§LBOSaar
§2

Zufahrt, innere Fahrwege, Einfriedungen

Verordnung
Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
Vom
22. Juni 1999
Fundstelle
Amtsbl. S. 1158
(1)

Wochenendhausgrundstücke und Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben. Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2)

Bei Wochenendhausgrundstücken müssen die Zufahrten mindestens 4 m breit und mit erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein. Bei Wegen von höchstens 50 m Länge ist eine Befahrbarkeit nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Stellplätze oder Garagen für das Wochenendhausgrundstück an anderer Stelle eingerichtet werden; die Wege müssen mindestens 1,25 m breit sein. Stellplätze oder Garagen für Wochenendgrundstücke sind auf diesen selbst unterzubringen, es sei denn, dass eine Gemeinschaftsanlage hergestellt wird.

(3)

Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit und mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

(4)

Bei Camping- und Zeltplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-18). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) und Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).