§LBOSaar
Nr.5

Türen

Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie — SchulbauR)
Vom
19. Dezember 2011
Fundstelle
Amtsbl. 2012, S. 123 f. (Bekanntmachung Nr. 108 vom 19. Januar 2012)

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Januar 2012, S. 123–124. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr; keine Änderungen verzeichnet).