§LBOSaar
§4

Dächer

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
2 · Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt
1 · Bauteile und Baustoffe
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
(1)

Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2)

Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche.

(3)

Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).