§LBOSaar
§9

Verbindung zwischen Garagengeschossen

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
2 · Bauvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
(1)

In mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen sind die seitlichen Öffnungen zwischen Rampen und Deckenunterseiten oder Deckenoberseiten mindestens in der Länge der Deckenöffnungen zum Schutz gegen Brandübertragung durch feuerbeständige Wände zu schließen. Bei offenen Garagen, deren Decken nach § 7 Abs. 4 in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein dürfen, genügt es, wenn die seitlichen Wände zwischen Rampe und Decken den Anforderungen des Brandschutzes an die Decken entsprechen.

(2)

Gemeinsame Rampen für mehrere unterirdische Garagengeschosse müssen durch Tore oder andere geeignete Einrichtungen so gesichert sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3)

Aufzüge und notwendige Treppen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen lüftbaren Fahrschächten und Treppenräumen mit feuerbeständigen Wänden liegen. Türen zu Treppenräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).