Standplätze müssen mindestens 90 m², wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden mindestens 80 m² groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.
Aufstellplätze müssen mindestens 120 m² groß sein.
Auf Aufstellplätzen dürfen nur Kleinwochenendhäuser errichtet werden, deren größte Höhe 3,20 m nicht überschreitet. Kleinwochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn
im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand zwischen den Kleinwochenendhäusern von mindestens 10 m,
im Übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
Stand- und Aufstellplätze sowie Stellplatzanlagen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
Stand- und Aufstellplätze müssen von Kläranlagen, Trockentoiletten, Abwassergruben und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist die gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucherinnen und Besucher können verlangt werden.