§LBOSaar
§31

Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
4 · Betriebsvorschriften
Abschnitt
1 · Rettungswege, Besucherplätze
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
(1)

Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2)

Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3)

Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).