§LBOSaar
§18

Tankstellen in Verbindung mit Garagen

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
2 · Bauvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
(1)

Werden Tankstellen mit Zapfsäulen, Zapfgeräten oder Tankautomaten in Garagengeschossen oder auf Dachstellplätzen errichtet, so müssen die tragenden Wände, Stützen und Decken dieser Geschosse oder die Decken unter den Dachstellplätzen innerhalb des betreffenden Brandabschnitts feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für eingeschossige oberirdische Garagen.

(2)

Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten sind so aufzustellen, dass sie und die an ihnen tankenden Kraftfahrzeuge die zügige Zu- und Abfahrt zu und von den Garagenstellplätzen und die sichere Benutzung der Rettungswege nicht behindern.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).