Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in
notwendigen Treppenräumen,
Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,
Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten,
Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie. Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen schwerentflammbar sein.