§LBOSaar
§27

Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
5 · Betriebs- und Schlussvorschriften
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere festzulegen

1.

die Aufgaben der brandschutzbeauftragten Person,

2.

die Maßnahmen im Fall eines Brandes,

3.

die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand,

4.

die Maßnahmen, die zur Rettung von Personen mit Behinderungen erforderlich sind.

(2)

Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(3)

In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).