§LBOSaar
§3

Wochenendhäuser

Verordnung
Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
Vom
22. Juni 1999
Fundstelle
Amtsbl. S. 1158
(1)

Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 46 der Landesbauordnung[1] nicht anzuwenden. Der Ausbau des Dachraums zu Aufenthaltsräumen ist zulässig.

(2)

Wochenendhäuser müssen eine lichte Höhe der Aufenthaltsräume von mindestens 2,30 m haben. Dies gilt auch für das Erdgeschoss von Wochenendhäusern, bei denen das Dach bis zur Höhe des Erdgeschossfußbodens reicht (Nurdachhäuser) mit Ausnahme des Bereichs unterhalb der Dachschräge. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt.

(3)

Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume nicht gestellt.

(4)

Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nicht gestellt, wenn sich nur im Erdgeschoss Aufenthaltsräume befinden. Liegen Aufenthaltsräume über dem Erdgeschoss, so müssen die für Wände und Decken verwendeten Baustoffe mindestens schwer entflammbar sein.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-18). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) und Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).