Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher und frei zu halten. Dies gilt insbesondere bei Eis- und Schneeglätte. Bei Dunkelheit sind sie zu beleuchten, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.
§21
Verkehrssicherung
- Verordnung
- Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
- Abschnitt
- 3 · Betriebsvorschriften
- Vom
- 23. Dezember 1965
- Fundstelle
- Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).