Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.
Nr.6
Rauchableitung
- Richtlinie
- Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie — SchulbauR)
- Vom
- 19. Dezember 2011
- Fundstelle
- Amtsbl. 2012, S. 123 f. (Bekanntmachung Nr. 108 vom 19. Januar 2012)
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Januar 2012, S. 123–124. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr; keine Änderungen verzeichnet).