§LBOSaar
§9

Führung und Bemessung von Rettungswegen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
3 · Rettungswege, Räume mit erhöhter Brandgefahr
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie vorhanden sein, die zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Untergeschossen sind getrennt ins Freie zu führen.

(2)

Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite der Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure muss mindestens 0,90 m betragen.

(3)

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Untergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

(4)

Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).