Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für
Fensterprofile,
Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,
Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen,
Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.