§LBOSaar
§16

Feuerlöscheinrichtungen

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
2 · Bauvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
(1)

Für eingeschossige Großgaragen kann je angefangene 1000 qm Nutzfläche ein Wandhydrant mit absperrbarem Strahlrohr verlangt werden. Die Wandhydranten sind so zu verteilen, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann.

(2)

Bei mehrgeschossigen Garagen kann für jeden Treppenraum eine Steigleitung mit Wandhydranten und absperrbaren Strahlrohren verlangt werden.

(3)

In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Garagengeschosse von Großgaragen, die unter dem obersten Kellergeschoss liegen, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Garage verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, haben.

(4)

In Mittel- und Großgaragen sind für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden geeignete Feuerlöscher in ausreichender Größe und zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen. Für die ersten 20 Garagenstellplätze sind zwei, für je weitere 20 Garagenstellplätze ein Feuerlöscher erforderlich. Die Bereitstellung geeigneter fahrbarer Feuerlöschgeräte kann verlangt werden.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).