§LBOSaar
§13

Barrierefreie Stellplätze

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
2 · Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt
3 · Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684

Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss bei Versammlungsräumen

1.

mit bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H. und

2.

mit darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,25 v. H., mindestens jedoch einem barrierefreien Stellplatz entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).