§LBOSaar
§8

Sonstige Einrichtungen

Verordnung
Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
Vom
22. Juni 1999
Fundstelle
Amtsbl. S. 1158
(1)

Die Fahrwege von Camping- und Zeltplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben. Für Fahrwege kleinerer Camping- und Zeltplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden.

(2)

Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen muss ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluss vorhanden sein.

(3)

An den Eingängen zu den Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Fernsprechanschlüsse und der Einrichtungen für die erste Hilfe ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.

(4)

An Eingängen zu Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1.

Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers und der gegebenenfalls von ihr oder ihm beauftragten Aufsichtsperson,

2.

Lage des Fernsprechanschlusses,

3.

Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste,

4.

Name, Anschrift und Rufnummer der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,

5.

die Platzordnung.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-18). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) und Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).