der jeweils geltenden Fassung, durch die a) dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche neu geschaffen werden oder bestehende dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten um mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche erweitert werden, b) die gleichzeitige Nutzung einer oder mehrerer öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr weist durch ein Gutachten eines oder einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen oder durch eine Bestätigung der Immissionsschutzbehörde nach, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befindet.“

15

[S. 16]

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Baugenehmigungsfrei gestellt sind auch 1. unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, 2. unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5, 3. unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches und 4. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering). Satz 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 2 vorliegen; Vorhaben nach Satz 1 Nr. 4 sind auch dann baugenehmigungsfreigestellt, wenn es sich um Sonderbauten handelt.“

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

e) In dem neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 69 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 70 Abs. 4“ ersetzt.

32. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Ein vereinfachtes Verfahren wird auch für nicht nach § 63 Abs. 3 baugenehmigungsfrei gestellte Vorhaben und Antennen, einschließlich Masten mit einer Höhe bis zu 50 Metern über der Geländeoberfläche durchgeführt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),“ die Wörter „ausgenommen Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die Wörter „zehn Wochen“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, berichtigt durch L 311 vom 25.9.2020 S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2041/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L vom 26. Juni 2024, S. 1) fallen, wird ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt; dies gilt auch für Sonderbauten. Für diese Verfahren gelten abweichend folgende Vorschriften:

16

[S. 17]

1. die Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 beträgt 45 Tage, 2. über den Bauantrag ist innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist, 3. ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen.“

33. § 65 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:

1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, 2. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen a) Anforderungen aufgrund von §§ 12a bis 12c, b) Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift, c) Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, 3. die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, 4. beantragte Abweichungen.“

34. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Fundamente für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen.“

bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten,“.

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

35. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

17

[S. 18]

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Dies gilt insbesondere für 1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen, 2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder 3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bezüglich des Brandschutzes bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die Bauherrin oder der Bauherr eine Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Abweichungen von Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich sind, die auch öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren, und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat.“

36. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen 30 Tagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nach Satz 2 nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Der Bauantrag gilt als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zur Behebung der Mängel aufgefordert hat. Ist der Bauantrag vollständig, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn hierüber unter Angabe des Datums der Vollständigkeit zu unterrichten.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn werden das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt; sie stellt sicher, dass die in den erforderlichen Zulassungsverfahren geltenden Fristen eingehalten werden.

2. Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für die Bauherrinnen und Bauherrn bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im Saarland für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.

18

[S. 19]

3. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit. Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die nach Landesrecht zuständige Stelle.“

37. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: „§ 76a Typengenehmigung (1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. § 67 bleibt im bauaufsichtlichen Verfahren unberührt, soweit die bautechnischen Nachweise nicht Gegenstand der Typengenehmigung sind.

(5) §§ 66, 68, 69 Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 gelten für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend. § 67 gilt für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend, soweit Anforderungen betroffen sind, die Gegenstand der Typengenehmigung werden sollen.

(6) Soweit in der Typengenehmigung nicht anders bestimmt, überwachen und bestätigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder überwachen und bescheinigen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung entsprechend § 78 Abs. 2; § 78 Abs. 1 bleibt unberührt.“

38. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:

1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m², 2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m², 3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,

19

[S. 20]

4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, 5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s, 6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, 7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Hauptwohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der zuletzt zuständigen Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt und werden nach den Wörtern „unter Vorlage des Prüfbuchs“ die Wörter „oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in Textform“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abnahme“ die Wörter „oder der Verzicht darauf“ eingefügt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

39. In § 84 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „für Entscheidungen nach § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 6, § 88 Abs. 4 Satz 3 oder § 88 Abs. 6 Satz 5 oder“ gestrichen.

40. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon 1. Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen,

20

[S. 21]

2. bei der Errichtung und der grundlegenden Dachsanierung von Wohngebäuden bestimmte Anlagen erneuerbarer Energien vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung gerechtfertigt ist.“

41. In § 86 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ die Wörter „, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung“ eingefügt.

42. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

Artikel 2 Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 212), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder“

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Fachgebietsregister“

c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 41 a Fachgebietsregister“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder (1) In das Verzeichnis der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer 1. ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen, 2. die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 begonnen und 3. einen Wohnsitz im Saarland hat. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

21

[S. 22]

(2) Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Juniormitglieder regelt die Architektenkammer durch Satzung.

(3) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht berechtigt.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person dies beantragt, 2. die eingetragene Person verstorben ist, 3. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen, 4. eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, erfolgt ist, 5. eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt wurde oder 6. die praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endgültig aufgegeben wurde. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn 1. das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat, 2. seit dem Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als vier Jahre vergangen sind.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen; auf Verlangen ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „Auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften finden die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 5 Anwendung. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nummer 2 bis 7 für diese sinngemäß.“

4. In § 9 Absatz 1 werden nach den Wörtern „und Stadtplaner“ die Wörter „sowie die in das Verzeichnis der Juniormitglieder eingetragenen Personen“ eingefügt.

5. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Architektenliste nach § 4, das Verzeichnis der Juniormitglieder nach § 4a, das Auswärtigenverzeichnis nach § 2 Absatz 5 Satz 1, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und das Fachgebietsregister nach § 15a zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,“

22

[S. 23]

6. § 13 Absatz 6 bis 8 werden aufgehoben.

7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Fachgebietsregister (1) Mitglieder der Architektenkammer, die besondere Fachkunde (besondere Kenntnisse und Erfahrungen) in einem Fachgebiet erworben haben, können auf Antrag in ein besonderes Register (Fachgebietsregister) eingetragen werden.

(2) In das Fachgebietsregister sind die in § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe b bis e genannten Daten einzutragen.

(3) Die Mitgliederversammlung bildet für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Über den Antrag des oder der Berufsangehörigen auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die von dem oder der Berufsangehörigen vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat. Er entscheidet ebenfalls über die Löschung der Eintragung.

(5) Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen treffen über die Fachgebiete, die im Fachgebietsregister geführt werden, über die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde im betreffenden Fachgebiet, über das Verfahren der Eintragung, über eine angemessene zeitliche Befristung der Eintragung, über die Möglichkeit wiederholter Eintragungen, wenn die erforderlichen Nachweise für den Fortbestand der besonderen Fachkunde erbracht werden sowie über die Voraussetzungen der Löschung der Eintragung.“

8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Architektenkammer führt 1. die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch, 2. das Verzeichnis der Juniormitglieder getrennt nach Fachrichtungen, in denen die praktische Tätigkeit absolviert wird, alphabetisch, 3. das Fachgebietsregister getrennt nach Fachgebieten alphabetisch, 4. das Auswärtigenverzeichnis getrennt nach auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 1 und auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2 Absatz 2 alphabetisch.“

9. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. über die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder und die Löschung einer Eintragung aus dem Verzeichnis der Juniormitglieder.“

10. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 3 bis 7“ ersetzt.

11. In § 39 wird die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

23

[S. 24]

12. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Fachgebietsregister Für das Fachgebietsregister der Ingenieurkammer gilt § 15a entsprechend.“

Artikel 3 Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energie

In § 3 Nummer 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762) wird die Angabe „15, 17 und 21“ durch die Angabe „26, 28 und 32“ ersetzt.

Artikel 4 Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Anlage 1 zum Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:

„Nr. Vorhaben Sp. Sp. 1 2 2.8. Bau einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer maximal durch die Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Gesamtfläche von insgesamt 2.8.1 300 000 m2 oder mehr X 2.8.2 50 000 m2 bis weniger als 300 000 m2 A“

2. Die bisherige Nummer 2.8 wird Nummer 2.9.

24

[S. 25]

Artikel 5 Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S.68, 77), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)“

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Brandschutznachweis“

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten und die Typengenehmigung“

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.“

3. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden oder die dortigen Angaben als notwendige Daten bei der elektronischen Einreichung zu beachten.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 650)“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter „vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374)“ durch die Wörter „vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 260 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)“ ersetzt.

bb) In Nummer 11 wird das Wort „acht“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „in einem besonderen Blatt“ durch das Wort „gesondert“ ersetzt.

25

[S. 26]

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf einem besonderen Blatt“ durch das Wort „gesondert“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „sofern für diese Angaben zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht besondere Blätter erforderlich sind“ durch die Wörter „sofern dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht gesondert erforderlich ist“ ersetzt.

e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)“ ein Komma und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)“ eingefügt.

5. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h) werden die Wörter „soweit erforderlich,“ vorangestellt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)“ durch die Wörter „§ 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Saarlandes vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2009 (Amtsbl. I 2010 S. 2)“ durch die Wörter „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ und das Wort „beizufügen“ durch die Wörter „mit einzureichen“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280)“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch das Wort „einzureichen“ ersetzt.

8. § 10 wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Brandschutznachweis (1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 27 der Landesbauordnung, 2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und

26

[S. 27]

Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Abs. 8 Satz 2 der Landesbauordnung, 3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte, 4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes, 5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Landesbauordnung, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, 6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, 7. die Löschwasserversorgung.

(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Sonderbauten und Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1 000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:

1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen, 2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung, 3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung, 4. die Sicherheitsstromversorgung, 5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung, 6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

(3) Anzugeben ist auch, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung im Hinblick auf den Brandschutz nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden. Besondere Anforderungen nach § 51 Satz 2 der Landesbauordnung sind ebenfalls mit Begründung anzugeben.

(4) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.“

10. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466)“ durch die Wörter „Baunutzungsverordnung

27

[S. 28]

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 176)“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der nach § 77 Abs. 4 der Landesbauordnung“ gestrichen.

b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: „(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 76a der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizfügen. § 1 Absatz 4 und 5, Absätze 6 Satz 1 und § 1a Absatz 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1, Absätze 8 und 9 gelten entsprechend.“

12. In § 17 werden die Wörter „Bauvorlagenverordnung vom 17. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1162)“ durch die Wörter „Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S. 68, 77), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(2) Die Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Unternummer 1.3. Unternummer 1.3.1. zu Unternummer 1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „5 %“ durch die Angabe „bis zu 5 %“ ersetzt.

b) Nach Unternummer 1.3. Unternummer 1.3.4. wird folgende Unternummer 1.4. eingefügt:

„1.4. Bearbeitung eines Bauantrags mit Vorlage einer Typengenehmigung

Erteilung einer Baugenehmigung nach lfd. Nr. 1.1.

mindestens 65

zu Unternummer 1.4.: Bei der Erteilung einer Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 76a LBO) ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.1., 1.1.2. und 1.3.1. unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands um bis zu 50 v. H. “

2. In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 LBO“ durch die Angabe „§ 63 Abs. 4 LBO“ ersetzt.

28

[S. 29]

3. Nummer 43 wird wie folgt gefasst: „43. Typengenehmigung (§ 76a LBO)

43.1. Typengenehmigung 4 bis 12 v. H. der Herstellungskosten, mindestens 75,00

43.2. Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmi- 1 bis 4 v. H. der Herstelgung lungskosten, mindestens 75,00

43.3. Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenge- 25 bis 33 v. H. der für die nehmigung Typengenehmigung festgesetzten Gebühr, mindestens 75,00 höchstens 750,00“

4. Die bisherige Gebührenstelle Nummer 43 wird die Gebührenstelle Nummer 44.

(3) Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2024 (Amtsbl. I S. 326), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise unter Berücksichtigung der Regelungen zum Brandschutz im Sinne von §§ 51 und 68 der Landesbauordnung; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (Anlage 3).“

2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (BW) (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4). Die volle Grundgebühr (GB) und das volle Grundhonorar (GH) errechnen sich nach der folgenden Gleichung: GB/GH = F x BW^0,8. Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro errechnet sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar in Abhängigkeit von der Bauwerksklasse nach der folgenden Gleichung: GB/GH = F x BW/1000.

29

[S. 30]

In die Gleichungen sind für die unterschiedlichen Bauwerksklassen folgende Werte für F einzusetzen: Bauwerksklasse Anrechenbarer Bauwert Anrechenbarer Bauwert ≤ 25 Millionen Euro > 25 Millionen Euro F F

1 0,0589 1,953 2 0,0887 2,93 3 0,118 3,906 4 0,1473 4,883 5 0,1845 6,119

“

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 3 aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 150.000,00 Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar nach folgender Gleichung: GB/GH = A x BW^0,8. In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgend Werte für A einzusetzen: Anrechenbarer > 150.000 € ≥ 7.500.000 € Bauwert (BW) < 7.500.000 € ≤ 25.000.000 € (A) 0,0360 0,03583

Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar nach der folgenden Gleichung: GH = 9 x (BW/1000)^0,8. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten 1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Satz 1, 2 und 3, 2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, 3. für die Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zeitlichem Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,

30

[S. 31]

4. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, so ermäßigen sich die Grundgebühr und das Grundhonorar nach Nummer 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Nummer 2 und 4 bleiben unberührt. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 27 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Absatz 3, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 6, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) bis einschließlich 150.000,00 Euro erhalten Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz für die Prüfung des Brandschutznachweises eine Vergütung in Höhe von 500,00 Euro. Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 bis 4, § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.“

4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, - einfache Dach- und Fachwerkbinder, - Kehlbalkendächer, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, - Stützwände einfacher Art, - Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).

31

[S. 32]

Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden, - Tragwerke für ausgesteifte Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann, - Behälter einfacher Konstruktion, - Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, - Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, - ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind, - Flächengründungen einfacher Art, - Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, - ebene Pfahlrostgründungen, - einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung.

Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, - mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind, - Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, - unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

32

[S. 33]

- Hallentragwerke mit Kranbahnen, - Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen - vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, - statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind, - Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, - einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, - einfache Rotationsschalen, - Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, - Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, - Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, - Seilbahnkonstruktionen, - schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk).

Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabtragwerke, - statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

33

[S. 34]

- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie, - mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, - Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Turbinenfundamente, - schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen.“

5. Die Anlage 2 zu den §§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

34

[S. 35]

35

[S. 36]

36

[S. 37]

37

[S. 38]

6. Die Anlage 3 zu den §§ 13 Absatz 5 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

38

[S. 39]

39

[S. 40]

40

[S. 41]

(4) In § 15 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S 334), zuletzt geändert am 28. Februar 2024 (Amtsbl. I S. 220), werden die Wörter „in amtlich beglaubigter Abschrift“ gestrichen.

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

41

[S. 42]

Begründung:

A. Allgemeines

Im Zuge der Entbürokratisierung der öffentlichen Verwaltung ist zu prüfen, ob bürokratische Belastungen in der Landesbauordnung abgebaut werden können.

Insbesondere im Wohnungsbau gehen die Zahlen der jährlich erteilten Baugenehmigungen zurück und der Bauüberhang nimmt zu. Änderungen der Landesbauordnung, welche einen Beitrag zur Zunahme der Bauaktivitäten leisten, sind erforderlich.

Um die europäischen, nationalen und saarländischen Klimaschutzziele zu erreichen und bestehende rechtliche Vorgaben in diesem Bereich zu erfüllen, sind Neuregelungen und Änderungen im Bauordnungsrecht erforderlich.

Europarechtliche Vorgaben zur bauordnungsrechtlichen Behandlung von Windenergieanlagen oder Teilen von Windenergieanlagen, die über eine CE-Kennzeichnung verfügen, müssen in der Landesbauordnung umgesetzt werden.

Personen mit einem Studienabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung müssen nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren absolvieren, bevor sie Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes werden können. Es entspricht jedoch dem Wunsch des Berufsstandes, Studienabsolventen, die die praktische Tätigkeit begonnen haben, eine stärkere Beteiligung an der Arbeit der Architektenkammer des Saarlandes zu ermöglichen. Weiterhin wünscht sich der Berufsstand neue Möglichkeiten des Zusammenschlusses von Berufsträgern sowie die Einführung eines Fachgebietsregisters, in das Kammermitglieder eingetragen werden können.

Das Bauen soll – insbesondere im Zuge der Entbürokratisierung und zur Förderung des Wohnungsbaus – einfacher, schneller und günstiger werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden in Artikel 1 grundlegende Änderungen der Landesbauordnung vorgenommen.

Die Verbesserungen dienen auch der Umsetzung des auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. November 2023 beschlossenen „Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ und der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung.

Im Bereich des Verfahrensrechts wird der Katalog der verfahrensfreien, der genehmigungsfreigestellten und der dem Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens unterfallenden Vorhaben erheblich ausgeweitet.

Auch das militärische Bauen soll erleichtert werden, um den baulichen Investitionsstau beim Bund schneller und leichter abbauen zu können.

41

[S. 43]

Im materiellen Recht sind verschiedene Verbesserungen, die das Bauen beschleunigen und günstiger machen sollen, vorgesehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Erleichterungen im Brandschutz, Erleichterungen bei der Umnutzung oder Änderung bestehender Gebäude und eine Neuausrichtung des Stellplatzrechts mit dem Ziel der Schaffung von Wohnraum. Zudem wird bauordnungsrechtlich die Umsetzung des „Gebäudetyps E“ ermöglicht.

Der Ausbau des Mobilfunks soll durch Verbesserungen im Abstandsflächenrecht und im Verfahrensrecht gefördert werden.

Weiterhin wird, auch zur Förderung des seriellen Bauens, eine Regelung zur Typengenehmigung eingeführt, die eine Anerkennung von in anderen Ländern erteilten Typengenehmigungen im Saarland ermöglicht.

Zur Erreichung der Klimaschutzziele werden gesetzliche Verpflichtungen zur Herstellung von Solaranlagen geschaffen. Die Pflichten betreffen die Errichtung und die grundlegende Dachsanierung öffentlicher und gewerblich genutzter Gebäude sowie die Schaffung neuer Stellplätze. Die Gemeinden werden darüber hinaus ermächtigt, zukünftig Örtliche Bauvorschriften für Solaranlagen und andere Anlagen erneuerbarer Energien für Wohngebäude zu erlassen. Für diese und andere Gebäude wird eine Verpflichtung geschaffen, bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der grundlegenden Dachsanierung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

Darüber hinaus sind Erleichterungen im Abstandsflächenrecht und im Verfahrensrecht für Erneuerbare-Energien-Anlagen vorgesehen. Die Änderungen erfolgen teilweise zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die sich aus der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 ergeben. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in der Landesbauordnung insbesondere verfahrensrechtliche Regelungen zu einer sogenannten Anlaufstelle zu schaffen. Die Bestimmung der einheitlichen Stelle erfolgt im Geschäftsbereich des MUKMAV.

Zudem werden in der Landesbauordnung weitere Änderungen vorgenommen, die aus europarechtlichen Gründen erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtlinie) für Windenergieanlagen oder Teile von Windenergieanlagen.

Schließlich sind redaktionelle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Erkenntnissen aus dem Vollzug erforderlich sind, vorzunehmen. Letzteres betrifft insbesondere die Regelungen über Fliegende Bauten.

Artikel 2 enthält Änderungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, welche die Wünsche des Berufsstands berücksichtigen.

42

[S. 44]

Artikel 3 enthält eine redaktionelle Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energie.

Artikel 4 enthält eine Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, mit dem die Schwellenwerte für Solaranlagen im Außenbereich angehoben werden.

Artikel 5 enthält redaktionelle und erforderliche Änderungen im untergesetzlichen Bereich.

Artikel 6 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis.

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1 (Fußnoten)

Zu Buchstabe a (Fußnote 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b (Fußnoten 3, 4 und 5)

Die Aufnahme der dritten bis fünften Fußnote erfolgt zur Umsetzung von Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG, Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2012/18 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist an die Aufnahme neuer Vorschriften (§§ 12a bis 12c, 76a) und die Änderung von § 41 anzupassen.

LBO 2004: § 1

Zu Nummer 3 (§ 1 - Anwendungsbereich)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund der Anfügung der neuen Nr. 8 erforderlich ist.

Zu Buchstabe b)

Windenergieanlagen können teilweise dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtli-

43

[S. 45]

nie) beziehungsweise deren nationaler Umsetzung durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146; Maschinenverordnung – 9. ProdSV) und dem Bauordnungsrecht unterliegen.

Soweit dies der Fall ist, können Anforderungen des Bauordnungs- oder sonstigen öffentlichen Rechts unzulässig sein.

Da die Errichtung von Windenergieanlagen nur insoweit einem nationalen Genehmigungsverfahren nicht unterworfen werden darf, als es um die Vorabprüfung von Aspekten geht, die Gegenstand der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung einschließlich Spezifikationen sind, sind Genehmigungsverfahren zulässig, die sich auf nicht von der Maschinenrichtlinie abgedeckte Risiken beziehen, also insbesondere solche, die naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Aspekte erfassen.

Damit können im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 zumindest das Bauplanungsrecht und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden, die regelmäßig keine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile verlangen. Aus dem Bauordnungsrecht kann zum Beispiel die Einhaltung der Abstandsflächen oder die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr geprüft werden.

Da der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine bereits über die Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Art. 7 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie geführt ist, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind. Ein zusätzlicher bautechnischer oder bauproduktrechtlicher Nachweis kann nicht verlangt werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.

Fragen der Standsicherheit und der Verwendung von Bauprodukten können für die Teile der Anlage überprüft werden, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die nach Bauordnungsrecht zu behandelnden Teile die vom Hersteller des Maschinenteils in der Konformitätserklärung zu benennenden Spezifikationen für die tragende Konstruktion erfüllen.

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten sind daher folgende Kombinationen denkbar:

• Gondel nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht: Zuständigkeit der Marktaufsicht für die Maschinenrichtlinie umfasst die Gondel, bauaufsichtlich sind das Fundament und der Turm zu behandeln

• Gondel und Turm nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht: Zuständigkeit der Marktaufsicht für die Maschinenrichtlinie umfasst die Gondel und den Turm, bauaufsichtlich ist das Fundament zu behandeln

44

[S. 46]

• Gondel, Turm und Fundament nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht: Zuständigkeit der Marktaufsicht für die Maschinenrichtlinie umfasst die Gondel, Turm und Fundament.

Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss.

Zulässig wären dagegen Anforderungen, die Auswirkungen auf die Auswahl möglicher Windenergieanlagen haben. So ist die Forderung denkbar, dass einer Ausbreitung eines Brandes auf Flächen außerhalb der Anlage vorgebeugt werden muss. Wie der Hersteller das sicherstellt, ist ihm überlassen (beziehungsweise dem Bauherrn bei der Auswahl des Anlagentyps oder gegebenenfalls ergänzender Maßnahmen).

Durch die neue Nr. 8 werden Windenergieanlagen aus dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen. Damit kommt es für die Anwendbarkeit der Landesbauordnung darauf an, welche Teile der Gesamtanlage – bestehend aus Gondel, Turm und Fundament – nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden (siehe oben).

Zu Buchstabe c)

Unterfallen Windenergieanlagen der Ausschlussregelung nach Satz 1 Nr. 8, können gleichwohl Regelungen der Landesbauordnung für anwendbar erklärt werden, die nicht im Widerspruch zur Behandlung nach der Maschinenrichtlinie stehen.

Der neue Satz 2 benennt die entsprechend anzuwendenden Regelungen der Landesbauordnung.

Die neue Regelung ist zulässig, da es nach Art. 15 der Maschinenrichtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt ist, Installation und Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, diese Regelungen führen nicht dazu, dass der freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, behindert wird.

§ 139 des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ der Europäischen Kommission Auflage 2.2 – Oktober 2019 nennt als Beispiel Vorschriften über die „Installation von Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise Installation von Kränen in Stadtgebieten oder Installation von Windkraftanlagen in ländlichen Gebieten“.

Daher sind auch bauplanungsrechtliche Regelungen zu Standorten für Windenergieanlagen zulässig und können in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden.

45

[S. 47]

Da Genehmigungsverfahren angeordnet werden können, werden die Vorschriften der Landesbauordnung für entsprechend anwendbar erklärt, die zur Überprüfung von nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten oder gesperrten Anforderungen erforderlich sind.

Insbesondere das Abstandflächenrecht wird für anwendbar erklärt, da von Windenergieanlagen Auswirkungen wie von Gebäuden ausgehen können und dies nicht davon abhängig ist, auf welcher Grundlage die Anlage in den Verkehr gebracht wird.

Auch § 2 Abs. 4, aus dem sich ergibt, ob es sich bei der Windenergieanlage um einen Sonderbau handelt, ist entsprechend anwendbar.

LBO 2004: § 2

Zu Nummer 4 (§ 2 – Begriffe)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

§ 2 Abs. 3 Satz 2 definiert den Begriff Höhe. Die Änderung hat zur Folge, dass es bei der Zuordnung von Gebäuden zu den Gebäudeklassen nicht mehr darauf ankommt, ob im höchstgelegenen Geschoss ein Aufenthaltsraum (§ 45) möglich ist. Entscheid ist zukünftig, ob in dem höchstgelegenen Geschoss ein Aufenthaltsraum vorgesehen ist.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

LBO 2004: § 3

Zu Nummer 5 (§ 3 – Allgemeine Anforderungen)

Die Ergänzung des Abs. 1 hat keinen eigenständigen materiellen Gehalt. Sie soll lediglich die Bedeutung der Nachhaltigkeit beim Bauen betonen.

LBO 2004: § 7

Zu Nummer 6 (§ 7 – Abstandsflächen, Abstände)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

46

[S. 48]

Zu Doppelbuchstabe cc)

Die Änderung soll den Anbau von Personenaufzügen bei bestehenden Gebäuden erleichtern.

Zu Buchstabe b)

Von Antennen einschließlich ihrer Masten gehen regelmäßig allenfalls geringe gebäudegleiche Wirkungen aus. Sie sind darüber hinaus im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches mit der Folge, dass von Ihnen ausgehende Wirkungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Die Gesamthöhe von 50 m wurde gewählt, da ab dieser Höhe regelmäßig breitere Masten erforderlich werden und häufig eine größere Zahl von Antennen angebracht wird, die die Breite der Anlage vergrößern. Sind im Einzelfall nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Umgebung zu erwarten, reicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Korrektiv.

LBO 2004: § 8

Zu Nummer 7 (§ 8 – Erleichterungen von den Anforderungen des § 7)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung werden Solaranlagen, die auf Balkonen angebracht werden (Balkonkraftwerke), abstandsflächenrechtlich privilegiert.

Zu Buchstabe b

Mit dem neuen Satz 4 wird geregelt, dass ein unmittelbarer Zugang von der Grenzgarage und den anderen von Satz 1 Nummer 4 erfassten Anlagen zum Hauptgebäude unschädlich für das Abstandsflächenprivileg ist. Unschädlich ist auch, wenn das Dach einer von Satz 1 Nummer 4 erfassten Anlagen mit dem Dach des Hauptgebäudes verbunden wird. Sowohl die Verbindung im Dachbereich als auch der direkte Zugang sind nur dann möglich, wenn das Hauptgebäude seinerseits die erforderliche Abstandsfläche einhält. Die Anlagen müssen ihre funktionale Eigenständigkeit auch bei einer Zugangsmöglichkeit zum Hauptgebäude oder einer Verbindung der Dächer wahren, andernfalls verlieren sie ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung.

Zu Nummer 8 (§§ 12a bis 12c)

Mit den neuen §§ 12a und 12b werden erstmals Solarpflichten in die Landesbauordnung aufgenommen. Die neuen gesetzlichen Pflichten betreffen gewerblich genutzte Gebäude und Stellplätze sowie öffentliche Gebäude und deren Stellplätze.

Der neue § 12c enthält die Verpflichtung, bei Gebäuden, die den §§ 12a und 12b nicht unterfallen, Dachflächen so herzustellen, dass auf ihnen Photovoltaikanlagen installiert werden können.

In Ergänzung der neuen §§ 12a bis 12c wird in § 85 Abs. 2 Nr. 2 eine Satzungsermächtigung für Örtliche Bauvorschriften geschaffen. Diese ermöglicht

47

[S. 49]

es den Gemeinden, Anlagen erneuerbarer Energien bei Wohngebäuden vorzuschreiben (siehe Begründung zu Nummer 40).

LBO 2004: § 12a

Zu § 12a (Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen)

Zu Absatz 1

Satz 1 der Vorschrift enthält eine Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen bei der Errichtung und der grundlegenden Dachsanierung von gewerblich genutzten Gebäuden. Gewerbliche Nutzung ist insbesondere die Nutzung durch alle Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs. Wenn in einem Gebäude verschiedene Nutzungen ausgeübt werden, zum Beispiel Wohnen und Gewerbe, ist die Installationspflicht nur anwendbar, wenn die gewerbliche Nutzung überwiegt.

Auf einem gewerblich genutzten Gebäude mit einer Bruttodachfläche von mehr als 100 m2 sind auf mindestens 60 Prozent der Nettodachfläche Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren.

Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne von Satz 1 ist eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs – auch unter Wiederverwendung von Baustoffen – vollständig erneuert wird. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden.

Die Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen entfällt, sofern ihr sonstige öffentlich-rechtliche Vorschiften entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vollzug der Regelung Denkmalrecht oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht.

Satz 2 und Satz 3 definieren die für die Rechtsanwendung zentralen Begriffe „Bruttodachfläche“ und „Nettodachfläche“.

Satz 4 bestimmt, dass die Pflicht nach Satz 1 teilweise oder vollständig auf den der gewerblichen Nutzung zugehörigen Stellplätzen erfüllt werden kann.

Satz 5 ermöglicht die ersatzweise Erfüllung der Photovoltaikpflicht durch Installation von solarthermischen Anlagen.

Zu Absatz 2

Satz 1 der Vorschrift enthält eine Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen bei der Errichtung von gewerblich genutzten Stellplätzen. Werden 35 oder mehr neue Stellplätze dieser Art geschaffen, sind mindestens 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Fläche mit einer Photovoltaikanlage zu überdachen. Die Erfüllung der Pflicht entfällt – wie die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 –, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Gewerblich genutzte Stellplätze sind sowohl solche, die gewerblichen Hauptnutzungen zugehörig sind, als auch solche, die selbst die gewerbliche Nutzung (Stellplatzvermietung) darstellen. Die Solarpflicht bezieht sich auf alle dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung unterfallende Stellplätze im Sinne des § 2 Abs.

48

[S. 50]

9 Satz 1, die hergestellt werden sollen und nicht nur auf die nach § 47 Abs. 1 notwendigen Stellplätze.

Satz 2 und Satz 3 definieren den für die Rechtsanwendung zentralen Begriff der „zur Solarnutzung geeigneten Fläche.“

Satz 4 bestimmt, dass die Pflicht nach Satz 1 teilweise oder vollständig auf der Nettodachfläche eines Gebäudes auf demselben Grundstück erfüllt werden kann.

Satz 5 verweist auf Abs. 1 Satz 5 und ermöglicht damit die ersatzweise Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 durch Installation von solarthermischen Anlagen.

Satz 6 regelt den Entfall der Pflicht für unmittelbar entlang der Fahrbahn öffentlicher Straßen errichtete Stellplätze.

Zu Absatz 3

Abs. 3 regelt den Zeitpunkt, ab dem eine Pflicht zur Installation der von Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Anlagen besteht.

Zu Absatz 4

Abs. 4 ermöglicht eine ersatzweise Erfüllung der Installationspflichten mit Solaranlagen, die weder die Dachfläche eines Gebäudes noch die zu überdachenden Stellplätze betreffen. Möglich ist zum Beispiel die Installation von Photovoltaik-Anlagen oder solarthermischen Anlagen auf Zäunen oder Außenwänden.

Zu Absatz 5

In Abs. 5 werden abschließend Arten von Anlagen aufgezählt, für die die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht gelten.

Zu Absatz 6

Abs. 6 regelt Ausnahmen von den Pflichten nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.

Eine technische Unmöglichkeit liegt zum Beispiel vor, wenn das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die nicht für eine Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geeignet sind. Hierzu gehören beispielsweise nicht plane Dachflächen, mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen oder Dachflächen, die der Belichtung oder der Be- und Entlüftung dienen. Zur technischen Unmöglichkeit zählt auch der Umstand, dass eine Einspeisung des mittels solarer Strahlungsenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Netz nach einer Netzverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist.

49

[S. 51]

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt zum Beispiel vor, wenn die verpflichtete Bauherrschaft bei der Errichtung einer entsprechenden Anlage erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit erfahren würde.

Eine unbillige Härte kann im Einzelfall vorliegen, wenn weder eine technische Unmöglichkeit noch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben sind.

Zu Absatz 7

Abs. 7 regelt einen Sonderfall der Kollision der Pflichten nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 mit öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Dachbegrünung, die sich insbesondere aus einer auf Grundlage von § 85 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift ergeben kann. Die Pflichten sind im Einzelfall miteinander in Einklang zu bringen.

LBO 2004: § 12b

Zu § 12b (Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen)

Zu Absatz 1

Der neue § 12b enthält eine Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen bei der Errichtung und der grundlegenden Dachsanierung von öffentlichen Gebäuden und der Errichtung neuer zugehöriger Stellplätze. § 12a gilt entsprechend.

Zu Absatz 2

Satz 1 definiert den Begriff öffentliche Gebäude als Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand.

Satz 2 definiert öffentliche Hand in zwei Gruppen: öffentlich-rechtlich organisierte Rechtsträger (Buchstabe a) sowie privatrechtlich organisierte Rechtsträger (Buchstabe b). Letztere zählen allerdings nur dann zur öffentlichen Hand, wenn sie von einem öffentlich-rechtlich organisierten Rechtsträger beherrscht werden. Rechtlich werden beide Gruppen gleichbehandelt. Unter die öffentlichrechtlich organisierten Rechtsträger fallen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften. Umfasst sind damit insbesondere auch kommunale Unternehmen.

Nach Buchstabe b sind unter bestimmten Voraussetzungen auch privatrechtlich organisierte Rechtsträger als öffentliche Hand anzusehen. Körperschaften oder Personenvereinigungen des Privatrechts werden als öffentliche Hand angesehen, wenn sie von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger im Sinne des Buchstaben a allein oder von mehreren dieser Rechtsträger zusammen unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden. Dies ist der Fall, wenn sie die Mehrheit der Anteile besitzen.

50

[S. 52]
LBO 2004: § 12c

Zu § 12c (Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen)

Mit dem neuen § 12c wird eine Pflicht zur Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation einer Photovoltaikanlage („PV-Ready“) geschaffen.

Die PV-Ready-Pflicht besteht bei neuen Gebäuden und grundlegenden Dachsanierungen. Sie ersetzt nicht die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage, sofern diese nach §§ 12a und 12b besteht.

Zu Absatz 1

Die PV-Ready-Pflicht gilt nur für Gebäude, die §§ 12a und 12b nicht unterfallen. Sie findet insbesondere Anwendung, wenn die Bruttodachfläche eines gewerblich genutzten oder im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gebäudes nicht mehr als 100 m2 beträgt oder es sich um ein Wohngebäude handelt. Darauf, ob die Gemeinden Solarpflichten auf Grundlage von § 85 Abs. 2 beschließen (siehe Begründung zu Nummer 40), kommt es nicht an. Durch die PV-Ready-Pflicht wird zukünftig sichergestellt, dass grundsätzlich bei allen von der Regelung erfassten Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen den Zielen und Grundsätzen des Klimaschutzes im Land Rechnung getragen wird. Die PV-Ready-Pflicht setzt an der Tragwerkskonstruktion bei Neubauten und der Traglastreserve bei Dachsanierungen an, weil deren Auslegung ausschlaggebend dafür ist, eine spätere Installation einer Photovoltaikanlage statisch vorzubereiten. Die Auslegung erfolgt dabei anhand von am Stand der Technik orientierten Annahmen zu einer Photovoltaikanlage auf dem in Frage stehenden Dach durch die Bauherrin oder den Bauherren.

Zu Absatz 2

Abs. 2 regelt mit dem Verweis auf § 12b Abs. 3 zunächst den Zeitpunkt, ab dem die PV-Ready-Pflicht zu beachten ist.

Darüber hinaus enthält die Vorschrift mit den Verweisen auf § 12b Abs. 5 und 7 abschließend die Ausnahmen von der PV-Ready-Pflicht. Auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit, technische Unmöglichkeit und unbillige Härte können sich Bauherrinnen und Bauherrn nicht berufen.

LBO 2004: § 19

Zu Nummer 9 (§ 19 - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)

Es handelt es sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Neufassung von § 70 Abs. 1 erforderlich ist.

LBO 2004: § 28

Zu Nummer 10 (§ 28 – Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

51

[S. 53]

Zu Buchstabe b)

§ 28 Abs. 4 Satz 2 wird redaktionell angepasst und um eine Nr. 4 ergänzt. Dadurch dürfen auch Kleinteile, wie z. B. Dübel, Verbindungsmittel, lokal begrenzte Abdichtungen, kleinformatige Trennlagen zur thermischen Entkopplung von Wandhaltern für Außenwandbekleidungen usw., die nicht zur Brandausbreitung beitragen, abweichend von der Vorschrift des Satzes 1, aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Der Begriff Kleinteile soll in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) näher bestimmt und über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) des Saarlandes (§ 86a Abs. 5) verbindlich werden.

LBO 2004: § 29

Zu Nummer 11 (§ 29 – Trennwände)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Der neu eingefügte Halbsatz 2 ist eine Rückausnahme zu der in Halbsatz 1 ausgeweiteten Erleichterung. Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sind in Wohngebäuden in der Regel nicht zu erwarten, in übrigen Gebäuden sind diese Räume bereits nach gegenwärtiger Regelung brandschutztechnisch abzutrennen. Die Änderung stellt insgesamt eine Erleichterung dar.

LBO 2004: § 30

Zu Nummer 12 (§ 30 – Brandwände)

Zu Buchstabe a)

Die Ergänzung in der neuen Nr. 5 dient der Konkretisierung der bereits in der gegenwärtigen Fassung bestehenden Grundanforderung nach Abs. 1. Es wurde versäumt, in § 30 eine brandschutztechnische Regelung für Gebäude auf demselben Grundstück zu treffen. Insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Verwendung von brennbaren Baustoffen für tragende und aussteifende Bauteile sowie für die Bekleidung von Außenwänden (Holzbau) ist es erforderlich, eine großflächige Brandausbreitung bei ausgedehnten Gebäudeensembles, die in geringen Abständen angeordnet sind, zu verhindern.

Diese Änderung hat nur eine geringe Kostenrelevanz, da sie auf eine Aneinanderreihung von Gebäuden über eine Ausdehnung von mehr als 40 m begrenzt ist. Zusätzlich sind Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie untergeordnete Gebäude nach Halbsatz 2 von der Regelung ausgenommen.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Abs. 2.

52

[S. 54]

Zu Buchstabe c

Doppelbuchstabe aa)

§ 30 Abs. 5 regelt die Ausbildung der Brandwand im Bereich der Bedachung. Brandwände müssen grundsätzlich die Bedachung überragen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht es aus, wenn die Brandwand bis unter die Dachhaut geführt wird. Nach dem neuen Satz 3 soll das auch gelten, wenn durch den nachträglichen Dachausbau zu Wohnzwecken aus einem Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 wird. Dadurch werden aufwendige Änderungen der Brandwand entbehrlich, was aufgrund des geringeren Risikos bei Wohngebäuden im Vergleich zu anderen Nutzungen vertretbar ist. Begünstigt wird sowohl die Schaffung einzelner Räume als auch von abgeschlossenen Wohnungen. Die Vorschrift findet auf alle rechtmäßig bestehenden Gebäude Anwendung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d)

Durch die Ergänzung von Abs. 10 wird eine Erleichterung für Terrassenüberdachungen eingeführt.

LBO 2004: § 31

Zu Nummer 13 (§ 31 – Decken)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

LBO 2004: § 32

Zu Nummer 14 (§ 32 – Dächer)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

LBO 2004: § 33

Zu Nummer 15 (§ 33 – Erster und zweiter Rettungsweg)

Absatz 1 Satz 1 (bisheriger Absatz 1) wird dahingehend umformuliert, dass nur in Geschossen mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorgeschrieben werden. So müssen z.B. Technikgeschosse nur einen Rettungsweg haben.

Der neue Satz 2 trifft die Festlegung, dass für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten ein baulicher Rettungsweg genügt. Im Brandfall muss die Rettung über einen unmittelbaren Ausgang ins Freie möglich sein.

LBO 2004: § 35

Zu Nummer 16 (§ 35 – Notwendige Treppenräume und Ausgänge)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

53

[S. 55]

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe c)

Die Ergänzung des § 35 Abs. 8 um Satz 5 dient der Klarstellung für die Fälle, in denen in notwendige Treppenräume Druckbelüftungsanlagen eingebaut werden.

Die Regelungen des § 35 Abs. 8, wonach in jedem Geschoss Fenster oder an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Öffnung zur Rauchableitung vorzusehen ist, ist für Sicherheitstreppenräume nach § 33 Abs. 2 nicht sachgerecht, weil in diese Treppenräume Feuer und Rauch nicht eindringen dürfen. Weil in solchen Treppenräumen zur Verhinderung des Eindringens von Feuer und Rauch Druckbelüftungsanlagen vorgesehen werden müssen (eine andere anlagentechnische oder bauliche Lösung zur Verhinderung des Eintritts von Feuer und Rauch ist nicht bekannt), ist eine (zusätzliche) Öffnung im Sinne von § 35 Abs. 8 sogar kontraproduktiv. Eine solche zusätzliche Öffnung könnte die bestimmungsgemäße Funktion der Druckbelüftungsanlage, die ihrerseits bereits funktionsbedingt über eine entsprechend bemessene Abströmmöglichkeit (beispielsweise im Brandgeschoss) verfügen muss, behindern.

In solchen Fällen wären Abweichungsentscheidungen erforderlich. Dies wird durch die Aufnahme einer Regelung gemäß Satz 5 vermieden.

LBO 2004: § 36

Zu Nummer 17 (§ 36 – Notwendige Flure, offene Gänge)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Erleichterung, die künftig auch notwendige Flure, die zu Sicherheitstreppenräumen führen, mit einer Länge von mehr als 15 m zulässt.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

LBO 2004: § 37

Zu Nummer 18 (§ 37 – Fenster, Türen, sonstige Öffnungen)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

LBO 2004: § 38

Zu Nummer 19 (§ 38 – Umwehrungen)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

54

[S. 56]
LBO 2004: § 39

Zu Nummer 20 (§ 39 – Aufzüge)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

LBO 2004: § 41

Zu Nummer 21 (§ 41 – Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung)

Zu Buchstabe a)

Durch die Änderung der Überschrift des § 41 mit dem Begriff „Energiebereitstellung“ wird über die Erzeugung von Wärme hinaus auch die Gewinnung von Brennstoffen wie Wasserstoff sowie die generelle Versorgung und Lagerung von Brennstoffen erfasst.

Zu Buchstabe b)

Gas-Absorptions-Wärmepumpen zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um gasbetriebene Wärmepumpen ohne (elektrische) Verdichtung handelt, bei denen das Abgas derart verdünnt wird, dass die Wärmepumpen hinsichtlich des Umfangs der Belästigungen vergleichbar mit Elektrowärmepumpen sind. Abgasanlagen sind daher entbehrlich. Eine dem neuen Satz 4 vergleichbare Freistellung enthält § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676; 1. BIm- SchV).

Zu Buchstabe c)

Die bestehenden Anforderungen werden auf Elektrolyseure ausgeweitet. Die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht ausschließlich für das Aufstellen der Anlagen. Auch die Anlagen selbst müssen betriebssicher und brandsicher sein. Dabei ist unbeachtlich, ob diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen und somit in den Anwendungsbereich der Feuerungsverordnung fallen.

Der bisherige Begriff der Verbrennungsgase wird auf Prozessgase erweitert um beispielsweise auch die in Reformern anfallenden Gase zu erfassen.

LBO 2004: § 45

Zu Nummer 22 (§ 45 – Aufenthaltsräume)

Zu Buchstabe a)

Die Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen wird um jeweils 10 Zentimeter verringert. Die Änderung soll zur Einsparung von Kosten beitragen.

Zu Buchstabe b)

Durch die Änderung wird die gesetzliche geforderte Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen in Dachräumen zum Zwecke der Kosteneinsparung um 10 Zentimeter verringert.

55

[S. 57]
LBO 2004: § 46

Zu Nummer 23 (§ 46 – Wohnungen)

Zu Buchstabe a

Durch die Erleichterung sollen Kosten im Wohnungsbau gesenkt werden. Die Abstellflächen sind in den Gebäuden herzustellen.

Zu Buchstabe b

Die neuen Abs. 5 bis 7 enthalten Erleichterungen für bestimmte Maßnahmen im Bestand, durch die Wohnraum geschaffen wird.

Der neue Abs. 5 soll Kosten bei Nutzungsänderungen, durch die Wohnraum im Bestand entsteht, verringern. Rechtmäßig bestehende Gebäude mit Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen erfüllen die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Anforderungen an Abstandsflächen (§ 7), Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen (§ 28), Brandwände (§ 30), Decken (§ 31) und Dächer (§ 32). Diese Anforderungen sind unabhängig davon, ob die Aufenthaltsräume zum Wohnen oder anders genutzt werden. Durch eine Wohnnutzung, die durch eine Nutzungsänderung im Bestand ohne Baumaßnahmen entsteht, erhöht sich daher insoweit nicht das Gefahrenpotential.

Abs. 6 und 7 erfassen den nachträglichen Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockungen von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken. Beide Baumaßnahmen lösen häufig erhebliche Anpassungserfordernisse aus. Insbesondere in Fällen, bei denen sich aus der Planung die Einstufung in eine höhere Gebäudeklasse ergibt, sind die Ertüchtigung der Bausubstanz regelmäßig nicht mit vertretbarem Aufwand möglich und die erforderlichen Abweichungsentscheidungen mit Planungsunsicherheiten verbunden.

Die Ergänzung des § 46 um Abs. 6 und 7 erweitert die allgemeinen Regelungen zum Bestandschutz für den Dachgeschossausbau und die Aufstockung von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken in Hinblick auf die brandschutztechnischen Anforderungen. Mit der Regelung wird die sonst im Rahmen einer Abweichungsentscheidung vorzunehmende Risikobewertung für häufige Fallkonstellationen im Wohnungsbau vorweggenommen und Planungssicherheit geschaffen.

Mit Absatz 6 Satz 1 werden für Gebäude, die aufgrund eines nachträglichen Dachgeschossausbaus oder einer Aufstockung zu Wohnzwecken in die Gebäudeklasse 4 fallen, reduzierte Anforderungen an tragende und aussteifende so- wie raumabschließende Bauteile regelmäßig zugelassen, sofern die Mindestanforderungen der Nummern 1 bis 4 eingehalten werden. Die Mindestanforderungen beschreiben die zur Wahrung der bauaufsichtlichen Schutzziele nach § 15 notwendigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Erleichterungen nach Satz 1 und grenzen das gegen bestehende Bauteile gerichtete Anpassungsverlangen ein; etwa in Hinblick auf die vorhandenen Feuerschutzabschlüsse des Treppenraums oder das Brandverhalten von vorhandenen Wand- und Deckenbekleidungen. Nach Abs. 6 Satz 2 erstrecken sich die Erleichterungen auch auf die Neubauteile der Aufstockung selbst, sofern eine Aufstockung

56

[S. 58]

nur um ein Geschoss erfolgt. Die Umgehung der Einschränkung auf eingeschossige Aufstockungen durch Wiederholung ist ausgeschlossen, da die Bedingung nach Satz 1 bereits durch das erste Aufstockungsvorhaben ausgelöst wurde und das Gebäude fortan der Einstufung in die Gebäudeklasse 4 unterliegt. Die tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Neubauteile mehrgeschossiger Dachaufstockungen sind von Satz 2 nicht erfasst und unterliegen den Anforderungen der durch die Aufstockung erreichten Gebäudeklasse. Um die Errichtung dieser Neubauteile auf Bestandsbauteilen, die gegebenenfalls nur geringeren Anforderungen genügen, ohne einzelfallbezogene Anwendbarkeitsnachweise (vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen) zu ermöglichen, ist eine Ergänzung in Kapitel A 2 der Muster-Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmung erforderlich.

Abs. 7 weitet die Erleichterungen auf Gebäude aus, die durch Aufstockungsvorhaben in die Gebäudeklasse 5 fallen. Dabei wird unterschieden zwischen Gebäuden bis zu einer Höhe von 13 m, deren tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile nach Absatz 6 erleichternd feuerhemmend sein dürfen und Gebäuden bis 22 m Höhe, deren Bauteile nach Absatz 6 in hochfeuerhemmender Ausführung genügen. Durch die Regelung nach Nummer 1 wird auch die Aufstockung von mischgenutzten Gebäuden zu Wohnzwecken erleichtert, die durch eine Aufstockung von der Gebäudeklasse 3 in die Gebäudeklasse 5 fallen können. Für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m Höhe wird zusätzlich die Installation einer trockenen Löschwasserleitung vorgeschrieben, sofern die Löschwasservornahme im Einsatzfall nicht über das Treppenauge erfolgen kann. Die Erleichterungen sind auf Aufstockung um maximal zwei Geschosse beschränkt.

LBO 2004: § 47

Zu Nummer 24 (§ 47 – Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder)

Zu Buchstabe a)

Durch die Neufassung von Satz 4 und die Einfügung eines Satzes 5 sowie die Änderung von § 85 Abs. 1 Nr. 7 (siehe Begründung zu Nummer 40) wird das Stellplatzrecht grundlegend geändert.

Der neue Satz 4 bestimmt in Abkehr von der bislang geltenden Rechtslage, dass zukünftig die seitens einer Gemeinde in einer Örtlichen Bauvorschrift festgelegte Zahl der Stellplätze maßgeblich ist.

Nach dem erstmals eingefügten Satz 5 gilt die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht für Wohnungen oder Wohnheime, es sei denn, die Gemeinde bestimmt auf Grundlage einer Örtlichen Bauvorschrift etwas anderes. Satz 5 lässt nur für Wohnungen und Wohnheime – nicht aber zum Beispiel für öffentlich zugängliche oder gewerblich genutzte bauliche Anlagen – die Stellplatzplicht grundsätzlich entfallen. Für Wohnungen und Wohnheime (insbesondere für Studenten) müssen Stellplätze zukünftig nur noch dann hergestellt werden, wenn eine Gemeinde dies ausdrücklich in einer Örtlichen Bauvorschrift vorschreibt.

57

[S. 59]

Entscheidet sich die Gemeinde dafür, Zahlen für Wohnungen und Wohnheime festzulegen, wird die Zahl der für Wohnheime – insbesondere Studentenwohnheime – herzustellenden Stellplätze in der Regel niedriger sein als für andere Wohnnutzungen.

Die Vorschriften des Bauplanungsrechts, aus denen sich eine Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen ergeben kann, bleiben von der Änderung des Abs. 1 unberührt.

Aufgrund der neuen Sätze 4 und 5 entfällt der bisherige Satz 4 ersatzlos.

In den Fällen, in denen die Gemeinden von der Ermächtigung des § 85 Abs. 1 Nr. 7 keinen Gebrauch machen, ist die ausreichende Zahl der Stellplätze für bauliche Anlagen, die keine Wohnungen und Wohnheime sind, im Einzelfall festzulegen; die Zahl richtet sich – wie nach dem bisherigem Recht – nach den vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen.

Die Änderungen des Abs. 1 lassen die bestehende Verpflichtung zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder nach Abs. 4 unberührt. Danach sind insbesondere bei Wohnnutzungen Abstellplätze für Fahrräder für die ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie grundsätzlich (vgl. Abs. 4 Satz 3) auch der Besucherinnen und Besucher der Anlagen herzustellen.

Der neue Satz 6 bestimmt, dass für Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, Stellplätze mit den genannten Mindestmaßen herzustellen und als Stellplätze für Menschen mit Behinderungen zu kennzeichnen sind. Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen mit mindestens 3,5 m Breite und 5 m Länge kann nicht durch Stellplatzsatzung (85 Abs. 1 Nummer 7) abgewichen werden.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe c)

Die Änderung dient dem Klimaschutz und hat zur Folge, dass zukünftig bereits je fünf Stellplätzen ein Baum auf dem Baugrundstück zu pflanzen ist.

Zu Buchstabe d)

Aufgrund der Neufassung von Abs. 1 Satz 4 entfällt zukünftig die Stellplatzpflicht für Wohnungen, es sei denn, die Gemeinde bestimmt in einer Örtlichen Bauvorschrift etwas anderes. Aufgrund der neuen Rechtslage entfällt der bisherige Abs. 9.

Mit dem neuen Abs. 9 soll der Vorbildfunktion des Landes im Bereich der Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder entsprochen werden.

58

[S. 60]
LBO 2004: § 51

Zu Nummer 25 (§ 51 – Sonderbauten)

Zu Buchstabe a)

Die Änderung dient der Vereinfachung.

Zukünftig sind auch bei Sonderbauten – wie bei allen anderen in den Anwendungsbereich der Landesbauordnung fallenden Anlagen – anstelle von Erleichterungen Abweichungen erforderlich.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

LBO 2004: § 53

Zu Nummer 26 (§ 53 – Bauherrin, Bauherr)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Musterbauordnung.

LBO 2004: § 57

Zu Nummer 27 (§ 57 – Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden)

Zu Buchstabe a

Gemäß dem neuen Abs. 4 Satz 2 soll bei Modernisierungsvorhaben von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde. Damit soll die Modernisierung erheblich erleichtert werden. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde wird eingeschränkt. Es müssen besondere Gründe vorliegen, wenn sie eine Anpassung nach Satz 1 anordnen will, obwohl die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllt sind. Satz 2 soll verhindern, dass eine Modernisierung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erschwert wird, weil verlangt wird, dass auch von der Modernisierung nicht erfasste Teile der baulichen Anlage geändert werden sollen. Der bauordnungsrechtliche Begriff der Modernisierung beschränkt sich nicht auf Wohnungen, sondern erfasst alle rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen. Für die Modernisierung von Wohnraum ist auf die Begriffsbestimmung in § 4 Nummer 6 des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 12. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 548) abzustellen. Eine Modernisierung liegt – nicht nur bei Wohnungen – zum Beispiel in folgenden Fällen vor: Verbesserung der Fassade, Erneuerung der Heizungsinstallation, Erneuerung der Sanitärinstallation, der Elektroinstallation, der Fußböden und der Türen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

LBO 2004: § 58

Zu Nummer 28 (§ 58 - Aufbau der Bauaufsichtsbehörden)

Auf den bisher geregelten speziellen Personalstandard wird verzichtet. Stattdessen stellt der neue Abs. 3 in allgemeinerer Form personelle Anforderungen an die Bauaufsichtsbehörden.

59

[S. 61]
LBO 2004: § 59

Zu Nummer 29 (§ 59 – Sachliche Zuständigkeit)

Die Neufassung von § 59 dient mit der Streichung des bisherigen Abs. 2 dem Bürokratieabbau. Der bisherige Abs. 1 wurde unverändert in Satz 1 übernommen.

Satz 2 enthält eine Erleichterung für das militärische Bauen. Baudienststellen von Bund und Land sind auch bei militärisch genutzten Grundstücken aufgrund des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet, unter anderem die Vorschriften des öffentlichen Baurechts einzuhalten. Eine über diese Zuständigkeit anderer Behörden – hier der unteren Bauaufsichtsbehörden – hinausgehende Zuständigkeit ist deshalb nicht erforderlich. Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden um die Aufgabe dieser bisherigen „Auffangzuständigkeit“ entlastet. Satz 2 enthält außerdem eine Legaldefinition des Begriffs „Militärgelände“, nämlich dauerhaft militärisch genutzte Grundstücke, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist.

LBO 2004: § 61

Zu Nummer 30 (§ 61 – Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Durch die Änderung wird die Verfahrensfreiheit von eingeschossigen Gebäuden (zum Beispiel Garten-, Geräte- Mülltonnen- und Saunahäuschen, Lagerschuppen, Tiny Houses), die sich nicht im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) befinden, ausgeweitet.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Überdachte Stellplätze, insbesondere seitlich offene (Carports), sind gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 Garagen. Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Doppelbuchstabe cc)

Durch die Änderung wird die Verfahrensfreiheit von Gewächshäusern auf eine Brutto-Grundfläche von 1 200 m2 ausgeweitet. Größere Vorhaben unterfallen weiterhin Abs. 2 Satz 1 Nummer 2.

Zu Doppelbuchstabe dd)

Durch die Änderung werden Terrassenüberdachungen ohne Schwellenwerte verfahrensfrei.

Zu Doppelbuchstabe ee)

Durch die Änderung werden Verglasungen und Überdachungen von Balkonen ohne Schwellenwerte verfahrensfrei.

60

[S. 62]

Zu Doppelbuchstabe ff)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Durch die Ausweitung der Verfahrensfreiheit soll der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt und die Verfahrensfreiheit von Windkraftanlagen an die von Masten einschließlich Antennen angepasst werden.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Verfahrensfrei werden soll nach der neuen Nummer 3 Buchstabe d die Wasserstofferzeugung in Fällen, in denen der erzeugte Wasserstoff in den versorgten Gebäuden genutzt wird. Nicht freigestellt werden soll die Wasserstoffproduktion zum Zwecke des Verkaufs oder der stofflichen Verwendung. Von der Verfahrensfreiheit erfasst sind dabei auch Anlagen der Quartiersversorgung.

Nach der neuen Nummer 3 Buchstabe e sollen integrierte Wasserstoffanlagen (beispielsweise Solar-Wasserstoff-Systeme oder Brennstoffzellenheizgeräte mit Reformer) einschließlich ihrer Speicher verfahrensfrei gestellt werden. Die zulässige Speichermenge ist dabei auf einen haushaltsüblichen Maßstab begrenzt.

Zu Buchstabe c)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Durch die Änderung wird die Höhe der verfahrensfreien Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) auf 20 m angehoben. Es wird gewährleistet, dass die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände verfahrensfrei eingehalten werden können. Die Änderung ist auch unter dem Blickwinkel der gemeindlichen Planungshoheit vertretbar, da den Masten für sich genommen kein nennenswertes städtebauliches Gewicht zukommt.

Weiterhin wird zur Erleichterung des Mobilfunkausbaus geregelt, dass die Versorgungseinheiten von Antennen einschließlich der Masten bis zu 20 m3 (bislang 10 m3) Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei sind.

Schließlich wird die bislang bestehende Vorgabe, dass Parabolantennen nur mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m verfahrensfrei sind, aufgehoben. Parabolantennen (schüsselförmige Antennen und private Satelliten-Antennen), sind zukünftig unabhängig von ihrem Durchmesser verfahrensfrei.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

61

[S. 63]

Zu Buchstabe d)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Durch die Streichung werden Schwimmbecken ohne Schwellenwert verfahrensfrei gestellt.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Durch die Ergänzung werden Kleinwochenendhäuser im Sinne von § 1 Abs. 6 der Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser in den Anwendungsbereich von Nummer 8 Buchstabe f aufgenommen.

Zu Buchstabe e)

In Nummer 11 wird ein neuer Buchstabe c eingefügt. Danach sind die Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verfahrensfrei.

Die bisherigen Buchstaben c bis f werden unverändert in die Buchstaben d bis g übernommen.

Zu Buchstabe f)

Die Ausweitung der Verfahrensfreiheit in Buchstabe h auf die technischen Nebenanlagen der Ladestationen führt zu einem vereinfachten Ausbau der Ladeinfrastruktur. Technische Nebenanlagen sind Nebenanlagen, die in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Ladestation stehen. Hierunter fallen insbesondere Transformatorenstationen. Von dem Begriff der „technischen Nebenanlagen“ nicht umfasst sind sonstige Nebenanlagen, die keinen technischen-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Ladestation aufweisen. Hierunter fallen insbesondere solche Nebenanlagen, die den Ladevorgang als solchen komfortabler gestalten, wie etwa Nebenanlagen zum Verweilen (beispielsweise Überdachungen und Sitzmöglichkeiten).

Zu Buchstabe g)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe f)

Nr. 15 stellt alle Bauvorhaben inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände im Sinne von § 59 Satz 2 verfahrensfrei.

Die Regelung gilt nur für Bauvorhaben der Bundeswehr. Hintergrund der Regelung ist zunächst eine grundlegende Entbürokratisierung und damit Effizienzsteigerung militärischen Bauens im Saarland. Die Rechtfertigung der Regelung liegt aber vor allem in einer Abschichtung von Verantwortungsbereichen: Wo der Bund als verantwortungsvoller Teil der öffentlichen Hand auf seinem Grund, zu seinen Zwecken und auf militärischem und damit in der Re-

62

[S. 64]

gel auch nicht öffentlich zugänglichem Areal baut, kann ihm selbst die Verantwortung für die materiell baurechtskonforme Planung seiner Bauten überlassen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bund künftig Militärbauten auch selbst (ohne Mithilfe der saarländischen Bauverwaltung) erstellt. Die Bauaufsichtsbehörden können insoweit über den bestehenden § 62 Abs. 4 hinaus entlastet werden. § 37 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Die Einhaltung des materiellen Baurechts wird durch diese lediglich verfahrenserleichternde und verfahrensbeschleunigende Bestimmung nicht dispensiert.

LBO 2004: § 63

Zu Nummer 31 (§ 63 – Genehmigungsfreistellung)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Durch die Änderung von Satz 1 Nummer 1 wird der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung auf Gebäude der Gebäudeklasse 5 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4) erweitert.

Da der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 Abs. 1 diesbezüglich unverändert bleibt, geht mit der Änderung von Satz 1 Nummer 1 zugleich auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Verfahren auf Gebäude der Gebäudeklasse 5 einher. Die Änderung dient einer Verfahrensbeschleunigung, insbesondere im Bereich des Wohnungsbaus.

Gemäß Abs. 6 (bisheriger Abs. 5) bleibt § 67 auch zukünftig unberührt und § 73 Abs. 6 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen gemäß § 67 Abs. 4 eine Verpflichtung zur bauaufsichtlichen Prüfung oder prüfsachverständigen Bescheinigung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen besteht, darf mit der Bauausführung folglich abweichend von Abs. 4 Satz 2 (bisheriger Abs. 3 Satz 2) erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung abgeschlossen ist oder die prüfsachverständige Bescheinigung vorliegt.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Nach der bisherigen Fassung von Satz 2 Nummer 4 ist die Genehmigungsfreistellung nicht anwendbar auf die in den Buchstaben a und b genannten kleineren Vorhaben, wenn sie innerhalb eines Achtungsabstands um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen. Die Regelung ist zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie) nicht erforderlich und steht einer beschleunigten Verfahrensabwicklung entgegen.

Durch die Neufassung der Nummer 4 Buchstaben a und b werden deshalb zukünftig nur noch diejenigen Vorhaben aus der Genehmigungsfreistellung ausgenommen, für die nach der Seveso III-Richtlinie und § 71 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Öffentlichkeitbeteiligung besteht.

63

[S. 65]

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c)

Der neue Abs. 3 weitet den Anwendungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens erstmals auf bestimmte Vorhaben aus. Die neue Vorschrift, durch die das Genehmigungsfreistellungsverfahren grundlegend geändert wird, dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung.

Die Genehmigungsfreiheit besteht gemäß Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1nur, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 2 vorliegen. Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 enthält davon jedoch eine Ausnahme für Vorhaben nach Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 (Repowering). Diese Vorhaben sind auch genehmigungsfreigestellt, wenn es sich um Sonderbauten (insbesondere Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern) handelt.

Zu Nummer 1

Bisher ist der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken nur im Bereich qualifizierter und vorhabenbezogener Bebauungspläne dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zugewiesen, wenn er den Festsetzungen des für den Bereich maßgeblichen Bebauungsplans und den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.

Außerhalb von solchen Bebauungsplangebieten ist dagegen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

In Bereichen nach § 34 des Baugesetzbuches hat der Dachgeschossausbau regelmäßig keine Auswirkungen auf das Tatbestandsmerkmal „Einfügen“ hinsichtlich des Maßes baulicher Nutzung, da sich die Kubatur des Gebäudes nicht wesentlich verändert. Damit ist das Risiko, dass ohne Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Dachgeschossausbaus städtebauliche Missstände verursacht oder verschärft werden, gering.

Daher soll der Dachgeschossausbau im unbeplanten Innenbereich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 durch Nummer 1 genehmigungsfrei gestellt werden.

Soweit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aus Sicht der Gemeinde zweifelhaft ist, kann sie nach Abs. 2 Nr. 4 ohne weitere Begründung in das vereinfachte Genehmigungsverfahren überleiten.

In der Vielzahl der unproblematischen Fälle könnte der Bauherr nach dem neuen Abs. 4 Satz 2 dagegen einen Monat nach Einreichen vollständiger Unterlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung seines Vorhabens beginnen.

64

[S. 66]

Nummer 2

Genehmigungsfreigestellt werden mit Nummer 2 unter den dort genannten Voraussetzungen auch Dachgeschossausbauten im Bereich qualifizierter und vorhabenbezogener Bebauungspläne; bislang waren diese Vorhaben nur unter der strengeren zusätzlichen Voraussetzung des Abs. 2 Nummer 3 genehmigungsfreigestellt.

Zu Nummer 3

Nummer 3 erweitert das Genehmigungsfreistellungsverfahren auf die Errichtung und Änderung bauplanungsrechtlich privilegierter Solaranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren erfasst damit erstmals Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

Durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (BGBl. 2023 I Nr. 6) hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, entlang von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen innerhalb eines 200-Meter-Korridors bauplanungsrechtlich privilegiert. Diese Vorhaben sind im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Der Bundesgesetzgeber legt dabei zugrunde, dass Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen ohnehin durch optische und akustische Belastungen vorgeprägt sind, sodass eine Belegung mit PV-Anlagen auch ohne vorherige Durchführung eines Bauleitplanverfahrens ermöglicht werden soll. Durch die bauplanungsrechtliche Privilegierung wird die Flächenkulisse für Freiflächen-PV-Anlagen erheblich erweitert (BT-Drs. 20/4704, S. 17).

Bis zur Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches war für die Errichtung sämtlicher Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, da diese als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Außenbereich regelmäßig bauplanungsrechtlich unzulässig waren und wegen der erheblichen Flächeninanspruchnahme Spannungen auslösen können, die in einem Bauleitplanverfahren bewältigt werden müssen. Mit dem Erfordernis der Bauleitplanung war sichergestellt, dass die Gemeinden und Städte bei der Standortwahl maßgeblich mitbestimmten.

Verfahrensrechtlich hat die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches bislang das Erfordernis der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zur Folge.

Die Aufnahme der nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches privilegierten Anlagen in das Genehmigungsfreistellungsverfahren führt nicht nur

65

[S. 67]

zur beschleunigten Errichtung der geplanten Vorhaben, sondern auch zu einer Minderung des Verwaltungsaufwands.

Wie in den Fällen der Nummer 1 besteht die Genehmigungsfreistellung, wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 Nummer 2 und 4 im Einzelfall vorliegen.

Die Gemeinden haben damit auch in den Fällen der Nummer 3 die Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen und eine präventive Prüfung durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Erklärung der Gemeinde nach dem neuen Abs. 4 Satz 2 kann insbesondere bei der Befürchtung möglicher Nutzungskonflikte zwischen den unterschiedlichen öffentlichen Belangen, insbesondere von Natur-, Umwelt- und Artenschutz, sowie bei Diskussionsbedarf über den Standort erfolgen.

Da es sich bei den § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches unterfallen Vorhaben in der Regel um raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches handelt, sollten Bauherrn die landesplanerische Zulässigkeit ihres Vorhabens vor der Mitteilung an die Gemeinde mit der Landesplanungsbehörde abstimmen, um sicherzustellen, dass kein Widerspruch gegen Ziele der Raumordnung vorliegt.

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren entbindet Bauherren und die anderen am Bau Beteiligten nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden, insbesondere derjenigen des Bundesfernstraßengesetzes und des Natur-, Umwelt- und Artenschutzrechts, siehe §§ 52 und § 60 Abs. 2 Satz 1.

Gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 entbindet die Genehmigungsfreiheit auch nicht von der Verpflichtung, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen zu erstatten und Gestattungen einzuholen.

Zu Nummer 4

Die Einfügung der Nummer 4 dient der Umsetzung des Artikels 16b Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, wonach das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien durch ein vereinfachtes, zügiges Verfahren erleichtert werden soll (vgl. auch Erwägungsgrund Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2018/2001). Anders als in den Fällen der Nummern 1 bis 3 muss bei den von Nummer 4 erfassten Vorhaben keine der Voraussetzungen von Abs. 2 geben sein.

Zu Buchstabe d)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe e)

Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, wonach eine Anlaufstelle zu bilden ist, die auf Wunsch der

66

[S. 68]

Bauherrin oder des Bauherrn während des gesamten Verwaltungsverfahrens hinsichtlich aller erforderlicher Genehmigungen berät und unterstützt.

Bei der Genehmigungsfreistellung handelt es sich im Wortsinn zwar nicht um eine Genehmigung. Bei sachgerechter Auslegung der Richtlinie (EU) 2018/2001 dürften aber alle Verwaltungsverfahren gemeint sein, die durchzuführen sind, um eine Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

Durch den Verweis auf § 70 Abs. 4 (siehe die Begründung zu Nummer 36) werden die für Genehmigungsverfahren geltenden Regelungen zur einheitlichen Stelle für die Genehmigungsfreistellung für entsprechend anwendbar erklärt.

LBO 2004: § 64

Zu Nummer 32 (§ 64 – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)

Zu Buchstabe a)

Der eingefügte Abs. 1 Satz 3 bestimmt zunächst, dass das vereinfachte Verfahren auch für Vorhaben durchzuführen ist, bei denen die Voraussetzungen des neuen § 63 Abs. 3 im Einzelfall nicht vorliegen.

Weiterhin unterliegen dem vereinfachten Verfahren zukünftig auch Masten mit Antennen, die Sonderbauten sind (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2), mit einer Höhe bis zu 50 Metern. Die Änderung dient der Beschleunigung des Mobilfunkausbaus.

Zu Buchstabe b)

Durch die Änderung wird die Prüfung der Übereineinstimmung eines Vorhabens mit den sich aus einer auf Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 2 (siehe Begründung zu Nummer 40) erlassenen Örtlichen Bauvorschrift ergebenden Anforderungen aus dem Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens herausgenommen. Die Änderung ist geboten, weil die Prüfung der Übereinstimmung von Vorhaben mit §§ 12a bis 12c und auf Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschriften im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 nicht vorgeschrieben wird.

Zu Buchstabe c)

Durch die Änderung von Abs. 3 Satz 1 wird die Entscheidungsfrist, deren Ablauf bei Vorliegen eines vollständigen Bauantrags zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führt, von drei Monaten auf zehn Wochen verkürzt.

Zu Buchstabe d)

Der neue Abs. 4 enthält Sonderregelungen für Anlagen erneuerbarer Energien und dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001. Vorhaben, die in deren Anwendungsbereich fallen, unterliegen dem vereinfachten Verfahren. Dies gilt auch für Sonderbauten. Insbesondere die erstmalige Errichtung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen an einem Standort ist baugenehmigungspflichtig im vereinfachten Verfahren.

67

[S. 69]

Abs. 4 ist nur anwendbar, wenn die Anlagen nicht bereits verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt sind.

Mit Abs. 4 werden Artikel 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 7, 16b Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.

Die Folge einer Fristüberschreitung wird in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht geregelt. Die in Abs. 4 Satz 2 Nummer 2 vorgesehene Genehmigungsfiktion entspricht der Zweck und der Konzeption von Abs. 3.

LBO 2004: § 65

Zu Nummer 33 (§ 65 – Baugenehmigungsverfahren)

Aufgrund der Erweiterung der Genehmigungsfreistellung nach § 63 und des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 wird der Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens eingeschränkt. Insbesondere für Sonderbauten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist kein Baugenehmigungsverfahren nach § 65 mehr durchzuführen.

Durch die Änderung von Satz 1 wird bestimmt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen, die sich aus §§ 12a bis 12c (siehe Begründung zu Nummer 8) und aus einer auf Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift (siehe Begründung zu Nummer 40) ergeben, aus dem Prüfprogramm herausgenommen werden.

LBO 2004: § 67

Zu Nummer 34 (§ 67 – Bautechnische Nachweise)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine ist bereits über die Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG geführt. Die Mitgliedstaaten haben – ohne weitere Prüfung – davon auszugehen, dass die Anforderungen der Richtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind. Es darf daher kein zusätzlicher Nachweis verlangt werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.

Soweit Windenergieanlage nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden, kann kein Standsicherheitsnachweis verlangt werden. Die Fundamente sind jedoch regelmäßig nicht Bestandteil der „Maschine Windenergieanlage“ und unterliegen daher dem bauaufsichtlichen Regelwerk. Da die Fundamente und die Verbindung der Windenergieanlagen mit den Fundamenten für

68

[S. 70]

die Standsicherheit der Gesamtanlage wesentlich sind, kann eine Überprüfung der Standsicherheit erforderlich sein.

Die Höhe von 10 m als Untergrenze der Prüfpflicht wird gewählt, da diese Höhe bei Anlagen, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, nach Nummer 2 Buchstabe c für die Prüfpflicht maßgeblich ist.

Werden Gondel, Turm und Fundament insgesamt nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht, kann insgesamt kein Standsicherheitsnachweis verlangt werden.

Soweit der Turm nicht Bestandteil der Maschine ist, richtet sich die Prüfpflicht für Turm und Fundament nach Nummer 2 Buchstabe c.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Durch die Neufassung von Satz 1 Nummer 1 wird bestimmt, dass zukünftig eine bauaufsichtliche Prüfung oder prüfsachverständige Bescheinigung des Brandschutznachweises nur noch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten, nicht jedoch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 zu erfolgen hat.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

LBO 2004: § 68

Zu Nummer 35 (§ 68 – Abweichungen)

Zu Buchstabe a)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Abs. 1 Satz 1 ist aktuell als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Angesichts der hohen Anforderungen, die das Gesetz an die Zulassung der Abweichung stellt, insbesondere, dass die Abweichung mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar sein muss, hat sich die Behörde, wenn die Voraussetzungen bejaht werden, im Regelfall für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden, es sei denn, besondere Umstände stünden dem entgegen (sogenanntes intendiertes Ermessen, vgl. VGH München Beschluss vom 06.08.2013 – 15 CS 13.1076). Diesem von der Rechtsprechung anerkannten intendierten Ermessen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass Abs. 1 Satz 1 als „Soll- Vorschrift“ ausgestaltet wird. Damit wäre klargestellt, dass Abweichungen stets dann erteilt werden, wenn die bauaufsichtlichen Anforderungen eingehalten werden, so zum Beispiel auch bei der Schaffung zusätzlichen Wohnraums in bestehenden Gebäuden durch eine Änderung des Dachgeschosses oder durch die Errichtung zusätzlicher Geschosse.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 werden drei Regelbeispiele aufgenommen, die eine Vereinbarkeit der nach Satz 1 benannten Belange intendieren.

69

[S. 71]

Nummer 1 umfasst Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen. Die Weiternutzung der vorhandenen Gebäudesubstanz rechtfertigt es, in der Regel von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Abweichungen zu erteilen. Überwiegend werfen solche Vorhaben allenfalls planungsrechtliche Aspekte auf. Damit wird die Nutzung der vorhandenen Gebäudesubstanz insgesamt vereinfacht und unbürokratisch ermöglicht.

Nummer 2 dient generell dem vereinfachten Ausbau erneuerbarer Energien beziehungsweise Vorhaben zur Energieeinsparung. In der Regel werfen derartige Vorhaben (beispielsweise nachträglich Maßnahmen zur Dämmung; Dachsanierungen; Errichtung von Solarenergieanlagen usw.) in nur untergeordnetem Maße bauordnungsrechtliche Belange auf. Ihnen ist daher vor dem Hintergrund der Ausbauziele für erneuerbare Energien und dem Pariser Übereinkommen ein entscheidendes Gewicht beizumessen.

Nummer 3 dient der Umsetzung des verbändeübergreifend vielfach geforderten „Gebäudetyp-E“. Ungeachtet bestehender Fragen des Zivilrechts (Schuldrecht; Haftungsfragen) wird es experimentellen Vorhaben damit ermöglicht, im Einzelfall von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abzuweichen.

Zu Doppelbuchstabe cc)

Es handelt sich im eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b)

Die Änderung dient der Vereinfachung.

Der neue Abs. 4 Satz 1 bestimmt, dass es zukünftig der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nicht bedarf, wenn von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz Bescheinigungen über die Einhaltung der Brandschutzanforderungen ausgestellt haben.

Soweit die ausschließlich privatrechtlich handelnden Prüfsachverständigen für Brandschutz (siehe Landtag des Saarlandes, Drucksache 12/668 vom 07.05.2003, Seite 200) bescheinigt haben, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung möglicher Abweichungen erfüllt sind, bedarf es in der Regel keiner Zulassungsentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde. Die Zulässigkeit von Abweichungen und zusätzlich die Bestätigung der Gleichwertigkeit der vorgesehenen Planung sind von den Prüfsachverständigen für Brandschutz in ihren Bescheinigungen ausdrücklich aufzuführen und zu begründen. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Bescheinigungen durch die Bauaufsichtsbehörden besteht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 nicht.

Satz 2 enthält eine Ausnahme von Satz 1 für den Fall, dass Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich sind, die auch öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren, und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat. In diesen Fällen verbleibt es

70

[S. 72]

bei dem Erfordernis der Abweichungsentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde, um die Beteiligung der Nachbarschaft nach § 71 durchzuführen und über die Berücksichtigung von deren Belangen zu entscheiden.

Die bisherige Rechtslage nach der anstelle der Bescheinigung des Brandschutzes durch Prüfsachverständige die Prüfung des Brandschutzes durch eine Bauaufsichtsbehörde erfolgen kann, bleibt selbstverständlich weiterbestehen. In diesen Fällen entscheiden die Bauaufsichtsbehörden nach Abs. 1 Satz 1 weiterhin hoheitlich über alle Abweichungen.

LBO 2004: § 70

Zu Nummer 36 (§ 70 – Behandlung des Bauantrags)

Zu Buchstabe a)

Durch die Neufassung von Abs. 1 soll dem vielfach in der Praxis geäußerten Wunsch zur Einführung einer Genehmigungsfiktion der Vollständigkeit des Bauantrags und dem auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. November 2023 beschlossenen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ entsprochen werden. An der Rücknahmefiktion des Bauantrags wird in Anlehnung an die Musterbauordnung festgehalten.

Zu Buchstabe b)

Die Regelung setzt Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 um.

Nummer 1 ermöglicht die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle durch den Bauherrn ist freiwillig. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle schließt alle Zulassungsverfahren ein, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind.

Sofern für ein Bauvorhaben neben dem Genehmigungsverfahren eine Anzeige erforderlich ist, umfasst die Abwicklung über die einheitliche Stelle nach § 71b des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die Anzeige.

Die einheitliche Stelle hat – abgesehen von den im jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren geregelten Zuständigkeiten – keine materiellen Befugnisse, sondern allein verfahrensbezogene Aufgaben. Eine Entscheidungs- oder Verfahrenskonzentration findet nicht statt. Im Fall ihrer Inanspruchnahme dient die einheitliche Stelle als Kontaktpunkt im Verhältnis zum Bauherren. Die Zuständigkeiten der jeweils für die sachliche Prüfung und Entscheidung zuständigen Behörden und das durch sie zu vollziehende Fachrecht bleiben unberührt.

Nummer 2 setzt Artikel 16 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zum Verfahrenshandbuch und zu online zur Verfügung zu stellenden Informationen um. Nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist im Verfahrenshandbuch gesondert auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften einzugehen. Satz 3 gewährleistet, dass eine zuständige Stelle im Internet auch solche Informationen

71

[S. 73]

veröffentlicht, die es dem Träger des Vorhabens ermöglichen, die für das konkrete Vorhaben zuständige einheitliche Stelle zu erkennen. Damit wird Artikel 16 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.

Nummer 3 verpflichtet die Genehmigungsbehörde, nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen einen Zeitplan für das weitere Verfahren aufzustellen und mitzuteilen. Die Regelung dient der Umsetzung der Verfahrenstransparenz im Sinne von Artikel 16 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Einheitliche Stelle ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

LBO 2004: § 76a

Zu Nummer 37 (§ 76a - Typengenehmigung)

Durch die Einführung der Typengenehmigung soll der Nutzen für die am Bau Beteiligten in der Baugenehmigungspraxis weiter verbessert werden, indem für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, auf Antrag eine Typengenehmigung erteilt werden kann. Damit können Baugenehmigungsverfahren verkürzt und Kosten eingespart werden.

Zu Absatz 1

Die Erteilung einer Typengenehmigung setzt voraus, dass die bauliche Anlage oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften entsprechen. Dies gilt aber nur, soweit es sich nicht um Anforderungen handelt, die einen Bezug zum jeweiligen Standort haben. Das betrifft neben den bauplanungs- sowie den umweltrechtlichen Anforderungen grundstücksbezogene bauaufsichtliche Anforderungen wie beispielsweise die Erreichbarkeit des Grundstücks, eventuelle Gestaltungsanforderungen, die Einsatz- und Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehr, das Erfordernis der Herstellung von Brandwänden und andere Anforderungen des Brandschutzes. Zu prüfen sind dagegen wegen der Einheit von Bauwerk und Nutzung nutzungsbezogene Anforderungen. Zuständige Behörde für die Erteilung einer Typengenehmigung ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Bündelung bei einer Behörde soll die Einheitlichkeit der Verfahren zur Erteilung der Typengenehmigung gewährleisten.

Eine Typengenehmigung kann nach Abs. 1 Satz 2 auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. Möglich sind zum Beispiel verschiedene Grundrissvarianten oder Dach- und Fassadengestaltungen. In diesen Fällen ist dann aber die zulässige Veränderbarkeit in der Typengenehmigung festzulegen. Eine Typengenehmigung für Fliegende Bauten ist nach Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen.

Zu Absatz 2

In Abs. 2 wird die zeitliche Geltungsdauer der Typengenehmigung auf fünf Jahre beschränkt, gleichzeitig aber deren Verlängerungsmöglichkeit geregelt.

72

[S. 74]

Zu Absatz 3

Damit von Typengenehmigungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, auch im Saarland Gebrauch gemacht werden kann, wird in Abs. 3 deren Geltung auch im Saarland kraft Gesetzes bestimmt; einer gesonderten Anerkennung bedarf es nicht.

Zu Absatz 4

Die Typengenehmigung ermöglicht zwar eine Prüfung bauordnungsrechtlicher Details bei bestimmten baulichen Anlagen, kann aber nicht alle in einem Genehmigungsverfahren zu prüfende Anforderungen abdecken. Aus diesem Grund entbindet sie nach Abs. 4 Satz 1 auch nicht von der Verpflichtung zur Durchführung des für die jeweilige bauliche Anlage vorgesehenen bauaufsichtlichen Verfahrens (vgl. §§ 62 bis 65). Nach Abs. 4 Satz 2 sind die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. In Abs. 4 Satz 3 wird zur Klarstellung geregelt, dass im nachfolgenden bauaufsichtlichen Verfahren § 67 Anwendung findet, aber nur soweit die bautechnischen Nachweise nicht bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Typengenehmigung vorgelegt wurden. Dies soll vermeiden, dass unnötig mehrfach bautechnische Nachweise zu Anforderungen vorgelegt werden, die bereits Gegenstand des Typengenehmigungsverfahrens waren.

Zu Absatz 5

In Abs. 5 Satz 1 wird geregelt, welche Vorschriften des Bauantragsverfahrens entsprechende Anwendung auf das Verfahren zur Erteilung der Typengenehmigung finden. Korrespondierend zu der Regelung in Abs. 4 Satz 3 wird in Abs. 5 Satz 2 geregelt, dass die Vorlage von bautechnischen Nachweisen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Typengenehmigung notwendig ist, soweit es sich um Anforderungen handelt, die im Rahmen des Verfahrens nach § 76a genehmigt werden sollen.

Zu Absatz 6

Da auf der Grundlage von Typengenehmigungen Bauwerke oder Teile von Bauwerken in beliebiger Zahl und bundesweit errichtet werden können, wäre es nicht praktikabel, ein und dieselbe prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person mit der Überwachung der Bauausführung aller auf Grundlage der Typengenehmigung ausgeführten Vorhaben zu betrauen. Eine Bauüberwachung durch Personen mit erforderlichen Spezialkompetenzen wird jedoch auch bei Vorliegen einer Typengenehmigung nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 für erforderlich gehalten. § 78 Abs. 1 bleibt unberührt, d.h. die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Bauüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst wahrnehmen.

73

[S. 75]
LBO 2004: § 77

Zu Nummer 38 (§ 77 – Fliegende Bauten)

Zu Buchstabe a)

In Satz 3 werden die Tatbestände der Verfahrensfreistellungen neu strukturiert und ergänzt. Die neue Struktur vereinfacht den Vollzug, weil die Zuordnung eindeutiger ist.

Ziel der Regelung ist es, bestimmte Fliegende Bauten von der Pflicht zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung freizustellen, bei denen Gefahren auf Grund ihrer Höhenentwicklung, ihrer Grundfläche und der Bewegungsabläufe erfahrungsgemäß gering sind. Die Anforderung des Bauordnungsrechtes an bauliche Anlagen – zum Bespiel an die Standsicherheit – reichen aus, um Gefährdungen durch verfahrensfreigestellte Fliegende Bauten zu vermeiden.

Satz 3 Nummer 1 entspricht für Zelte inhaltlich unverändert dem bisherigen Satz 3 Nummer 4. Dieser Freistellungstatbestand enthält bewusst keine Höhenbegrenzung, damit die Spitzen zum Beispiel von Pagodenzelten und Tipis mit begrenzter Grundfläche und damit konstruktiv begrenzter Höhe von ca. 7 m keine Genehmigungspflicht auslösen. Dekorative Aufbauten sind auf Zelten unüblich.

In Satz 3 Nummer 2 wird gegenüber dem bisherigen Satz 3 Nummer 4 klarstellend geregelt, dass auch Schaugeschäfte von der Verfahrensfreistellung erfasst sind und eine Verkaufstätigkeit keine Bedingung darstellt. Belustigungsgeschäfte werden auf Grund des erhöhten Gefährdungspotenzials für die Benutzerinnen und Benutzer (zum Beispiel Drehscheiben, Wackeltreppen, rollende Tonnen) von der Verfahrensfreistellung nicht erfasst. Zudem enthält die Musterrichtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten besondere Vorschriften für Belustigungsgeschäfte. Die Einführung einer Höhenbegrenzung stellt die Verhältnismäßigkeit zu dem neuen Satz 3 Nummer 7 beziehungsweise dem bisherigen Satz 3 Nummer 1 her. Verfahrensfreigestellte Verkaufs- und Schaugeschäfte, die von Besucherinnen und Besuchern betreten werden können, dürfen unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als andere freigestellte Fliegende Bauten nach dem neuen Satz 3 Nummer 7, die nicht zur Betretung durch Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.

Satz 3 Nummer 3 enthält einen neuen Freistellungstatbestand für Tribünen und Podien mit sehr geringer Bauhöhe. Hinsichtlich der Grundfläche orientiert sich der neue Freistellungstatbestand am kleinsten üblichen Grundmaß (75 m2) der bisherigen Freistellungstatbestände für Fliegende Bauten. Überdachungen sind bewusst ausgenommen, weil aus ihnen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial erwachsen kann. Durch den neuen Freistellungstatbestand werden nicht nur die Genehmigungsbehörden, sondern auch die gebrauchsabnehmenden Bauaufsichtsbehörden im Vollzug entlastet.

Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 entsprechen inhaltlich unverändert dem bisherigen Satz 3 Nummer 2 und Nummer 3. Sie sind redaktionell kürzer gefasst. Überdachte Bühnen mit begrenzter Grundfläche können weiterhin freigestellt bleiben, weil sie nicht von Besucherinnen und Besuchern, sondern in der Regel von einem eingewiesenen Personenkreis, betreten werden.

74

[S. 76]

Satz 3 Nummer 6 entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Satz 3 Nummer 5.

Satz 3 Nummer 7 entspricht dem bisherigen Satz 3 Nummer 1 und wurde bewusst ans Ende der Aufzählung gestellt. Damit wird verdeutlicht, dass dieser Freistellungstatbestand für verschiedene Fliegende Bauten zur Anwendung kommen kann, aber nicht für Fliegende Bauten, für die eine der Nummern 1 bis 6 einschlägig ist. Im Übrigen bildet die gewählte Reihenfolge der Freistellungstatbestände die erwartete Häufigkeit der Anwendung ab.

Zu Buchstabe b)

Der bisherige Satz 1 wird korrigiert, weil er nicht in allen Fällen sachgerecht ist. Im Fall einer bereits einmal erfolgten Übertragung einer Ausführungsgenehmigung ist es nicht sinnvoll, die Anzeige weiterer Veränderungen an die Behörde zu richten, die die Ausführungsgenehmigung (ursprünglich) erteilt hat. Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung muss die Anzeigen unverzüglich an die für sie oder ihn zuständige Behörde richten, die die Ausführungsgenehmigung zuletzt übertragen bekommen hat und das Behördenexemplar führt.

Zu Buchstabe c)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Abs. 6 Satz 1 bis Satz 3 verfolgt konsequent das Ziel, dass im Zuge der Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten das Prüfbuch bei der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden muss und die Bauaufsichtsbehörde dies auch bestätigt.

In Satz 1 wird der Verweis auf Satz 2 des Abs. 2 zur Klarstellung gestrichen. Welche Fliegenden Bauten einer Ausführungsgenehmigung bedürfen ergibt sich insgesamt aus Abs. 2.

Die Ergänzung in Satz 1, dass die Anzeige der Aufstellung alternativ unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus in Textform erfolgen kann, dient der Vereinfachung.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Aufgrund der Änderung von Satz 3 ist nun nicht nur das Ergebnis der Abnahme, sondern auch ein Verzicht auf die Abnahme in das Prüfbuch einzutragen. Dies dient der Rechtsicherheit.

Zu Doppelbuchstabe cc)

Satz 4 wird ersatzlos aufgehoben, da im Vollzug keine Anwendungsfälle bekannt geworden sind.

75

[S. 77]
LBO 2004: § 84

Zu Nummer 39 (§ 84 - Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.

LBO 2004: § 85

Zu Nummer 40 (§ 85 – Örtliche Bauvorschriften)

Zu Buchstabe a)

Die Änderung der Nummer 7 hat zur Folge, dass die Gemeinden zukünftig die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen im Sinne von § 47 Abs. 1 verbindlich festlegen können.

Die Ermächtigung erfasst nicht Bestimmungen zur Größe und zur Beschaffenheit der Stellplätze.

Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Der neue § 47 Abs. 1 Satz 5 (siehe Begründung zu Nummer 24) soll mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Die bisherige Nummer 7 entfällt aufgrund mangelnder Bedeutung im Vollzug ersatzlos.

Zu Buchstabe b)

Nummer 1 entspricht unverändert dem bisherigen Abs. 2.

Nummer 2 ist neu. Ergänzend zu den §§ 12a bis 12c ermächtigt Nummer 2 die Gemeinden zum Erlass von Örtlichen Bauvorschriften. Die Ermächtigung erfasst sachlich die Errichtung und die grundlegende Dachsanierung von Wohngebäuden. Anders als nach §§ 12a und 12b können Gemeinden die Installation anderer Anlagen erneuerbarer Energien als Solaranlagen (Photovoltaik-Anlagen und Solarthermie-Anlagen) vorschreiben. Bei grundlegenden Dachsanierungen wird jedoch vorrangig die Installation von Solaranlagen in Betracht kommen. Materiell-rechtlich verlangt die Ermächtigungsgrundlage, dass die Örtlichen Bauvorschriften aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung, erlassen werden.

Die Gemeinden haben bei der Beschlussfassung über die Örtlichen Bauvorschriften die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten. Deshalb sehen sie in den Örtlichen Bauvorschriften Ausnahmen von den Installationspflichten vor. Dies gilt auch für den Fall, dass die Installation einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie wirtschaftlichunzumutbar ist.

LBO 2004: § 86

Zu Nummer 41 (§ 86 – Rechtsverordnungen)

Zur Klarstellung über die möglichen Regelungsinhalte der Feuerungsverordnung wird die Ermächtigungsgrundlage auf die neu in § 41 genannten Anlagen ausgeweitet.

76

[S. 78]
LBO 2004: § 88

Zu Nummer 42 (§ 88 - Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist an die Aufnahme des neuen § 4a und der neuen §§ 15a und 41a anzupassen.

Nummer 2 (§ 4a – Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder)

Mit dem neuen § 4a wird eine Regelung zur Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes eingeführt.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass Juniormitglieder nicht wahlberechtigt sind und in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht haben. Die Einzelheiten der Rechten und Pflichten regelt die Architektenkammer durch Satzungen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass die Berechtigung Juniormitglieder die nach dem Gesetz geschätzten Berufsbezeichnungen nicht führen dürfen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält Löschungstatbestände. Während die Löschung bei Vorliegen eines der in Satz 1 genannten Tatbestände zu erfolgen hat, steht sie in den von Satz 2 erfassten Tatbeständen im Ermessen der Architektenkammer des Saarlandes.

Zu Nummer 3 (§ 7 – Gesellschaften)

Zu Buchstabe a)

Die Streichung des Erfordernisses der Vorlage beglaubigter Ausfertigungen dient der digitalen Verfahrensabwicklung.

77

[S. 79]

Zu Buchstabe b)

Der neue Absatz 7 schafft auf Grundlage des zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (BGBl. I 2021 S. 3436) die Möglichkeit, dass sich Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen und Stadtplanerinnen und Stadtplaner auch in der Rechtsform der eGbR, OHG und KG, insbesondere auch der GmbH & Co. KG, unter Verwendung der nach § 1 geschützten Berufsbezeichnung organisieren können. Es wird damit dem Bedürfnis nach Gestaltungsmöglichkeiten zur Haftungsbeschränkung entsprochen.

Da das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz bei der Partnerschaftsgesellschaft Regelungen zur Namensführung und Haftung trifft, bedarf es für die anderen Personengesellschaften eines eigenen Absatzes. Durch die Verweisung in Satz 1 werden die Voraussetzungen für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer und der Ingenieurekammer-Bau festgelegt. Die für Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien spezielle Regelung des Absatz 2 Nummer 5 kann nicht in Bezug genommen werden. Satz 2 legt zudem die Voraussetzungen fest, die zu erfüllen sind, wenn eine Gesellschaft als Gesellschafter, beispielsweise eine Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co. KG, beteiligt ist. Da Gegenstand des Unternehmens dieser Gesellschaft oftmals nicht die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 3 sein wird, sondern beispielsweise die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter, ist auf Abs. 2 Nummer 2 bis 7, nicht aber auf Abs. 2 Nummer 1 zu verweisen.

Zu Nummer 4 (§ 9 – Architektenkammer des Saarlandes)

§ 9 Absatz 1 regelt die Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes. Durch die Ergänzung werden die in das Verzeichnis der Juniormitglieder eingetragenen Personen Mitglieder der Architektenkammer.

Zu Nummer 5 (§ 10 – Aufgaben der Architektenkammer)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ermöglichung der Juniormitgliedschaft und des Fachgebietsregisters.

Zu Nummer 6 (§ 13 – Mitgliederversammlung)

Die während der Corona-Pandemie eingeführten Vorschriften zur digitalen Mitgliederversammlung werden aufgehoben.

Zu Nummer 7 (§ 15a - Fachgebietsregister)

§ 15a regelt die Einführung eines Fachgebietsregisters für Berufsangehörige, die besondere Fachkunde in einem Fachgebiet erworben haben. Es soll so ein „Qualitätssiegel“ in Anlehnung an bereits etablierte Verfahren in anderen Berufsgruppen (zum Beispiel Fachanwälte, Fachärzte) geschaffen werden, um der zunehmenden Komplexität der Berufsaufgaben Rechnung zu tragen und die Transparenz und Verlässlichkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Auftraggeber und die Behörden zu fördern. Neben dem Aspekt der Qualitätssicherung verlangen auch der technische und wissenschaftliche Fortschritt

78

[S. 80]

nach mehr Spezialisierung, die für Auftraggeberinnen oder Auftraggeber erkennbar sein muss. So haben sich die Anforderungen im Brandschutz und bei der Energieberatung zum Beispiel sehr stark verändert. Durch eine Eintragung im Fachgebietsregister können sich Verbraucherinnen und Verbraucher darauf verlassen, dass die eingetragene Person die notwendige Fachkunde im entsprechenden Fachgebiet besitzt. Die Eintragungskriterien sind dabei für Außenstehende transparent darzustellen.

Absatz 1 regelt die Einführung eines Fachgebietsregisters.

Absatz 2 bestimmt, welche Daten in das Fachgebietsregister einzutragen sind. Auf eine Benennung der Fachgebiete, die im Fachgebietsregister vertreten sein sollen, wurde verzichtet. Die Fachgebiete sind gemäß Absatz 5 durch Satzung der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Im Sinne eines einheitlichen Verbraucherschutzes wird empfohlen, sich insoweit auf bundeseinheitlich abgestimmte Fachgebiete zu verständigen.

Gemäß den Absätzen 3 und 4 bildet die Mitgliederversammlung für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Über den Antrag der Mitglieder der Architektenkammer auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat.

Das Nähere ist nach Absatz 5 durch Satzung zu bestimmen. Die zeitliche Befristung der Eintragungen soll gewährleisten, dass eine Eintragung nur so lange bestehen bleibt, wie die Nachweise für den Fortbestand der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erbracht werden.

Zu Nummer 8 (§ 17 – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ermöglichung der Juniormitgliedschaft und des Fachgebietsregisters.

Zu Nummer 9 (§ 18 – Eintragungsausschuss)

Durch die Änderung wird dem Eintragungsausschuss die Zuständigkeit über die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder und die Löschung der Eintragung aus diesem Verzeichnis zugewiesen.

Zu Nummer 10 (§ 27 – Gesellschaften)

Durch die Änderung wird es auch Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ermöglicht, sich in der Rechtsform der eGbR, OHG und KG, insbesondere auch der GmbH & Co. KG, unter Verwendung der nach § 20 geschützten Berufsbezeichnung zu organisieren.

Zu Nummer 11 (§ 39 – Mitgliederversammlung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Auf die Begründung zu Nummer 6 wird verwiesen.

79

[S. 81]

Zu Artikel 3 (Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das Gebäudeenergiegesetz.

Zu Artikel 4 (Änderung des Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Zu Nummer 1:

Gegenwärtig unterfallen Freiflächenanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs dem Begriff des Städtebauprojekts im Sinne von Nummer 2. 7 der Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Mit der Neufassung von Nummer 2.8 soll erstmals eine gesonderte Regelung für Freiflächenanlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen) geschaffen werden.

Im Vergleich zu vielen anderen Städtebauprojekten, die von der bisher maßgeblichen Regelung erfasst werden, stellen sich die Umweltauswirkungen von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie geringer dar, insbesondere weil die Flächen für Solaranlagen nicht versiegelt, sondern überwiegend nur überdeckt werden. Daher werden die Schwellenwerte unter Berücksichtigung des veränderten Flächenmaßstabs etwa verdoppelt. Der maßgebliche Bezugspunkt der Berechnung der Schwellenwerte ist zukünftig nicht mehr die überdeckte Fläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung, sondern die gesamte tatsächlich in Anspruch genommene Fläche der UVP-rechtlich einheitlich zu betrachtenden Freiflächen-Solaranlage einschließlich aller Anlagenelemente und dazugehörigen Nebenanlagen sowie Freiflächen. Maßgeblich ist der äußere Umriss der Solaranlage, wenn vorhanden, ihre Einzäunung. Sofern keine Einzäunung besteht, ergibt sich die Fläche aus einer gedachten Linie um die äußersten Modulreihen bzw. die äußersten Anlagenelemente der Gesamtanlage (einschließlich etwa auf dem Betriebsgelände vorhandener Wege und baulicher Anlagen) und umfasst die innerhalb dieser Linie liegende Fläche.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Artikel 5 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung der Bauvorlagenverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist an die Streichung der Überschrift von § 10, die Neufassung der Überschrift von § 11 und die Ergänzung der Überschrift von § 14 anzupassen.

80

[S. 82]

Zu Nummer 2 (§ 1 – Allgemeines)

Der neue Satz 2 stellt – vor dem Hintergrund der Verfahrensunabhängigkeit der Anforderungen an die bautechnischen Nachweise – klar, dass die Anforderungen an Bauvorlagen für bautechnische Nachweise auch dann gelten, wenn diese der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

Zu Nummer 3 (§ 1a – Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen)

Nur soweit Formulare von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht werden, besteht die Pflicht, diese Formulare zu verwenden. Die Veröffentlichung der Formulare wird im Internet auf der Webseite der obersten Bauaufsichtsbehörde angezeigt.

Die Änderung dient der Ermöglichung der digitalen Verfahrensabwicklung über ein Onlineportal.

Zu Nummer 4 (§ 3 – Lageplan)

Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Buchstabe b)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung von § 47 Abs. 7 Satz 2 der Landesbauordnung.

Zu Buchstaben c und d)

Die einer elektronischen Verfahrensführung entgegenstehenden Vorgaben werden angepasst.

Zu Buchstabe e)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 5 (§ 4 – Bauzeichnungen)

Es wird klargestellt, dass in den Bauzeichnungen nur dann die maßgeblichen Anforderungen für die Erfüllung der Barrierefreiheit dargestellt werden müssen, wenn diese bauaufsichtlich erforderlich sind.

81

[S. 83]

Zu Nummer 6 (§ 5 – Bau- und Nutzungsbeschreibung)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung sowie eine Anpassung an die einer elektronischen Verfahrensführung entgegenstehende Vorgabe.

Zu Nummer 7 (§ 9 – Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz sowie Energieeinsparung)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b)

Die einer elektronischen Verfahrensführung entgegenstehende Vorgabe wird angepasst.

Zu Nummer 8 (§ 10 – Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5)

§ 10 wird aufgehoben.

Die Anforderungen werden in Anlehnung an die Musterbauordnung in einem neuen § 11 zusammengeführt.

Zu Nummer 9 (§ 11 – Brandschutznachweis)

§ 11 regelt künftig die Anforderungen an den Brandschutznachweis.

Abs. 1 knüpft an die bisherigen §§ 10 und 11 an und stellt mit einer offenen Checkliste die gegebenenfalls zu bedenkenden Anforderungen an den Brandschutz zusammen.

Abs. 2 enthält ebenfalls eine offene Auflistung für Vorhaben, bei denen der Brandschutznachweis einer Prüf- beziehungsweise Bescheinigungspflicht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 der Landesbauordnung unterliegt. Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 sind für Zwecke des Brandschutzes zukünftig Angaben nach Abs. 1 erforderlich.

Abs. 3 stellt klar, dass beabsichtigte Abweichungen (§ 68 der Landesbauordnung) im Hinblick auf den Brandschutz sowie sonderbauspezifische besondere Anforderungen darzulegen und zu begründen sind.

82

[S. 84]

Nach Abs. 4 kann die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 geregelten Anforderungen auch in einer besonderen Bauvorlage in Gestalt eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.

Zu Nummer 10 (§ 13 – Bauvorlagen für den Vorbescheid und für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)

Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.

Zu Nummer 11 (§ 14 – Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Streichung.

Zu Buchstabe b)

Mit dem neuen Abs. 4 wird festgelegt, welche Bauvorlagen (Bauzeichnungen, Bau- und Nutzungsbeschreibungen, Bautechnischen Nachweise und gegebenenfalls dazugehörigen Bescheinigungen) für einen Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Die Verweise in Satz 2 stellen ebenso wie an Bauvorlagen in anderen Verfahren weitergehende allgemeine Anforderungen, insbesondere bezogen auf die digitale Verfahrensabwicklung. Eine Einführung eines neuen Antragsvordruckes für die Erteilung einer Typengenehmigung ist nicht vorgesehen, so dass ein formloser Antrag gestellt werden kann.

Zu Nummer 12 (§ 17 – Übergangsvorschriften)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 2 (Änderung der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1 (Gebührenstelle Nummer 1)

Zu Buchstabe a)

Je nach Einzelfall kommt aufgrund eines geringeren Prüfaufwands ein Zuschlag von weniger als 5 % zum Einsatz (zum Beispiel bei ausschließlicher Prüfung der barrierefreien Erreichbarkeit).

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Ergänzung im Hinblick auf Ermäßigungen der Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung.

83

[S. 85]

Die Bauherrin oder der Bauherr benötigt – trotz Typengenehmigung – jeweils eine standortbezogene Baugenehmigung. Die Berücksichtigung dieser Tatsache findet in der Gebührenfestlegung insofern Anwendung, dass unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands – je nach Einzelfall – eine prozentuelle Ermäßigung der ermittelten Grundgebühr Baugenehmigung um bis zu 50 v.H. möglich ist.

Zu Nummer 2 (Gebührenstelle Nummer 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 3 (Gebührenstelle Nummer 43)

Die neue eingefügte Nummer 43 regelt die Höhe der Gebühren, welche die oberste Bauaufsichtsbehörde im Rahmen von Verwaltungsverfahren betreffend die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Typengenehmigungen nach § 76a der Landesbauordnung erhebt.

Als Bemessungsgrundlage dienen gemäß 43.1. die jeweiligen Herstellungskosten nach den Gebührenstellen 1.1.1., 1.1.2. und 1.3.1., deren Ergebnis von 4 bis 12 v. H. zugrunde gelegt werden. Hiermit wird die Flexibilität bei der Bewertung des jeweiligen Einzelfalles sichergestellt. Der mit der Typengenehmigung verbundene Vorteil der Kosteneinsparungen soll bei mehrfacher Verwendung der Typengenehmigung gebührentechnisch abgebildet werden.

Bei Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung nach der Gebührenstelle 43.2. erscheint es sachgerecht, den sich aus den Änderungen oder Ergänzungen resultierenden Vorteil für den Bauherrn und den anfallenden Verwaltungsaufwand unter Zugrundelegung einer Gebührenbemessung von 1 bis 4 v. H. der Herstellungskosten der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr Rechnung zu tragen.

Für die Verlängerung der Geltungsdauer der Typengenehmigung gemäß Gebührenstelle 43.3. wird eine Gebühr von 25 bis 33 v. H. der für die Typengenehmigung festgesetzten Gebühr erhoben. Der Verwaltungsaufwand einer Verlängerung der Typengenehmigung ist im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung deutlich geringer.

Zu der Gebühr für die Erteilung der Typengenehmigung wird die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nicht vorgesehen.

Zu Nummer 4 (Gebührenstelle Nummer 44)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 43.

84

[S. 86]

Zu Absatz 3 (Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung)

Zu Nummer 1 (§ 19 – Aufgabenerledigung)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 28 – Berechnungsart der Vergütung)

In Abs. 1 werden Fragen der Vergütung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit geregelt. Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO).

Zu Nummer 3 (§ 33 - Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz)

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b)

In Abs. 5 werden Fragen der Vergütung der Prüfberechtigten und der Prüfsachverständigen für Brandschutz geregelt. Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die M-PPVO.

Zu Buchstabe c)

In Abs. 6 werden Fragen der Vergütung der Prüfberechtigten und der Prüfsachverständigen für Brandschutz geregelt. Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die M-PPVO.

Zu Nummer 4 (Anlage 1)

Die Änderungen von Anlage 1 erfolgen zur Anpassung an die M-PPVO.

Zu Nummer 5 (Anlage 2)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 6 (Anlage 3)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 4 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 7 Absatz 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

85

[S. 87]

Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Vorschrift erlaubt die Neubekanntmachung der Landesbauordnung.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

86

← Zur Übersicht der Gesetzesmaterialien