§LBOSaar
§21

Werkstätten, Magazine und Lagerräume

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
2 · Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt
4 · Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
(1)

Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.

(2)

Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.

(3)

Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.

(4)

Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).